{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-10_5_StR_276_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-10","aktenzeichen":"5 StR 276/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 276/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1997\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 1997 nach § 349 Abs.4 StPO\n\na) mit den zugehörenden Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Betruges (Fall 21 der Anklage),\nwegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörenden Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2\nStPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\nzwei Fällen sowie wegen Diebstahls in drei Fällen, Betruges in fünf Fällen,\nUrkundenfälschung in fünf Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung sowie vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\ndrei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des\nAngeklagten erstrebt mit der Sachrüge die vollständige Aufhebung des Urteils. Sie hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte, nachdem sein Touristenvisum abgelaufen war, im Mai 1995 unter dem Namen\nS beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag, ihm in der Bundesrepublik Deutschland Asyl zu gewähren. Er wollte sich auf diese Weise seinen weiteren Aufenthalt in der\nBundesrepublik ermöglichen und finanzielle Unterstützungen aus Öffentlichen Mitteln verschaffen. Er bewirkte so, daß für ihn eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 Abs.1 AsyIVfG auf den Namen\n\nS ausgestellt wurde. Insoweit ist der Angeklagte ohne Rechtsfehler\n(vgl. BGH NStZ 1996, 385; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - 5 StR\n213/96 -) wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden (Fall\n22 der Anklage).\n\n. Unter Vorlage dieser Aufenthaltsgestattung und unter Vorspiegelung, \"er\nsei Asylsuchender mit dem Namen S und sei ohne Vermögen\",\nbeantragte der Angeklagte im Mai 1995 Leistungen für Asylbewerber und\nerhielt in der Folgezeit bis Juni 1996 solche Leistungen, wodurch \"dem\nFiskus insgesamt mindestens ein Schaden von DM 7.500 entstand\" (UA\nS.5).\n\nDies rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen Betruges (Fall 21 der Anklage).\n\na) Der Angeklagte hat Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S.1074;\nnunmehr gültige Fassung vom 26. Mai 1997:BGBli. I, S. 1130) erhalten. Es ist davon auszugehen, daß die Amtsträger, die Leistungen\ngewährt haben, hier nicht getäuscht worden sind, weil sie nach der\nAuslegung der Vorschriften, die den Leistungen zugrundeliegen, die\nIdentität des Angeklagten nicht zu prüfen brauchten. Nach § 1 Abs.1\nNr.1 AsylbLG sowohl in der zur Tatzeit als auch in der heute gültigen\nFassung ist leistungsberechtigt ein Ausländer, der sich tatsächlich im\nBundesgebiet aufhält und eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt. Diese Anspruchsvoraussetzungen hat der\nAngeklagte nach den Feststellungen erfüllt. Sie sind nicht dadurch\nentfallen, daß der Angeklagte den Asylantrag gestellt hatte, um Sozialhilfeleistungen zu erlangen. Eine der Regelung des § 120 Abs.3\nSatz 1 BSHG - wonach Ausländer, die sich in die Bundesrepublik\nDeutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch haben - vergleichbare, auf die Motive des Asylantrags abstellende Ausschlußvorschrift enthält das Asylbewerberleistungsgesetz\nnicht. § 120 BSHG ist für die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG\nauch nicht entsprechend anwendbar (OVG Berlin NVwZ-Beilage\n1996, 20; VGH Mannheim NVwZ-Beilage 1995, 19; VG Frankfurt a.M.\nNVwZ-Beilage 1994, 21).\n\nb) Eine Strafbarkeit ist auch nicht gegeben, soweit der Angeklagte\nvom 20. Mai 1996 bis zum 21. Juni 1996 Bargeldleistungen nach § 2 Abs.1 Nr.1 AsylbLG in der zur Tatzeit geltenden Fassung erhalten\nhat, nachdem über seinen Asylantrag zwölf Monate nach Antragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden worden war (in der heute\ngültigen Fassung ist das Bundessozialhilfegesetz unter bestimmten\nVoraussetzungen entsprechend auf Leistungsberechtigte anzuwenden, die über eine Dauer von 36 Monaten, frühestens beginnend am\n\n1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben). Hier liegt der Leistungsgewährung folgende Gesetzesregelung zugrunde: Nach § 2\nAbs.1 AsylbLG ist das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden. Ob es sich dabei nur um eine Rechtsfolgenverweisung handelt (Deibel NWVBL 1993, 441, 443; Wienand NZS 1993, 329, 335)\nund der Leistungsausschluß nach §§ 120 Abs.3 Satz 1 BSHG deshalb\nauch insoweit nicht anwendbar ist (so wohl VGH Mannheim NVwZ-Beilage 1995, 19; a.A. VGH Kassel NVwZ-Beilage 1994, 27), braucht\nder Senat nicht zu entscheiden, da jedenfalls eine Täuschungshandlung des Angeklagten über die Motive seines Asylantrages gegenüber\nder Leistungsbehörde nicht festgestellt ist und eine Pflicht des Angeklagten zur Aufklärung gegenüber der Leistungsbehörde nicht besteht.\n\nDie Leistungsberechtigung des Angeklagten ist auch nicht dadurch entfallen, daß der Angeklagte seinen Asylantrag unter einem\nfalschen Namen gestellt hat. Dies führt zwar nach § 30 Abs.3 Nr.2\nAsyIVfG dazu, daß der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt aber nur eine Aufenthaltsgestattung voraus. Die\nAufenthaltsgestattung des Angeklagten ist nach dem Zusammenhang\nder Urteilsfeststellungen aber bis zum Ende der Tatzeit, der Inhaftierung des Angeklagten im Juli 1996, nicht erloschen. Für die die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährenden Amtsträger kommt es auf die Berechtigung des Asylantrags ebensowenig\nan wie darauf, ob die Personalien der Aufenthaltsgestattung zutreffen.\nFür die Amtsträger ist entscheidend, daß für den Antragsteller nur\nunter diesen Personalien ein Asylverfahren durchgeführt wird. Daß\nder Angeklagte unter mehreren Personalien jeweils Asylanträge stellen und mehrfach Leistungen erlangen wollte, ist nicht festgestellt.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges kann auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt bestehen bleiben, daß der Angeklagte\nnach den Feststellungen gegenüber der Leistungsbehörde verschwieg, daß er \"einen PKW der Marke BMW im Wert von mehreren\n100 DM besaß\" (UA S.5). Diese Feststellungen reichen nicht aus, um\nbeurteilen zu können, ob es sich dabei um \"Vermögen, über das verfügt werden kann,\" handelte, das der Angeklagte nach § 7 Abs.1 Satz\n1 AsylbLG in der zur Tatzeit geltenden und in der heute gültigen Fassung vor Leistungen nach diesem Gesetz aufbrauchen und über das\ner Auskunft geben mußte. Der neue Tatrichter wird feststellen müssen, ob und ggf. zu welchem Preis der Angeklagte das Fahrzeug\nhätte verkaufen können.\n\n1.\n\ne) Nach den Feststellung des Urteils hat der Angeklagte tateinheitlich zu dem ihm vorgeworfenen Betrug den Tatbestand des §§ 273\nStGB verwirklicht, indem er durch die Vorlage der Aufenthaltsgestattung über die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen getäuscht\nhat. Jedoch hat das Gebrauchmachen der falschen Beurkundung hier\nneben der vorsätzlichen Bewirkung der unrichtigen Beurkundung, um\nsich finanzielle Unterstützungen aus öffentlichen Mittel zu verschaffen, keine selbständige Bedeutung (RGSt 58, 34), da der Angeklagte\nden Plan, die Aufenthaltsgestattung zu gebrauchen, um finanzielle\nUnterstützung aus Öffentlichen Mitteln zu erhalten, bereits gefaßt\nhatte, als er den Asylantrag unter falschem Namen stellte (für das\nVerhältnis von Fälschen und Gebrauchen von Urkunden nach § 267\nStGB vgl. BGHSt 5, 291; 17, 97).\n\nAuch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen (Fälle 13,\n14, 16, 18 und 20 der Anklage) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte, der im Mai 1995 unter\ndem Namen S den Asylantrag gestellt hatte, im Mai, Juni und Juli\n1995 bei Ladendiebstählen und im Juni 1995 beim Fahren mit einem\nPKW mit gefälschten Kennzeichen festgestellt. Er wurde deswegen unter\ndem Namen S vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin in zwei Verfahren, einmal davon im Wege des Strafbefehls, wegen Diebstahls und Urkundenfälschung verurteilt (UA S. 3). Im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unterschrieb der Angeklagte in der Zeit zwischen September\n1995 und Januar 1996 in drei Fällen ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll und in zwei Fällen einen polizeilichen Anhörungsbogen mit dem\nNamen S (UA S. 7 f.). Nach diesen Feststellungen liegt es nahe, daß\nder Angeklagte seit Mai 1995 ständig unter dem Namen S gelebt hat.\nDie mehrfache Verurteilung des Angeklagten unter dem Namen S\nspricht dafür, daß der unzutreffende Name zum Identitätsmerkmal des\nAngeklagten wurde. Damit hätte er lediglich über seinen Namen und\nnicht über seine Identität getäuscht (vgl. BGHSt 33, 159, 160; Tröndle\n48.Aufl. Rdn. 21, Tröndle in LK 10.Aufl. Rdn. 128, Cramer in Schönke/Schröder 25.Aufl. Rdn. 50 jeweils zu § 267 StGB). Der neue Tatrichter\nwird darüber genauere Feststellungen zu treffen und zugleich zu prüfen\nhaben, ob der Angeklagte auch in diesen Fällen die Aufenthaltsgestattung vorgelegt und sich deswegen wegen einer möglicherweise nicht von\nvornherein geplanten und damit selbständigen Tat nach § 273 StGB\nstrafbar gemacht hat (vgl. BGHSt 17, 97, 99).\n\n2. Die Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte in zwei Fällen\n(Fälle 3 und 5 der Anklage) Täter einer gewerbsmäßigen Hehlerei war.\nDanach hat der Angeklagte zum Absatz eines in Berlin und eines in\nLauchhammer gestohlenen Kraftfahrzeugs dadurch beigetragen, daß er\njeweils in Berlin in einem Fall gefälschte Kennzeichen beschafft oder diese an dem Fahrzeug angebracht und im anderen Fall die Originalkennzeichen von dem Fahrzeug abmontiert hat (UA S.10 f.). Die Urteilsfeststellungen lassen offen, ob der Angeklagte dabei für die Täter der Diebstähle, für Personen, welche sich die Kraftfahrzeuge als Zwischenhehler\nverschafft hatten, oder für selbst als Absetzer oder Absatzhelfer handelnde Personen tätig wurde; in den beiden ersten Fällen wäre er Täter,\nim letzten Fall wäre er nur Gehilfe einer Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47\nf; 27, 45, 52). Sollten die Ausführungen des Landgerichts (UA S.9) dahin\nzu verstehen sein, der Angeklagte habe im Einverständnis mit den Tätern\nder Diebstähle gehandelt, hielte dies sachlichrechtlicher Prüfung nicht\nstand, da das Urteil eine Begründung für diesen wesentlichen Umstand\nnicht enthält und dieser angesichts der bestreitenden Einlassung des\nAngeklagten und der weiteren Umstände - auch zwei andere Kraftfahrzeuge waren jeweils in größerer Entfernung von Berlin entwendet worden\n- eher fern lag. Sollte der neue Tatrichter genauere Feststellungen nicht\ntreffen können, könnte der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Hehlerei\nbestraft werden (vgl. BGHSt 33, 44, 47).\n\n3. Soweit die Revision im übrigen gegen den Schuldspruch gerichtet ist, hat\ndie Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben.\n\nRechtskräftig sind damit der Schuldsprüche wegen mittelbarer Falschbeurkundung (Fall 22 der Anklage), wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle\n12, 15 und 19 der Anklage), wegen Betruges in vier Fällen (Fälle 7, 9, 10\nund 11 der Anklage) sowie wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das\nPflichtversicherungsgesetz (Fall 17 der Anklage).\n\n4. Die Aufhebung der übrigen Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben, nachdem das Landgericht seine Entscheidung, in jedem Fall\nkurzfristige Freiheitsstrafen als Einzelstrafen festzusetzen, mit dem \"von\ndem Angeklagten gewonnenen Eindruck, sich während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland fortlaufend über Rechtsnormen hinweg zu setzen\" (UA S.16) begründet hat, und der Senat deshalb\nnicht ausschließen kann, daß die Höhe der Einzelstrafen auch von den\njetzt aufgehobenen Schuldsprüchen beeinflußt worden ist.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-10/5-str-276-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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