{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-09_5_StR_544_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"5 StR 544/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MRG Nr. 53 Art. VIII\n\nzur Anwendbarkeit von Artikel VIII MRG Nr. 53 bei Embargoverstößen von Bürgern der DDR (Fortentwicklung von BGHSt 40,\n378; 42, 113).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nMRG Nr. 53 Art. VIII\n\nzur Anwendbarkeit von Artikel VIII MRG Nr. 53 bei Embargoverstößen von Bürgern der DDR (Fortentwicklung von BGHSt 40,\n378; 42, 113).\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 1997 - 5 StR 544/96\nLG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 544/96\n\nvom 9. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nDr. Alexander Siegfried\n\ns que - < GE\naus REED.\n\ngeboren am EP 1932 in SEEEEEB.\n\nwegen Verstoßes gegen das MRG Nr. 53\n\nNS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 8. und 9. Juli 1997, an der\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichter Pfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin u».\nRechtsanwalt Dr. GE\n\nRechtsanwalt Dr. Dr. ID\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundesbeamtin der Geschäftsstelle\n\nam 9. Juli 1997 für Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 1996 wird der Schuldspruch dahin gefaßt,\ndaß der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Artikel VIII Abs. 1 (i.V.m. Artikel I Abs. 1\nBuchstabe d, Abs. 2) des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (MRG Nr. 53) in 36 Fällen verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergehen gegen Artikel I Nr. 1d und gegen Artikel I Nr. 2 des Militärregierungsgesetzes\nNr. 53 (MRG Nr. 53) in 36 Fällen - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, der Verfahrenshindernisse geltend\nmacht und die Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts rügt, führt zur Neufassung des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg.\n\nA.\n\nDer Angeklagte, der bis zu seiner Ausreise aus der\nDDR im Dezember 1989 Staatssekretär im Ministerium\nfür Außenhandel der DDR und Leiter des Bereichs\n\"Kommerzielle Koordinierung\" (KoKo) sowie Offizier\nim besonderen Einsatz des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) war, wurde Anfang der 80er Jahre\nvom Sekretär für Wirtschaft des Zentralkomitees\nder SED und Mitglied des Politbüros Günter Mn\nbeauftragt, Handfeuerwaffen und Nachtsichtgeräte\naus dem \"nichtsozialistischen Ausland\" zu beschaffen. Er hatte als Leiter des Bereiches KoKo und\nals Devisenhändler außerordentliche Rechte und\nVollmachten - auch gegenüber anderen staatlichen\n\nIt\n\nOrganen - und hatte in der Wahl der Mittel und Wege zur Beschaffung der gewünschten Geräte freie\nHand. Bei den nachfolgenden Tatbeiträgen handelte\nder Angeklagte selbst nur im Gebiet der DDR.\n\nZunächst ließ der Angeklagte, dem bewußt war, daß\ndie beabsichtigte Beschaffung von Waffen und militärischem Gerät aus dem \"nichtsozialistischen Ausland\" nicht auf legalem Wege erfolgen konnte,\ndurch einen KoKo-Mitarbeiter den Markt sondieren,\nbevor die Entscheidung für eine \"breit angelegte\nImportmaßnahme\" fallen sollte. Dieser Mitarbeiter\nstellte den Kontakt zu dem im niedersächsischen\nSC ansässigen Waffenhändler Edgar KEEEED\nher, der sich zur Lieferung der gewünschten Gegenstände bereiterklärte.\n\nInsgesamt wurden von KW in der Zeit von\nNovember 1987 bis Oktober 1989 in 28 Fällen 246\n(überwiegend für die Luftwaffe der NVA bestimmte)\nNachtsichtgeräte der Marke Philips an den Angeklagten nach dessen vorangegangener (von dem KoKo-Kurier DEE übermittelter) Bestellung geliefert; der Beschaffungswert betrug 4,8 Mio. DM.\nKO oder seine damalige Lebensgefährtin\nfuhren von Se aus mit den Geräten im Transit\nnach Berlin (West), da Transitreisende bei der\nEinreise grundsätzlich keinen Kontrollen der Bundesrepublik Deutschland unterlagen. Die Nachtsichtbrillen wurden dann jeweils auf dem vor dem\nehemaligen Grenzübergang SW bei BED gelegenen Parkplatz WW dem Koko-Kurier DEE segen Bezahlung (jeweils das Doppelte des Einkaufspreises) übergeben. DEE prachte die Geräte\n\nzur Zentrale der KoKo. Damit KB oder seine\nLebensgefährtin ungehindert die DDR-Grenzkontrollen passieren konnten, veranlaßte der Angeklagte\ndurch Unterzeichnung einer entsprechenden Anweisung über die Avisierungskartei der Hauptabteilung\nVI des MfS vor jeder Einreise die Freimachung der\n: Grenze und die Ausschaltung der Kontrolle des\n\nParkplatzes Vom.\n\nIn der Zeit von Mai 1986 bis Oktober 1989 lieferte\nKOEED (auf Bestellung des Angeklagten) in\nacht Fällen insgesamt 69 Revolver und Pistolen der\nMarken Erma, I.M.I., Beretta, Browning, Manhurin\nsowie Smith & Wesson; der Beschaffungswert betrug\nca. 50.000 DM. Die Waffen ließ sich Ki zunächst von verschiedenen Großhändlern nach Ss\nliefern. Sodann führte er sie zum Schein unter\nmißbräuchlicher Verwendung von Ausfuhrpapieren per\nLuftfracht nach Österreich aus. Als Empfänger waren Österreichische Firmen deklariert, obwohl die\nwaffen tatsächlich sofort per Luftfracht mit Hilfe\neiner in WP/Flughafen ansässigen Spedition sowie\nin der DDR ansässigen Spedition DEE ar. eine\nam Flughafen SED ansässige Scheinfirma der\nKoKo übersandt wurden. Sobald die Lieferungen in\nSchönefeld ankamen, wurden sie vom Fahrer des Angeklagten abgeholt und zur KoKo-Zentrale verbracht. Der Angeklagte besah in jedem Fall die gelieferten Waffen unä traf Anordnungen, wer welche\nWaffe bekommen sollte. Verschiedene Pistolen und\nRevolver aus diesen Lieferungen konnten Ende 1989\n\nv4\n\nin der Waffenkammer der KoKo sichergestellt werden. Die Beschlagnahmen wurden durch Beschluß des\nAmtsgerichts Tiergarten in Berlin vom\n\n14. März 1991 bestätigt.\n\nDie nach Artikel I Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2\nMRG Nr. 53 erforderlichen Genehmigungen für den\nGeschäftsabschluß über die gelieferten Geräte und\nSchußwaffen sowie für das Verbringen dieser Gegenstände in die DDR waren weder vom Angeklagten noch\nvon KB eingeholt werden. Diese Genehmigungen wären angesichts des militärischen Charakters\nder Nachtsichtgeräte und Handfeuerwaffen, die unter das CoCom-Embargo der westlichen Staatengemeinschaft gegen Länder des Warschauer Paktsystems\nfielen, auch nicht erteilt worden.\n\nB.\nVerjährung ist nicht eingetreten.\n\nDie Verjährungsfrist für die nach dem 3. Juni 1988 liegenden Taten (Fälle III.22 bis III.28 und Fälle IV.35,\n36) wurde durch die staatsanwaltschaftliche Anordnung\nder Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigtem vom\n\n3. Juni 1993 (Bd. 4, Bl.242 d. A.) unterbrochen. Diese\nTaten sind deshalb schon aus diesem Grunde nicht ver-Jährt. Für die sonstigen Fälle gilt folgendes: Das Doppelte der Verjährung (zehn Jahre) ist in keinem Falle\nabgelaufen. Sämtliche Fälle sind unverjährt, wenn, wie\ndas Landgericht meint, die Vernehmung des Angeklagten\nvom 9. September 1992 (Bd. 3, Bl. 45 d. A.) geeignet\nwäre, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.\n\n/T7\nur\n\nDies braucht der Senat nicht zu entscheiden. Diese Vernehmung betraf den Verdacht der Untreue, den der Angeklagte unter anderem unter Hinweis darauf bestritten\nhat, daß er - angeblich veruntreute - Gelder für den\nAnkauf von Waffen verwandt hat. Die Staatsanwaltschaft\nhat diese Einlassung in dem Verfahren wegen Untreue\nnicht aufgegriffen, dieses vielmehr eingestellt und in\ndem Einstellungsvermerk vom 10. September 1992 (Bd. 3,\nBl. 56 d. A.) darauf hingewiesen, daß der etwa in dem\nErwerb von Waffen liegende strafrechtliche Vorwurf in\ndem Verfahren 2 Js 8/91 geprüft wurde. In diesem Ermittlungsverfahren hat das Amtsgericht Tiergarten am\n14. März 1991 (Bd. 12a, Bl. 167 d. A.) wegen Verdachts\ndes Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz Waffen beschlagnahmt, deren Lieferung zum Teil Gegenstand\ndes hier anhängigen Verfahrens ist. Jedenfalls dieser\nBeschluß hat die Verjährung unterbrochen: Das Verfahren\n2 Js 8/91 war nicht auf Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz beschränkt. Es betraf vielmehr insgesamt den illegalen Besitz und die illegale Einfuhr von\nWaffen (vgl. Vermerk über den Verfahrensgegenstand des\nErmittlungsverfahrens 2 Js 8/91 vom 13. März 1991;\n\nBd. 1, Bl. 19 d. A.). Die dem Angeklagten in den Fällen\nIV.29 bis IV.34 zur Last gelegten Taten (ungenehmigte\nEinfuhr von Handfeuerwaffen) waren damit auch Gegenstand des Verfahrens 2 Js 8/91, das nach der Abtrennung\n(durch Verfügung vom 22. Februar 1993; Bd. 1,\n\nBl. 1 d. A.) in dem hier anhängigen Verfahren fortgeführt worden ist. Die verjährungsunterbrechende Wirkung\ndes Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 1991 erstreckt sich somit auf das anhängige-Verfahren, und zwar, wie eine Gesamtschau der\nErmittlungen gegen den Angeklagten zeigt (vgl. die Anlage des Beschlusses vom 14. März 1991), über den Vor-\n\nwurf des illegalen Erwerbes von Waffen hinaus auch auf\nden illegalen Erwerb sonstiger Geräte von militärischer\nBedeutung, also auch auf die ungenehmigte Beschaffung\nvon Nachtsichtbrillen. Auch die Taten III.1 bis III.21\nsind damit unverjährt.\n\nC.\n\nDer auf den Verstoß gegen Artikel VIII Abs. 1 (i.V.m.\nArtikel I Abs. 1 Buchstabe d, Abs. 2) des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (MRG Nr. 53) gestützte Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, daß das Verhalten des\nAngeklagten einen Sachverhalt darstellt, der (bei gedachter Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG)\nstrafbar gewesen wäre (S 34 AWG i.V.m. S§ 33 AWG i.V.m.\nSs 5 Außenwirtschaftsverordnung - AWV - i1.V.m. Positionen 0001 [Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen] und 0015\n[militärische Infrarotgeräte] des Teiles I, Abschnitt A\nder zu den Tatzeiten geltenden Ausfuhrlisten [Bundesanzeiger Nr. 213 vom 10. November 1984, Nr. 68a vom\n\n12. April 1988, Nr. 136 vom 26. Juli 1988, Nr. 233 vom\n15. Dezember 1990]).\n\nDiese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden:\nNach der zur Tatzeit geltenden Fassung des S 34 Abs. 1\nAWG (zur Zeit S 34 Abs. 2 AWG) machte sich strafbar,\nwer Waffen und Geräte, wie sie hier Gegenstand des Verfahrens sind, ausführt, und zwar in einer Weise, die\n(unter anderem) geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Solches liegt hier vor, und zwar bei Berücksichtigung des\nUmstandes, daß die Bundesrepublik Deutschland aufgrund\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndes Cocom-Embargos anderen Embargopartnern gegenüber\nzugesagt hatte, militärisches Gerät (Waffen, aber auch\nmilitärisch einsetzbare Nachtsichtgeräte) nicht auszuführen. Jedenfalls war die Ausfuhr der in Frage stehenden Geräte verboten und nach S 33 AWG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Diese Überlegung rechtfertigt die\nVerurteilung des Angeklagten nach dem MRG Nr. 53. Der\nSenat stellt den Schuldspruch dahin klar, daß die Verstöße nach Artikel VIII Abs. 1 (i.V.m. Artikel I Abs. 1\nBuchstabe d, Abs. 2) MRG Nr. 53 zu ahnden sind.\n\nI. Das MRG Nr. 53 ist nach der Entscheidung des Großen\nSenats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom\n\n2. April 1996 (BGHSt 42, 113) weiterhin anwendbar. Eine\nEinschränkung der Strafbarkeit bei Zuwiderhandlungen\ngegen die Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit\nden Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Fälle, die auch bei der Anwendung\ndes Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) verboten gewesen wären, besteht, soweit es um die Verfolgung von (Alt-)\nBundesbürgern geht, danach nicht. Allerdings hält der\nSenat in Fällen der vorliegenden Art, welche die Verfolgung eines ehemaligen Bürgers der DDR betreffen, eine abweichende Beurteilung im Sinne restriktiver Auslegung der Strafbestimmung des Artikel VIII MRG Nr. 53\nfür geboten. Hier ist es angezeigt, die Strafbarkeit\ninsoweit auf Fälle zu beschränken, in denen ein vergleichbarer Sachverhalt bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes verboten wäre. Grund dafür sind nicht\nBilligkeitserwägungen, auf die sich der Senat in seiner\nEntscheidung vom 14. Dezember 1994 (BGHSt 40, 378,\n\n383 ff.) berufen hat. Vielmehr sprechen zwingende verfassungsrechtliche Gründe für die Einschränkung der\nStrafbarkeit.\n\n- 11 -\n\n1. Das in MRG Nr. 53 seit dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetz 1961 nur noch für den innerdeutschen\nWaren- und Geldverkehr geltende umfassende Verbot, das\nnur durch einen Erlaubnisvorbehalt gelockert war, trug\nden besonderen Umständen Rechnung, die mit der Teilung\nDeutschlands verbunden waren. Aus deutschlandpolitischen Gründen war das Bedürfnis unabweisbar, den innerdeutschen Handel trotz der handelshemmenden Unterschiede der verschiedenen Wirtschaftssysteme zu ermöglichen.\nIm innerdeutschen Handel stand auf der Gegenseite ein\nSystem mit zentral gesteuerter Planwirtschaft. Mit ihm\nwar nur ein Handels- und Wirtschaftsverkehr auf Verrechnungsbasis möglich; die Behörden der Bundesrepublik\nDeutschland mußten in der Lage sein, auf eine Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips schnell mit Verboten\nzu reagieren (vgl. auch BGHSt 31, 323, 333 f., 339). In\ndieser Situation wurde ein System umfassender Kontrollen für notwendig gehalten, das der freiheitlichen\nWirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, wie\nsie im Außenwirtschaftsgesetz zum Ausdruck kam, weithin\nwidersprach. Insbesondere gingen die im MRG Nr. 53 vorgesehenen strafbewehrten Verbote erheblich über die Beschränkungen hinaus, die im Außenwirtschaftsgesetz für\nden Handelsverkehr mit dem Ausland vorgesehen waren.\nDie umfassende Strafvorschrift des Artikel VIII\n\nMRG Nr. 53 hat im Außenwirtschaftsgesetz keine Parallele.\n\n- 12 -\n\nr\n\n2. Wenn die bis zum Jahre 1990 bestehenden besonderen\ndeutschlandpolitischen und die durch das Nebeneinander\nunterschiedlicher Wirtschaftssysteme begründeten Zwänge\naußer Betracht blieben, begegnete der Umfang der Strafbarkeit nach Artikel VIII MRG Nr. 53 - wie die Revision\nzutreffend geltend macht - beachtlichen Einwänden.\n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zum MRG Nr. 53 solche Bedenken erhoben\n(BVerfGE 12, 281, 293 f£.; 18, 353, 364; 62, 169,\n\n181 ff.; vgl. auch die Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses in NJW 1984, 39 und EUGRZ 1983, 438). Der\nGesetzgeber muß, wenn er der Ausübung von Grundrechten\nein Genehmigungsverfahren vorschaltet, selbst regeln,\nwelche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung bestehen sollen und aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 62, 169, 183). Das\nGesetz muß danach die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken,\nallgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen\n\n(BVerfGE 62, 169, 182 £f.). Zum Fernmeldeanlagengesetz\nhat das Bundesverfassungsgericht in Konsequenz dieser\nErwägungen festgestellt, daß es mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar sei, wenn\nStrafvorschriften es im Ergebnis der Exekutive überlie-Ben, \"bestimmenden Einfluß auf Inhalt und Grenzen der\nStrafbarkeit zu nehmen\" (BVerfGE 78, 374, 389).\n\nb) Daneben sind die Anforderungen zu berücksichtigen,\ndie das Verhältnismäßigkeitsgebot an die Rechtfertigung\nvon Straftatbeständen stellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt - allerdings außerhalb des Strafrechts - BVerfGE\n12, 281, 295; 18, 353, 364; insbesondere die im Jahre\n\n- 13 —\n\n1982 ergangene Entscheidung BVerfGE 62, 169, 185, in\nder die Versagung der devisenrechtlichen Genehmigung\nnach dem MRG Nr. 53 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil die Sicherung der Gegenseitigkeit keine tragfähige Grundlage für den Eingriff in Grundrechte ist).\nBei dieser Sachlage vermochten allein die Besonderheiten des Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der DDR das im MRG Nr. 53 vorgesehene\nMaß der Restriktion des Waren- und Geldverkehrs mit der\ndaran anknüpfenden Strafbarkeit zu rechtfertigen -\n(vgl. BGHSt 31, 323, 333 f£.).\n\n3. Bei der Verfolgung von Tätern, die - wie der Angeklagte - im Tatzeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in der\nDDR hatten, kommen Gesichtspunkte hinzu, die bei Beachtung des Übermaßverbotes - anders als in dem vom Großen\nSenat entschiedenen, die Strafbarkeit eines (Alt-)Bundesbürgers betreffenden Fall - zu einer Beschränkung\ndes Anwendungsbereichs von Artikel VIII MRG Nr. 53 gegenüber diesem Personenkreis drängen.\n\na) Eine Strafverfolgung kann gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit versto-Ben, wenn feststeht, daß durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu erreichen ist; Strafverfolgung wäre in einem solchen Fall sinnentleert und als\nein Instrument zur Bekämpfung von Unrecht schon nicht\n(mehr) geeignet (vgl. BVerfGE 92, 277, 347). Mit der\nHerstellung der deutschen Einheit haben die Verbote und\nGebote nach den Devisenbewirtschaftungsgesetzen ihre\n\n- 14 -\n\ngF\n\n- 14 -\n\nGeltung verloren. Ein weiterer Verstoß gegen diese Vorschriften und eine daran anknüpfende Strafbarkeit nach\nArtikel VIII MRG Nr. 53 sind seit dem 3. Oktober 1990\nnicht mehr denkbar (vgl. BGHSt 42, 113).\n\nb) Dieser Befund macht es erforderlich, Gesichtspunkte\nder Prävention und der Sühne gegenüber ehemaligen DDR-Bürgern bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des\n(innerdeutschen) Wirtschaftsverkehrs in besonderem Maße\nzu rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung wäre zweifelhaft, wenn eine Strafverfolgung nur den Sinn hätte,\ndiese Menschen zur Achtung obsoleter Gesetze anzuhalten, soweit diese Gesetze speziell und ausschließlich\nden Zweck hatten, das Land, dessen Bürger sie waren,\nbesonders restriktiven Regelungen zu unterwerfen. Eine\nSanktion ist dagegen gerechtfertigt, soweit das Verhalten eines Täters selbst bei Zugrundelegen der liberalen\nMaßstäbe des Außenwirtschaftsgesetzes als sanktionsbewehrtes Unrecht erscheint.\n\nc) Der Strafrichter ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des Artikel VIII\nMRG Nr. 53 nicht gehalten, von sich aus die Grenze zwischen unverhältnismäßiger und (noch) verhältnismäßiger\nAusdehnung der Norm im Einzelfall zu ziehen. Vielmehr\nhat er - auch mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz\n(Artikel 3 Abs. 1 GG) - denselben Maßstab heranzuziehen, den das Außenwirtschaftsgesetz für ein gleichwertiges Verhalten vorsieht; Voraussetzung ist, daß das\nVerhalten dort verboten ist und einer Sanktion unterliegt.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\naa) Allerdings sind die Regelungen in SS 33, 34 AWG und\nin Artikel VIII MRG Nr. 53 nach Bedeutung und Zielsetzung verschieden. Artikel VIII MRG Nr. 53 sanktionierte\nein Regelungswerk, das sich als umfassendes Verbot des\nHandels mit Erlaubnisvorbehalt darstellte. Demgegenüber\nist nach § 1 Abs. 1 AWG der Wirtschaftsverkehr mit dem\nAusland \"grundsätzlich frei\". Dieser Unterschied tritt\nindes bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung\nhinter den Gemeinsamkeiten der dieselben Lebenssachverhalte abdeckenden Regelungswerke zurück. Daß der Gesetzgeber den Warenverkehr mit der DDR nicht an den liberalen Grundsätzen des Außenwirtschaftsgesetzes gemessen hat, hatte ausschließlich (politische) Ursachen,\ndie mit dem Untergang der DDR zudem endgültig weggefallen sind.\n\nbb) Soweit das Verhalten eines DDR-Bürgers vor der Einigung Deutschlands bei fiktiver Annahme einer ungenehmigten Ausfuhr von Waren ins Ausland (und nicht in die\nDDR) nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht verboten wäre, kommt eine Strafverfolgung nach dem 3. Oktober 1990\naus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht. Nur soweit ein Täter, der seine Lebensgrundlage\nin der DDR hatte, sich selbst bei Zugrundelegen der 1iberalen Maßstäbe des Außenwirtschaftsgesetzes staatlichen Sanktionen des Strafrechts oder jedenfalls des\nOrdnungswidrigkeitenrechts ausgesetzt gesehen hätte,\nkann er auf der Grundlage des Artikel VIII MRG Nr. 53\nweiterhin verfolgt werden. Bei dem Vergleich ist auf\nden Handel mit demjenigen ausländischen Wirtschaftsgebiet abzustellen, dem gegenüber zur Tatzeit die strengsten Beschränkungen für den Waren- oder Geldverkehr\ngalten.\n\n- 16 -\n\nd) Danach begegnet die Heranziehung des Artikel VIII\nMRG Nr. 53 hier keinen Bedenken. Bei der Verfolgung der\nvom Angeklagten vorgenommenen Embargoverstöße durch eine \"breit angelegte Importmaßnahme\" (UA S. 5) liegt der\nStrafgrund nicht im besonderen Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur DDR. Das Ende der Teilung\nDeutschlands berührt die Strafzwecke damit nicht in einer Weise, daß sie unerreichbar würden.\n\nII. Angesichts der beschriebenen restriktiven Anwendung\ndes Artikel VIII MRG Nr. 53, die auch Artikel 103\n\nAbs. 2 GG und dem speziell in ihm verankerten rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes Rechnung\nträgt, teilt der Senat die Bedenken der Revision gegen\neine hinreichende Bestimmtheit dieser Strafnorm nicht.\nEine Vorlegung nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das\nBundesverfassungsgericht kommt daher nicht in Betracht.\n\nDaß Artikel VIII MRG Nr. 53, jedenfalls bei dieser restriktiven Auslegung, in Fällen der vorliegenden Art\nnicht verfassungswidrig ist, ergibt sich auch aus dem\nBeschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1997 - 2 BVR 408/95 -,\ndurch den die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil\ndes Senats vom 14. Dezember 1994 (BGHSt 40, 378) nicht\nzur Entscheidung angenommen wurde.\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nIII. Völkerrechtliche Prinzipien stehen einer Bestrafung des Angeklagten nicht im Wege. Die Strafgewalt der\nBundesrepublik Deutschland nach §§ 3, 9 StGB ist hier\n\n- entgegen der Auffassung der Revision - nicht \"objektiv zweifelhaft\". Einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Abs. 2 GG bedarf es daher nicht.\n\n1. Die Revision macht geltend, die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland hätten gegen den Angeklagten als\nehemaliges Mitglied der Regierung eines fremden Staates\nkeine Strafgewalt. Zwar sei die ungenehmigte Ausfuhr in\nder Bundesrepublik Deutschland begangen worden (S 3\nStGB - Territorialitätsprinzip -), der Angeklagte\nselbst habe aber als \"Mittäter\" nur in der DDR gehandelt. Seine Strafbarkeit über § 9 StGB (Ubiquitätsprinzip) bei Embargo-Verstößen der vorliegenden Art sei\nvölkerrechtlich zweifelhaft:\n\nÜber die materielle Strafbarkeit solcher Taten bestehe\nkein internationaler Konsens. Die Tat sei nur im Exportland unter Strafe gestellt, die Strafbarkeit sei\nzudem nicht Ausdruck eines sozialethischen Unwerturteils. Für das mit dem Embargo belegte Land sei das Embargo rechtlich nicht verbindlich; nach dessen Rechtsordnung sei die Tat legal. Die Pönalisierung der Organe\ndes Importlandes durch das Exportland verstoße daher\ngegen das Souveränitätsprinzip. § 9 StGB sei deshalb\nvon Völkerrechts wegen - und damit von Verfassungs wegen (Artikel 25 GG) - eingeschränkt; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schutzprinzip. Weil somit\n\n- 18 -\n\nwenigstens objektiv zweifelhaft sei, ob eine Regel des\nVölkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, sei eine\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Abs. 2 GG einzuholen.\n\n2. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277, 317 ff.) auch\nmit den Fragen des Territorialitäts-, des Ubiquitätsund des Schutzprinzips befaßt:\n\na) Soweit die Strafvorschriften der SS 94, 99 StGB aufgrund des strafrechtlichen Schutzprinzips (S 5 Nr. 4\nStGB) oder der Vorschriften über den Tatort (S 9 StGB)\ndie Strafbarkeit der Spionagetätigkeit von Mitarbeitern\nder Geheimdienste der DDR gegen die Bundesrepublik\nDeutschland auch dann begründeten, wenn diese Mitarbeiter ausschließlich im Gebiet der DDR oder im Ausland\nhandelten, ist dies mit dem Grundgesetz vereinbar. Die\nErstreckung der Strafbarkeit derartiger Taten - und damit in Zusammenhang stehender Straftaten -, bei denen\nder Täter ausschließlich im Ausland gehandelt hat, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen allgemeine\nRegeln des Völkerrechts, die nach Artikel 25 GG zu beachten wären.\n\nb) Vor dem Grundgesetz legitimiert sich diese Erstrekkung des Strafanspruchs auf Auslandstaten dadurch, daß\ndie SS 93 ff. StGB dem Schutz der freiheitlich verfaßten Bundesrepublik Deutschland nach außen dienen und\ndamit den Freiraum verbürgen sollen, die Grundrechtsgarantien überhaupt erst ermöglicht und sich entfalten\nläßt. Bei der Verfolgung dieses legitimen Schutzzweckes\n\n- 19 -\n\ngehen die genannten Strafvorschriften weder in der Abgrenzung ihrer Tatbestände noch in ihren Strafdrohungen\nüber die durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus.\n\nc) Zum Einfluß des Völkerrechts auf nationale Regelungen des räumlichen Geltungsbereiches hat das Bundesverfassungsgericht - nicht nur zu Spionagedelikten (\"Das\ngilt insbesondere für die vom Ausland aus betriebene\nAuslandsspionage\") - ausgeführt (BVerfGE 92, 277,\n\n320 f.): \"Grundsätzlich sind die Staaten von Völkerrechts wegen in der Gestaltung ihres Strafrechts frei.\nDie völkerrechtlich anerkannte und abgesicherte Gebietshoheit behält es jedem Staat vor, auf seinem Hoheitsgebiet Rechtsgüterschutz gegen Inlandstaten zu gewähren, indem er den Rechtsbruch strafrechtlich ahndet\n(Territorialitätsprinzip ...). Darüber hinaus räumt das\nvölkerrechtlich allgemein anerkannte Schutzprinzip den\nStaaten die Befugnis ein, im Ausland von In- oder AUuS-\nländern begangene Delikte zu bestrafen, welche die Existenz oder andere wichtige Rechtsgüter des Staates bedrohen.\"\n\n3. Diese allgemeinen Grundsätze kommen auch hier zum\nTragen. Die Anwendung des Artikel VIII MRG Nr. 53 (im\nUmfang gedachter Verbote nach dem Außenwirtschaftsgesetz) gegen Täter, die ihre Tatbeiträge allein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geleistet haben,\nist - jedenfalls bei der Anwendung der Strafbestimmung\nauf Fälle hier in Rede stehender Embargoverstöße - vom\nvölkerrechtlich anerkannten Schutzprinzip gedeckt.\n\n- 20 -\n\na) Aus den Genehmigungsvorbehalten des § 5 AWV ergibt\nsich, daß sanktionsbewehrte Ausfuhrbeschränkungen überwiegenden gesamtwirtschaftlichen Belangen, dem Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ihrer\nauswärtigen Beziehungen und des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der Erfüllung zwischenstaatlicher\nVereinbarungen dienen. Es liegt auf der Hand, daß diese\nAnliegen, namentlich aber die Durchsetzung von Enbargobestimmungen, die auf Vereinbarungen mit Verbündeten\nberuhen (hier: die sogenannte CoCom-Liste der westlichen Verteidigungsgemeinschaften), auch dem Schutz der\nfreiheitlich verfaßten Bundesrepublik Deutschland nach\naußen dienen.\n\nb) Hinzu kommt, daß der Export von (auch) militärisch\nnutzbaren Gütern \"wichtige Rechtsgüter\" der Bundesrepublik Deutschland bedroht. In Artikel 26 GG hat sich die\nBundesrepublik Deutschland zur Friedensstaatlichkeit\nbekannt. Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben\nder Völker zu stören, sind verfassungswidrig und unter\nStrafe zu stellen. Auch wenn hier eine solche Absicht\nnicht festgestellt ist, so ist doch schon der ungenehmigte Export militärisch nutzbarer Gegenstände geeignet, das hochrangige Rechtsgut der Friedensstaatlichkeit zu verletzen.\n\nc) Der Umstand, daß die Verfolgbarkeit der Verletzung\nvon Ausfuhrbestimmungen (sei es nach Artikel VIII MRG\nNr. 53, sei es nach dem Außenwirtschaftsgesetz) keine\nAufnahme in den Katalog der verfolgbaren Auslandstaten\ndes § 5 StGB gefunden hat, steht der Annahme einer gemäß SS 3, 9 StGB verfolgbaren Inlandstat nicht entgegen. Das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip ist\n\n- 21 -\n\n(entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung)\nnicht zwingend auf die Fälle des § 5 StGB beschränkt.\nZutreffend verweist der Generalbundesanwalt dazu auf\nden Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1995 - 2 BvR\n\n1180/94 -, in dem die Verurteilung eines ehemaligen\nMfS-Offiziers wegen Beihilfe zum versuchten Mord (\"aus\nden Gründen des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 1995\")\nauch insoweit nicht beanstandet wurde, als seine ausschließlich in der DDR geleisteten Tatbeiträge nach § 9\nStGB dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland unterworfen waren. Im übrigen bedurfte es bei Ausfuhrdelikten einer Erwähnung in § 5 StGB naheliegend deshalb\nnicht, weil diese Straftaten - anders als die ins5\nNr. 4 StGB genannten SS 93 ff. StGB - schon wegen ihrer\ntatbestandlichen Ausgestaltung als reine Auslandstaten\nkaum denkbar sind.\n\n4. Schließlich besteht auch keine allgemeine Regel des\nVölkerrechts, wie ein Staat, nachdem ihm ein anderer M\nStaat beigetreten ist, mit Personen verfahren darf, die |\nStraftaten zugunsten des beigetretenen Staates begangen |\nhaben (vgl. BVerfGE 92, 277, 322 - auch zu Begleitdelikten).\n\nIV. Ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitendes\nVerfolgungshindernis nach den Grundsätzen der Entscheidung BVerfGE 92, 277 besteht nicht. In der gegen den\nAngeklagten gerichteten Strafverfolgung liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n- 22 -\n\n- 22 -\n\n1. Zu dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nentwickelten Verfolgungshindernis gab dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 92, 277, 328 ff.) der \"besondere\nCharakter von Spionagestraftaten\" Anlaß, soweit diese\nvon Bürgern der ehemaligen DDR auf deren Gebiet begangen wurden, und die Bundesrepublik Deutschland Strafgewalt über diese Täter nur in Folge der Erstreckung ihrer Staatsgewalt auf das Gebiet der ehemaligen DDR erlangt hat. Die Strafbarkeit der Spionage weist eine Eigentümlichkeit (\"in ihrer Eigenart von anderen Delikten\nabgegrenzt\") auf, die sie von anderen strafbaren Delikten unterscheidet: |\n\nIm allgemeinen ahndet der Staat mit dem Strafrecht\nHandlungen, die einem ethischen Minimum widersprechen.\nSpionagehandlungen sind dem gegenüber rechtlich ambivalent. Dem aufklärenden Staat nützen sie; für ihn -stellen sie eine erlaubte Tätigkeit dar, ohne daß er an\ndieser Bewertung durch allgemeine, international anerkannte Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte gehindert wird. Dem ausgespähten Staat\nschadet die Spionage; für ihn ist sie strafbares Unrecht. Da er selbst Spionage betreibt, rechtfertigt\nsich sein Strafanspruch gegenüber ausländischen Spionen\nnicht aus einem allgemeinen sozialethischen Unwerturteil über die Spionagehandlungen als solche, sondern\nallein aus dem - freilich sozialethisch nicht indifferenten - Schutz des eigenen Staates.\n\n2. Der Revision ist zuzugeben, daß das Verhalten des\nAngeklagten im vorliegenden Fall eine Nähe zu nachrichtendienstlichen Straftaten erkennen läßt. Das zeigt vor\nallem folgende gedachte Fallvariante: Spionage-Organe\n\n- 23 -\n\nder DDR veranlassen vom Boden der DDR aus, daß zunächst\nnur Informationen über die Konstruktion von Nachtsichtgeräten und sodann die Geräte selbst beschafft werden.\nDennoch haben Embargoverstöße der vorliegenden Art\nnicht den \"besonderen Charakter von Spionagestraftaten\".\n\na) Zwar bezieht Artikel VIII MRG Nr. 53 ebenso wie\n\nS 34 AWG - insoweit den nachrichtendienstlichen Straftaten vergleichbar - seinen Unrechtsgehalt, namentlich\nbei Embargoverstößen, wesentlich aus dem Schutz des\nstrafenden Staates und seiner Verbündeten. Bei Embargoverstößen kommt aber hinzu, daß ihr Verbot und ihre\nSanktionierung der Aufrechterhaltung und Sicherung von\ninternationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik\nDeutschland dienen, und zwar solchen aus völkerrechtlichen Absprachen, welche die Friedenssicherung bezwekken. Die Nichtahndung solcher Embargoverstöße würde\nvölkerrechtlich bindende Verpflichtungen des strafenden\nStaates seinen Verbündeten gegenüber verletzen.\n\nb) Insoweit kommt dem oben angesprochenen Gebot der\nFriedensstaatlichkeit eine besondere Bedeutung zu. Nach\nArtikel 26 GG sind Handlungen, die geeignet sind und in\nder Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, verfassungswidrig und\nunter Strafe zu stellen. Auch wenn hier diese Voraussetzungen nicht festgestellt sind, so wäre es mit der\nratio des Artikel 26 GG nicht zu vereinbaren, daß dann,\nwenn ungenehmigte Waffenexporte die Schwelle zur Verfassungswidrigkeit nicht erreichen, die strafrechtliche\nVerfolgung - quasi in Umkehrung der in Artikel 26 getroffenen Bewertung - von Verfassungs wegen (aus dem\nVerhältnismäßigkeitsprinzip) verboten wäre. Die straf-\n\n- 24 -\n\nIF\n\n- 24 -\n\nrechtliche Ahndung ungenehmigter, zur Friedensstörung\ngeeigneter Waffenexporte beruht auch auf einem allgemeinen sozialethischen Unwerturteil, das in der Rechts-Oränung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der\ndeutschen Geschichte im Grundgesetz einen konkreten\nAusdruck gefunden hat.\n\n3. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnimmt der Senat, daß das Verfolgungshindernis auf die\nSpionagedelikte begrenzt sein soll.\n\na) In dem Sondervotum der Richter KED, <EEEE und\nVE (Bver£ce 92, 277, 341 ff.) ist die hier relevante Frage angesprochen, ob sich etwa auch für andere\nDDR-Bürger und andere Taten der Wertungswiderspruch bei\nder Verfolgung von Spionagehandlungen aus dem Gebiet\nder DDR verwirkliche; dieses Problem ist also Gegenstand der Erörterungen des Bundesverfassungsgerichts\ngewesen. Wenn das Bundesverfassungsgericht das Verfolgungshindernis eng begrenzt und mit dem \"besonderen\nCharakter von Spionagestraftaten\" begründet, die \"in\nihrer Eigenart von anderen strafbaren Delikten\"\n(BVerfGE 92, 277, 328) abgegrenzt sind, und wenn dies\nzur Folge hat, \"daß es für den Bereich dieser Delikte\nnicht als geboten angesehen wird, Rechtsgüterschutz gerade durch Bestrafung konsequent zu verwirklichen\"\n(BVerfGE 92, 277, 334), so versteht der Senat dies dahin, daß das Bundesverfassungsgericht nur insoweit eine\n- eng auszulegende - Ausnahmeregelung geschaffen hat.\n\n- 25 -\n\nb) Dafür spricht auch, daß das Verfolgungshindernis für\nBegleitdelikte (wie § 334 StGB) nicht gilt. Es bleibt\nder Prüfung der Strafgerichte überlassen, ob die Tat\nnach anderen Strafvorschriften, für die das verfassungsrechtliche Verfolgungshindernis von vornherein\nnicht in Betracht kommt, verurteilt werden kann (BVerf-GE 92, 277, 339).\n\n4. Unabhängig davon verbietet sich die Annahme eines\nunmittelbar verfassungsrechtlich begründeten Verfolgungshindernisses schon deshalb, weil der Angeklagte\nbereits im Dezember 1989 freiwillig aus der DDR in die\nBundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist.\n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom\n15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) ausgesprochen, daß der\nrechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann\nverletzt ist, wenn in der mit der Überwindung der deutschen Teilung entstandenen einzigartigen Situation der\nauf die Tatbestände der SS 94, 99 StGB gegründete\nStrafanspruch gegenüber Bürgern der DDR durchgesetzt\nwird, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einheit\nDeutschlands vom 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR\nihren Lebensmittelpunkt hatten (BVerfGE 92, 277,\n\n325 f.). Zu solchen Erwägungen der Verhältnismäßigkeit\ngibt der besondere Charakter von Spionagestraftaten Anlaß, soweit diese von Bürgern der DDR auf deren Gebiet\nbegangen wurden, und die Bundesrepublik Deutschland\nStrafgewalt über diese Täter nur infolge der Erstrekkung ihrer Staatsgewalt auf das Gebiet der DDR erlangt\nhat (BVerfGE 92, 277, 328). Der Untergang der DDR - und\ndamit auch der Wegfall des ihren Spionen gewährten\nSchutzes - bei gleichzeitiger Ablösung ihrer Rechtsordnung durch die der Bundesrepublik Deutschland und die\n\n- 26 -\n\nI\n\ndamit erst möglich gewordene strafrechtliche Verfolgung\nführt zu einer besonderen Beeinträchtigung des Täterkreises, der seine Spionagetätigkeit zugunsten der DDR\nallein von deren Boden aus betrieben und den Bereich\nder Schutzmächtigkeit dieses Staates nicht verlassen\nhat (BVerfGE 92, 277, 330). Finden sich diese Täter infolge der Vereinigung ohne ihr Zutun als Bürger des\nStaates wieder, gegen den ihre nach dem Recht ihres\nStaates rechtmäßige und schutzwürdige Tätigkeit gerichtet war, so werden sie durch eine Strafverfolgung, die\nihnen gegenüber nur möglich wird, weil die Strafgewalt\nder Bundesrepublik auf das Gebiet ihres bisherigen Lebensmittelpunktes erstreckt wird, in besonderem Maße\nbetroffen (BVerfGE 92, 277, 332).\n\nb) Das vom Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus dem\nGrundgesetz hergeleitete Verfolgungshindernis käme danach auch im vorliegenden Fall allenfalls dann in Betracht, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt des Beitritts\n(3. Oktober 1990) seinen Lebensmittelpunkt (noch) in\nder DDR gehabt hätte. Das war nach seiner freiwilligen\nÜbersiedlung im Dezember 1989 nicht der Fall.\n\nc) Ausschlaggebend für das (durch eine Gesamtbetrachtung aus dem Übermaßverbot herzuleitende) Verfolgungshindernis ist die im Zuge der Wiedervereinigung entstandene singuläre staats- und strafrechtliche Situation, die ohne Vorbild ist und sich so nicht wiederholen kann (vgl. BVerGE 92, 277, 327). Das aber ist der\nam 3. Oktober 1990 wirksam gewordene Beitritt der DDR\nzur Bundesrepublik Deutschland, und dieser Beitritt war\nfür die Verfolgbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung.\n\n- 27 -\n\nd) Daß der Angeklagte (wie die Revision geltend macht)\nbei seiner Übersiedliung in die Bundesrepublik Deutschland darauf vertraut habe, für die von ihm Organisierten Embargoverstöße nicht (mehr) strafrechtlich belangt\nzu werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit\neine solche Hoffnung des Angeklagten tatsächlich bestanden haben sollte, wäre sie durch nichts begründet\nund daher nicht schützenswert.\n\nD.\n\nDas angefochtene Urteil begegnet auch im übrigen keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nI. Die Beanstandung, der Eröffnungsbeschluß sei unwirksam, und die Rüge, die Richterbank sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Dem Angeklagten war aufgrund der Anklageschrift klar, welche\nTaten ihm zum Vorwurf gemacht wurden, und er konnte\nsich auf seine Verteidigung einrichten. Die Entschei -\ndung des Präsidiums des Landgerichtes, die Wirtschaftsstrafkammer 5 sei zuständig und nicht die Wirtschaftsstrafkammer 14 (weil deren Zuständigkeit begründende\nVerstöße gegen Devisenvorschriften nicht vorlägen), beruht auf einer vertretbaren Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichtes und ist jedenfalls |\nnicht willkürlich. |\n\nII. Die materiellrechtlichen Einwendungen sind ebenfalls unbegründet.\n\nIF\n\n- 28 -\n\n1. Daß der Tatrichter keine ausdrücklichen Feststellungen zu $S 6 WiStG/1952 (vgl. zur Anwendbarkeit BGHSt 40,\n378, 379 £.) getroffen hat, ist unschädlich. Aus den\nUrteilsgründen ergeben sich die Voraussetzungen des § 6\nAbs. 2 Nr. 2 wistG/1952 zweifelsfrei. Das Gesamtverhalten des Angeklagten belegt, daß er die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland in einzelnen Bereichen mißachtet hat, jedenfalls dadurch, daß er verantwortungslos gehandelt hat, weil er die der Friedenssicherung dienenden Verbote der Bundesrepublik Deutschland, Waffen und militärische Geräte grundsätzlich\nnicht auszuführen, bedenkenlos mißachtet hat. Darüber\nhinaus liegt auch ein beharrlicher Verstoß gegen die\nEmbargoverbote des Außenwirtschaftsrechts vor. Der Angeklagte hat hartnäckig die einschlägigen Vorschrift\nmißachtet und war von Anfang an zu verbotenen Embargoverstößen bereit. In Fällen dieser Art ist Beharrlichkeit - unabhängig von einer etwaigen vorhergehenden Abmahnung, die in anderen Fällen, in denen das Gesetz an\ndas Merkmal der Beharrlichkeit anknüpft (BGHR Gewo\n\nS 148 Beharrlich 1; vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl.\n\n§ 184a Rdn. 4) unter Umständen Voraussetzung der Strafbarkeit ist - für sämtliche Taten zu bejahen, weil der\nAngeklagte von vornherein die Absicht hatte, wiederholt\ngegen Ausfuhrverbote zu verstoßen.\n\n2. Eine Mittäterschaft des Angeklagten (§ 25\n\nAbs. 2 StGB) hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen. Artikel VIII MRG Nr. 53 stellt - ebenso wie\n\nS 34 AWG (vgl. BGH NJW 1992, 3114) - kein Sonderdelikt\ndar; und die festgestellten Tatbeiträge des Beschwerdeführers (etwa UA S. 8, 19 und 25) rechtfertigen die Annahme seiner Tatherrschaft ohne weiteres.\n\n- 29 —\n\n- 29 -\n\n3. Eine nach § 16 StGB oder S 17 StGB relevante Fehlvorstellung des Angeklagten ist ausgeschlossen. Aus der\n\"Konspirativen Art der Beschaffung\" und der \"Zahlung\nsehr hoher Preise\" sowie aufgrund der Funktion und\nStellung des Beschwerdeführers als Leiter der \"Koko\"\nund als Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel\nder DDR durfte die Strafkammer schließen, daß er sichere Kenntnis davon hatte, \"welche Waren dem westlichen\nEmbargo unterlagen und welche nicht\" (UA S. 29). Diese\nWürdigung stellt keine bloße Vermutung dar; sie liegt\nvielmehr auf der Hand.\n\n4. Anhaltspunkte für eine rechtfertigende oder entschuldigende Pflichtenkollision oder gar einen Notstand\n(S 34 oder 5 35 StGB) bietet das Urteil nicht; auch die\nRevision zeigt solches nicht auf. Namentlich ist nicht\nersichtlich, daß dem \"im staatlichen Auftrag\" handelnden Angeklagten im Falle einer Verweigerung seiner Mitwirkung an den festgestellten Embargoverstößen tatsächlich ernsthafte Nachteile gedroht hätten.\n\n5. Einzelne Passagen des Urteils zur Strafzumessung\nStellen den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs letztlich nicht in Frage. Die Erwägung, jeweils zwei Strafgesetze seien verletzt, ist fehlerhaft. Es ist fraglich, ob die \"Gemeinschaftlichkeit der Tatausführung\"\nhätte strafschärfend herangezogen werden dürfen\n\n(UA S. 38). Der Senat schließt angesichts der Höhe der\nEinzelstrafen und der schließlich gefundenen Gesamtstrafe aus, daß der Tatrichter ohne diese problematischen Erwägungen zu einer dem Angeklagten günstigeren\nRechtsfolge gelangt wäre. Bestimmend waren ersichtlich\n\n- 30\n\n\"der große Umfang der ungenehmigten Geschäfte und Lieferungen .... der große personelle Aufwand sowie die\nmehrjährige Dauer des von einem starken Willen zum\nRechtsbruch geprägten deliktischen Handelns\".\n\nLaufhütte Harms Häger\nNack Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/5-str-544-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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