{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-09_5_StR_234_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"5 StR 234/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 234/96\n\nvom 9. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred ID zus vo\ndort geboren am WW 1341,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\n\nder Hauptverhandlung vom 8. und 9. Juli 1997, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProfessor Dr. Dr. W.\nRechtsanwalt Professor Dr. EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin (we\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 9. Juli 1997\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 4. September 1995 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1992 verurteilt\nworden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu Fall III 2 der Urteilsgründe zum objektiven und subjektiven\nTatbestand der Steuerhinterziehung aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zu III 2 c (Komplex SB-\n\n@®::\n2. im Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, Umsatz- und\nGewerbesteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung sowie wegen Subventionsbetruges zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit\nder er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nDer Schuldspruch wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1992 im Zusammenhang mit der Firma\nStB und IE GmbH & Co. KG kann keinen Be-\n\nstand haben (Fall III 2 der Urteilsgründe).\n\n1. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte war alleinvertretungsberechtigter\nGeschäftsführer der Firma Behälterbau I GmbH,\nEB: diese wiederum war persönlich haftende Gesellschafterin in der Firma Sc undg Ip\nGmbH & Co. KG, einziger Kommanditist war der Angeklagte.\n\nUm den Gewinn der Kommanditgesellschaft im\n\nJahr 1992 und die sich daraus ergebenden zu versteuernden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu mindern, fingierte der Angeklagte Betriebsausgaben,\nindem er zum einen die Verbuchung und Zahlung von\nangeblichen Provisionen an den in der Schweiz ansässigen Zeugen Hin Höhe von 1,2 Millionen DM\nveranlaßte; zum anderen ließ er unter dem Briefkopf einer schweizerischen Aktiengesellschaft eine\nRechnung an die KG über weitere 1,2 Millionen DM\nerstellen und in der Buchhaltung erfassen, ohne\ndaß dem irgendwelche Lieferungen oder Leistungen\nzugrunde lagen. Er veranlaßte die Zahlung mit Verrechnungsscheck, der über ein Konto des Zeugen\nHE in der Schweiz eingelöst wurde. Tatsächlich\nflossen diese Beträge dem Angeklagten zu.\n\nDes weiteren nahm der Angeklagte für 1992 eine\nnicht gerechtfertigte Rückstellung in Höhe von\n\n3 Millionen DM vor. Dem lagen angebliche Ansprüche\ndes in der Schweiz ansässigen Zeugen SCHE aus\nPatentverletzung zugrunde. Tatsächlich hatte der\nAngeklagte den Zeugen SCHE veranıapt, solche\nnicht bestehenden Ansprüche geltend zu machen, um\ndurch eine Rückstellung eine Gewinnverlagerung in\ndas Jahr 1993 bei der Kommanditgesellschaft bewirken zu können.\n\nInfolge dieser Maßnahmen wurde der Gewinn der Firma St und IE mbH & Co. KG entsprechend\nniedriger in der Bilanz der KG für das Jahr 1992\nausgewiesen. Infolge der unzutreffenden Gewinnermittlung, die Eingang in die Gewerbesteuererklä-\n\nu R\n\nrung der KG und in die Einkommensteuererklärung\ndes Angeklagten für 1992 fand, wurden Gewerbesteuer in Höhe von 929.000 DM und Einkommensteuer in\nHöhe von rund 2,3 Millionen DM verkürzt.\n\n2. Mit einer Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung der Aussage\ndes Zeugen Robert SGB vor dem Ermittlungsrichter.\n\na) Die Verfahrensrüge betrifft folgenden prozessualen Sachverhalt:\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1992 (UA S. 20 ff.) auch auf die Bekundungen\ndes schweizerischen Zeugen Robert SEES sestützt, die dieser am 16. Mai 1995 vor dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Lörrach gemacht hat.\nVon dieser Vernehmung waren die Verteidiger des\nAngeklagten nicht benachrichtigt worden und infolgedessen auch nicht anwesend. Gegen den Widerspruch der Verteidigung hat das Landgericht das\nProtokoll dieser Vernehmung gemäß S 251 Abs. 1\nStPO in der Hauptverhandlung als richterliches\nVernehmungsprotokoll verlesen. Im Urteil stellte\ndie Kammer die Verlesungsgrundlage auf S 251\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO um und bewertete die Niederschrift der Aussage vom 16. Mai 1995 ausdrücklich\nals nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll (UA\n\nS. 80), ohne zuvor in der Hauptverhandlung einen\nentsprechenden Hinweis erteilt zu haben.\n\nDie Revision wendet sich gegen die Verwertung der\nAussage und trägt hierzu vor, daß ein Verstoß gegen die Benachrichtungspflicht nach § 168c Abs. 5\nStPO zu einem umfassenden Verwertungsverbot führe,\ndas auch die Verwendung der Niederschrift als\nnichtrichterliche Vernehmung im Sinne von § 251\nAbs. 2 Satz 2 StPO untersage. Ein zusätzlicher\nVerfahrensfehler sei darin zu sehen, daß die Kammer die Verfahrensbeteiligten nicht auf die beabsichtigte Umstellung der Verwertungsgrundlage hin- |\ngewiesen habe. Wäre der gebotene Hinweis auf den\nÜbergang von § 251 Abs. 1 zu § 251 Abs. 2 Satz 2\nStPO in der Hauptverhandlung erfolgt, hätte die\nVerteidigung erfolgreich darauf hinwirken können,\ndaß der Zeuge SEE unter wahnrung der Anwesenheitsrechte der Verteidigung durch einen schweizerischen Richter vernommen worden wäre.\n\nb) Die Frage, ob ein umfassendes Verwertungsverbot\nbesteht, brauchte der Senat nicht zu entscheiden,\nda die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nohnehin durchdringt.\n\naa) Ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht\nnach S 168c Abs. 5 StPO hat zur Folge, daß die\nVernehmungsniederschrift ohne Einverständnis des\nAngeklagten und seines Verteidigers nicht als\nrichterliches Vernehmungsprotokoll gemäß 5 251\nAbs. 1 StPO verlesen werden darf (BGHSt 26, 332\nff.; BGHSt 31, 140, 144). Der richterlichen Vernehmung kommt nicht nur wegen der Strafbarkeit\nfalscher Angaben nach den SS 153, 154 StGB, sondern auch wegen der in § 168c Abs. 2 StPO bestimmten Beteiligungsrechte eine höhere Beweiskraft zu\n\nals der nichtrichterlichen Vernehmung, bei der Anwesenheitsrechte der Verfahrensbeteiligten nicht\nbestehen. Nehmen die Anwesenheitsberechtigten aufgrund einer fehlenden Benachrichtigung an der\nrichterlichen Vernehmung nicht teil, so unterscheidet sich der Vorgang insofern nicht von einer\nVernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Da die so geschaffenen Protokolle nach\n§ 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen werden dürfen,\nspricht viel dafür zuzulassen, daß das Protokoll\neiner unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als\nProtokoll einer anderen - nichtrichterlichen -\nVernehmung verlesen wird (vgl. BGHSt 34, 231, 234;\nBGHR StPO $S 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15;\nBayObLG JR 1977, 475, 476; Wache KK 3. Aufl.\n\n§ 168c Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n43. Aufl. § 168c Rdn. 6). Hinzutreten muß allerdings, daß der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes des Beweismittels bewußt ist.\n\nDie Entscheidungen des 1. und 2. Strafsenats\n(BGHSt 26, 332 und BGHSt 31, 140) und die lediglich referierende Entscheidung des Senats\n\n(BGHSt 38, 214, 219) würden nicht entgegenstehen.\nDer 1. und 2. Senat hatten lediglich zu entscheiden, ob in Fällen der Verletzung der Benachrichtigungspflicht anstelle der verbotenen Verlesung der\nrichterlichen Vernehmungsniederschrift gemäß S 251\nAbs. 1 StPO die Anhörung des Ermittlungsrichters\noder der Vorhalt der in der richterlichen Vernehmung gemachten Angaben zulässig ist. Mit der Verlesung der richterlichen Vernehmung als nichtrichterliches Beweismittel haben sich die Senate\n\nEy\n\nnicht befaßt. In einem späteren Beschluß hat der\n1. Strafsenat ausdrücklich klargestellt, daß eine\nunter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht\nzustande gekommene richterliche Vernehmung als\nnichtrichterliche gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPo\nverlesen und verwertet werden darf (BGHR StPO\n\nS 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15).\n\nbb) Jedenfalls ist die im Zusammenhang mit der\nAussage des Zeugen SCHRIEB weiter erhobene Rüge\nder Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.\nEntsprechend § 265 Abs. 1 StPo war das Landgericht\nverpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen,\ndaß es eine Umbewertung der rechtlichen Grundlage\nfür die Verlesung der Aussage des zeugen Su\nbeabsichtige.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Senat kann insoweit nicht ausschließen,\ndaß der Beschwerdeführer nach einem Hinweis auf\ndie beabsichtigte Verlesung nach § 251\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO eine erneute Vernehmung des\nZeugen im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beantragt und daß diese Vernehmung durch Fragen und\nVorhalte der anwesenden Verteidiger zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte.\n\nEin Rechtshilfeersuchen durch das Landgericht an\ndie Schweiz hätte - auch unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, daß es sich um ein Steuerstrafverfahren handelt - durchaus Erfolgsaussichten gehabt. An der Vernehmung in der Schweiz hätten die\nVerteidiger nach den zwischen Deutschland und der\nSchweiz bestehenden Verträgen teilnehmen dürfen,\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nwenn das Landgericht dies - wozu es verpflichtet\ngewesen wäre (BGHSt 42, 86, 89, 91; BGHSt 35, 82,\n83 f.) - beantragt hätte (zur Rechtshilfe in\nStrafsachen zwischen Deutschland und der Schweiz:\nGrützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr\nin Strafsachen, 2. Aufl., II, S. 16, Rdn. 1 ££.;\nzu dem Schweizer Bundesgesetz vom 20. März 1981\nüber internationale Rechtshilfe in Strafsachen und\ndie hierzu ergangene Verordnung vom 24. Febru-\n\nar 1982: Schultz ZStW 96 (1984), 595 ££f.; Frei LJZ\n1987, 13 ff.; zur Praxis der Schweiz bei deutschen\nRechtshilfeersuchen in Fiskalsachen: Dreßler wistra 1989, 161 ff.)\n\nc) Dies führt insgesamt zur Aufhebung des Schuldspruchs jeweils wegen Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung 1992 mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Bildung einer nicht gerechtfertigten Rückstellung in Höhe von 3 Millionen DM\nbetroffen ist.\n\n3. Indessen können die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand, soweit sie die\nFingierung von Betriebsausgaben der Kommanditgesellschaft für 1992 mit Hilfe des Zeuge WB (UA\nS. 10 - 19) sowie die Feststellungen zu den tatsächlich beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen 1992 (UA\n\nS. 25, 26) betreffen, aufrechterhalten bleiben.\nDenn diese sind durch den aufgezeigten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeu-\n\ngen SEE nicht betroffen.\n\n%\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDer Beschwerdeführer hat allerdings im Hinblick\nauf die durch Vernehmungsbeante in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage des Zeugen HE Jeltend gemacht, dessen Angaben seien insgesamt nicht\nverwertbar, weil der Zeuge sich kurz vor Abschluß\nseiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft auf\nsein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPo\nberufen habe. Damit sei die Aussage insgesamt als\nungeschehen und unverwertbar anzusehen. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer auf die\nEntscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1956 - 1 STR 568/55 -.\n\nDieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Beruft sich ein Zeuge erst im Verlauf einer Vernehmung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach S 55 StPO, so sind seine bis zu dieser\nErklärung gemachten Angaben auch dann (im Verfahren gegen den Angeklagten) verwertbar, wenn der\nZeuge seine Erklärung auf seine bisherigen Angaben\nbezogen wissen will. Dieser Fall ist nicht anders\nzu behandeln, als der Fall, daß der Zeuge nach erfolgter Aussage im Ermittlungsverfahren sich erst\nin der Hauptverhandlung auf sein Recht aus S5 55\nStPO beruft. Hier können die im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Zeugen nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwertet\nwerden (BGHSt 17, 245).\n\nDer 1. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß\ner an seiner früheren Rechtsauffassung nicht festhält (Beschluß vom 13. Mai 1997 - 1 ARS 10/97 -),.\n\n- 12 -\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nvorsorglich auf folgendes hin:\n\nDie spätere Auflösung einer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gebildeten Rückstellung, die ohne\ntatsächlich bestehende Verbindlichkeit alleine zur\nGewinnverlagerung in eines der Folgejahre erfolgte, stellt keine Selbstanzeige im Sinne von S 371\nAO dar.\n\n§ 371 AO setzt voraus, daß unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt\noder ergänzt werden. Dies kann im Rahmen der Abschnittsbesteuerung nur bedeuten, daß die Berichtigung der Angaben sich auf den Zeitabschnitt bezieht, zu dem die unzutreffenden Erklärungen abgegeben worden sind. Im Rahmen der Bilanzierung können folglich nur periodengerecht zutreffende Angaben nachgeholt werden (vgl. auch Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 4. Auflage, § 371 Rdn. 56\na.E.).\n\nII.\n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1992 entfallen\ndie insoweit verhängte Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sowie die Gesamtstrafe.\nDer Wegfall der Einsatzstrafe zieht auch die Aufhebung der übrigen Einzelstrafen nach sich. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß diese von\nder Höhe der Einsatzstrafe beeinflußt worden sind.\n\nBL,\n\n- 13 -\n\n- 13 -\nIII.\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet. Der\nErörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Einkommensteuerhinterziehung 1991 im Zusammen-\n\nhang mit der Firma SC una TB CmoH & co.\n\nKG (Fall III 1 der Urteilsgründe).\n\nZu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß das Landgericht bei der Ermittlung der verkürzten Einkonmmensteuer keine Feststellungen zur Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern der Firma st-GEB uns I cmoH © Co. KG getroffen hat. Für\ndie steuerliche Frage, in welchem Umfang der Angeklagte durch die Geltendmachung nicht entstandener\nBetriebsausgaben der KG seinerseits eigene Einkommensteuer verkürzt hat, kommt es auf die Frage der\n(internen) Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern an. Dies könnte sich aus den Bescheiden\nzur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1991 und 1992 für die KG ergeben, die Grundlagenbescheide (und damit bindend) für die Einkommensteuerveranlagung des Angeklagten sind. Dazu\nschweigt das Urteil.\n\nIndessen stellt dies - entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers - den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung 1991 nicht in Frage: Dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß für 1992 in der Steuerbilanz der GmbH\n& Co. KG ein Gewinn von 1.499.881,93 DM ausgewiesen war. Diese Bilanz war nach den eigenen Angaben\ndes Angeklagten von seinem Steuerberaterbüro er-\n\n- 14 -\n\nstellt und von ihm unterschrieben worden (vgl. UA\nS. 25, 43); dementsprechend wies auch die Gewerbesteuererklärung 1992, die der Angeklagte ebenfalls\nals Geschäftsführer unterschrieb, einen Gewinn von\n1.480.671 DM aus. Wenn sodann in der vom selben\nSteuerberaterbüro vorbereiteten Einkommensteuererklärung 1992 vom Angeklagten selbst erklärt wird,\ner habe aus der Firma Ste ung Teggwpchmpn &\nCo. KG Einkünfte in Höhe von 1.468.645 DM (UA\n\nS. 27 unten) erzielt, so erlaubt dies den Schluß,\ndaß nach der Gewinnverteilung innerhalb der KG im\nwesentlichen dem Angeklagten die entstehenden Gewinne zugewiesen wurden.\n\nDer neue Tatrichter wird im Rahmen der insoweit zu\nfindenden Einzelstrafe Gelegenheit haben, den\nSchuldumfang ergänzend zu überprüfen. Dies liegt\numso näher, als es auch für die erneute Bestimmung\ndes Schuldumfangs wegen des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung 1992 erforderlich sein\nwird, den genauen Gewinnverteilungsschlüssel zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft zu ermitteln.\n\n2. Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung 1990 im Zusammenhang mit der Firma E@-\n\nTOEEEEED. DEEEED- und SCHE Gmb: (Faıı 111 3\n\nder Urteilsgründe)\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe gegen SS 60\nNr. 2, 261 StPO verstoßen, indem es den Zeugen\nRe@@8 vereidigt hat, bleibt ohne Erfolg.\n\n- 15 -\n\nDie Entscheidung des Tatrichters, ob gegen einen\nZeugen ein Verdacht im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO\nbegründet ist, unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts nur dahin, ob diese Entscheidung\nfrei von Rechtsfehlern ist. Da die Vereidigung eines Zeugen nach § 59 sStpo die Regel ist und somit\ngrundsätzlich keiner Begründung bedarf, liegt ein\nRechtsfehler nicht schon darin, daß weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe die Erwägungen für die Verneinung eines solchen Verdachts erkennen lassen. Hieraus allein kann nicht\ngeschlossen werden, das Landgericht habe sich diese Frage nicht gestellt. Eine für das Revisionsgericht überprüfbare Begründung für das Fehlen der\nVoraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO ist nur dann\nerforderlich, wenn eine Erörterung nach den Gesamtumständen naheliegt. Verneint das Gericht einen Tatverdacht - wobei in diesem Zusammenhang allerdings bereits ein entfernter Verdacht genügt -\nso braucht es sich mit den dafür sprechenden Momenten nur dann auseinanderzusetzen, wenn sein\nSchweigen Anlaß zu der Befürchtung böte, es könne\nsich die Frage eines Vereidigungsverbotes überhaupt nicht vorgelegt oder sie rechtsfehlerhaft\nbeantwortet haben. Dafür müssen nach den festge-Stellten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte bestehen\n(BGH NStZ 1985, 183).\n\nIn diesem Sinne gab es für das Landgericht keinen\nGrund, sich im Protokoll oder in den Urteilsgründen mit der Frage des möglichen Tatverdachts der\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Zeugen\nReg auseinanderzusetzen. Nach den Feststellungen\nim Urteil bestand für den Zeugen Re kein Anıap,\n\n- 16 -\n\neine mögliche Steuerhinterziehung seines Vertragspartners zu erwägen. Dies gilt um so mehr, als es\nsich um ein einmaliges Geschäft des Zeugen Re»\nmit der Firma EB handelte. Für die Rechnung durch\ndie Firma F@WWPS5A, die nicht Vertragspartnerin des\nZeugen Reg war - Vertragspartnerin war die Firma\nEB -. gab es auch unverfängliche Erklärungen, etwa eine Forderungsabtretung von der Firma EP an\ndie Firma Fr SA. Der Zeuge war nicht verpflichtet, das Verhältnis zwischen den Firmen EiWBund\nRB SA aufzuklären. Aus der Entgegennahme und Begleichung einer Rechnung mit dem Briefkopf einer\nanderen Firma als der seiner Vertragspartnerin\nkann nicht auf eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung geschlossen werden (vgl. BGHR AO S 370 Abs. 1\nBeihilfe 1, 3).\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verkürzung der Gewerbe- und Körperschaftsteuer sei nicht\nnachvollziehbar dargestellt, weil die Buchwerte\nder drei Maschinen nicht mitgeteilt worden seien,\ngeht dies fehl. Aus dem Betriebsvermögen der Firma\nED TEE GmbH wurden vom Angeklagten nicht die\ndrei Maschinen entnommen; diese wurden vielmehr\nvon der GmbH verkauft. Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen erfolgte im Hinblick auf die aus\ndem Kaufvertrag erwachsene Forderung in Höhe von\n195.000 DM gegen den Zeugen Ref. Dadurch, daß\nder Angeklagte den gesamten Vorgang in der Buchhaltung der GmbH nicht erfassen ließ, wurde die\nForderung aus dem Betriebsvermögen entnommen. Der\nsodann bewirkte Zahlungsfluß über die schweizerische Firma RP SA stellte in voller Höhe der For-\n\nderung eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß S 8\nAbs. 3 Satz 2 KStG dar. Die sich daraus ergebenden\nsteuerlichen Folgen hat das Landgericht zutreffend\nund rechtsfehlerfrei behandelt (UA S 31 ££.).\n\nDie Gewinnkorrektur aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung ist außerhalb der Steuerbilanz\ndurchzuführen durch eine Hinzurechnung zum Steuerbilanzgewinn (BFH DStR 1984, 1802). Auf die Buchwerte der Maschinen kommt es deshalb nicht an,\nweil der Angeklagte diese zum maßgeblichen Bilanzstichtag 31. Dezember 1990 infolge angeblicher\nVerschrottung nicht mehr als Bestandteil des Betriebsvermögens führte. Selbst wenn die Maschinen\nzum Zeitpunkt des Verkaufs noch einen Restbuchwert\ngehabt haben sollten, müßte dieser bei der Korrektur ebenfalls gewinnerhöhend berücksichtigt werden, weil der Gewinn zuvor in gleicher Höhe durch\ndie Abschreibung auf Null (Verschrottung) vermindert worden ist. Im Ergebnis wäre der Gewinn indes\nimmer um 195.000 DM höher.\n\nLaufhütte Harms Häger\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/5-str-234-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/5-str-234-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.669643+00:00"}}