{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-08_5_StR_279_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-08","aktenzeichen":"5 StR 279/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 279/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nJchn-Oliver N ED zu: em\ndort geboren am ED 1965,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. Juli 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1996\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Senat bemerkt ergänzend:\n\nDie Rüge, der Beweisamtrag, Zeugen würden bekunden, die\nvom Sachverständigen festgestellten Blutantragungen\nhätten sich zum Zeitpunkt der Aushändigung der Jacke\n(vor der abgeurteilten Mordtat) bereits auf der Jacke\nbefunden, hätte nicht mit der Begründung \"völlig ungeeignetes Beweismittel” abgelehnt werden dürfen, ist unbegründet. Schon aus dem Beweisamtrag - ohne Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses - ergibt\nsich, daß die Zeugen keine eigenen Kenntnisse von der\nUrsache der beweiserheblichen, winzigen Blutantragungen\nhaben konnten; die Jacke soll als Arbeitsjacke von einer Vielzahl von Personen bei schmutzträchtigen Arbeiten mit der Möglichkeit blutender Verletzungen benutzt\nworden sein. Dann aber spricht die allgemeine Lebenserfahrung dagegen, daß Personen, auch wenn ihnen die Jakke gehört, solche Blutantragungen wahrgenommen haben\n(vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rän.\n\n215 £ff., 217). Eine Darlegung, warum die Zeugen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die behauptete\nwahrnehmung gemacht haben sollen, ist auch nach Ablehnung des Beweisamtrages nicht erfolgt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., S 244 Rdn. 60).\n\nLaufhütte Häger Nack\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-08/5-str-279-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-08/5-str-279-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.527020+00:00"}}