{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-08_5_StR_170_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-08","aktenzeichen":"5 StR 170/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 170/97-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung u. a.\n\nIN\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1997\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 1996\nnach § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) in den Schuldsprüchen\ndahingehend geändert, daß die Verurteilung des\nAngeklagten B wegen unerlaubten\nWaffenbesitzes” entfällt und der Angeklagte S\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen der\nschweren räuberischen Erpressung und wegen\nunerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine Schußwaffe, eine Waffe mit dem\nAnschein einer Kriegswaffe und über einen\nSchlagring verurteilt ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit\nden zugehörenden Feststellungen aufgehoben.\n\n1. Die weitergehenden Revisionen werden\nnach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung zu einem\nVerbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\n“unerlaubtem Waffenbesitz” (den Angeklagten B zusätzlich wegen\ntateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei\nrechtlich zusammentreffenden Fällen) zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 1997 unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge, über die Vernehmung des Zeugen T\nsei nicht entschieden worden. Der Senat schließt aus, daß der Zeuge unter\n\nEid mehr oder anderes ausgesagt hätte und daß das Gericht zu anderen\nFeststellungen gelangt wäre.\n\nDas Urteil hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, soweit die\nAngeklagten wegen “unerlaubten Waffenbesitzes” (ausweislich der\nangewendeten Vorschriften wegen unerlaubten Führens einer\nhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe, § 53 Abs.1 Nr. 3a lit. b WaffG, und\nwegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe, § 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG)\ndeshalb verurteilt worden sind, weil ihnen das von den gesondert verfolgten\nMittätern N und Sch eigenhändig verwirklichte\nFühren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und zweier\nSchußwaffen “nach mittäterschaftlichen Kriterien zuzurechnen” sei. Nach\nden Feststellungen des Landgerichts wurden die Waffen von dem Mittäter N\nerworben und versteckt. Als beide Mittäter die Waffen in die Nähe des in\nAussicht genommenen Tatorts verbringen wollten, wurden sie von der\nPolizei festgenommen, kurz ehe sie mit den Angeklagten zusammentreffen\nkonnten. Die Angeklagten waren damit nicht in der Lage, selbst die Gewalt\nüber die Schußwaffen auszuüben. Hierzu reichte auch nicht die\nVerabredung, von den Mitangeklagten die Waffen zur Begehung der Tat\nrechtzeitig ausgehändigt zu bekommen. Auch eine Zurechnung der\ntatsächlichen Gewaltausübung über § 25 Abs. 2 StGB ist nicht möglich.\n\nDie Gefahr, der der Gesetzgeber mit der Bestrafung der unerlaubten\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe begegnen wollte,\nliegt in der jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Möglichkeit der\nHerrschaft über die Waffe. Sie geht nur von demjenigen aus, der jederzeit\nauf die Waffe zugreifen kann (vgl. Steindorf 6. Aufl. 8 4 WaffG Ran. 5;\nHinze, Waffenrecht, § 4 WaffG Anm. 4). An der Tatausführung haben die\nAngeklagten deshalb noch nicht mitgewirkt, einen Beitrag zur Durchführung\nder Tat haben sie noch nicht geleistet. Die bloße Beteiligung der\nAngeklagten an der Verabredung, Waffen zur Verwendung bei dem\ngeplanten Überfall zu besorgen, reicht für Mittäterschaft bei diesem\nWaffendelikt nicht aus.\n\nDamit entfällt beim Angeklagten B der Schuldspruch wegen “unerlaubten\nWaffenbesitzes”. Bei dem Angeklagten S ist der Schuldspruch im\nHinblick auf die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen\nGewaltausübung über eine Schußwaffe (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 853 Abs. 3 Nr.\n1a WaffG), über eine Waffe mit dem Anschein einer vollautomatischen\nKriegswaffe (§ 37 Abs. 1 Nr. 1e WaffG; § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) sowie über\neinen Schlagring (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 WaffG, § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) zu\nändern. Die Tat steht in Tatmehrheit zu der Verbrechensverabredung, weil\n\n4\n\ndiese Waffen in keinem Zusammenhang mit dem verabredeten Verbrechen\nstehen.\n\n[67]\n\nDies führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Strafkammer hat zwar die\nStrafen jeweils dem nach § 30 Abs. 1, 8 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, aber bei beiden\nAngeklagten die Verwirklichung eines weiteren, mittäterschaftlich\nbegangenen Waffendelikts strafschärfend gewürdigt.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-08/5-str-170-97","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-08/5-str-170-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.509839+00:00"}}