{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-07_5_StR_307_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-07","aktenzeichen":"5 StR 307/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n5 StR 307/97\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juli 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Salin AB zus vemmmmmp.\ngeboren am EB 1557 in KB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. Juli 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996\nwird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nZu der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO, die der Generalbundesanwalt zutreffend für verwirkt hält, bemerkt der Senat ergänzend:\n\nSoweit der gerichtlich bestellte Verteidiger Rechtsanwalt BEE am vorletzten Verhandlungstag teilweise und\nam letzten Verhandlungstag vollständig nicht an der\nVerhandlung teilgenommen hatte, war der Angeklagte\ndurch Rechtsanwalt v. SEE. den Sozius von Rechtsanwalt Bi, verteidigt. Die Verteidigung durch\nRechtsanwalt v. SW war ersichtlich mit Rechtsanwalt BB abgestimmt und vom Angeklagten gebilligt.\nDie Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner\nbestimmten Form, das Auftreten des Verteidigers in der\nHauptverhandlung läßt vermuten, daß ihm Verteidigungsvollmacht erteilt worden ist (Laufhütte in KK 3. Aufl.\nRän. 2 vor § 137). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt\nsich nicht nur die Anwesenheit von Rechtsanwalt v.\nSCHE a1s Verteidiger, sie weist auch aus, daß am\nvorletzten Verhandlungstag \"der Verteidiger\" auf die\n\nVereidigung des zuvor vernommenen Zeugen Bo \"verzichtet\" hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt Bill nach seinem - insoweit mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmenden - Vortrag aus der\nHauptverhandlung entfernt, so daß die Verzichtserklärung nur von Rechtsanwalt v. STEEEEB abseseben worden\nsein kann.\n\nDer Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß Rechtsanwalt\nv. SCI entgegen der von ihm und von Rechtsanwalt\nEEE abgegebenen Erklärungen als Verteidiger aufgetreten und der Vermerk des Vorsitzenden, Rechtsanwalt\nv. SCHE habe durch Erklärungen deutlich gemacht,\nals Verteidiger aufzutreten, zutreffend ist.\n\nDie der Rüge zugrundeliegende Verfahrenssituation be-\n\nruhte erkennbar darauf, daß der Tatrichter dem Wunsch\n\ndes bestellten Verteidigers nachkam, sich während der\n\nHauptverhandlung zu entfernen und einen anderen Termin\nwahrzunehmen. Das Revisionsvorbringen mag dem Tatrichter Anlaß dazu geben, zukünftig darauf zu achten, daß\n\nder gerichtlich bestellte Verteidiger die Verteidigung\nuneingeschränkt führt.\n\nLaufhütte Häger Nack\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-07/5-str-307-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-07/5-str-307-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.415074+00:00"}}