{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-07_5_StR_17_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-07","aktenzeichen":"5 StR 17/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 17/97\n\nURTEIL\n\nvom 7. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nRoman SEE seborener up\naus map,\ngeboren am HH 195: ir ou (Polen),\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\n©\n\n2 u\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Nack,\n\nRichter Pfister,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m\n\nRechtsanwalt mu.\nRechtsanwalt ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Ep\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 17. Juli 1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\n= von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und\nder Sachrüge. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte leistete in Kenntnis der betrügerischen\nErlangung von Marken-Video- und Marken-Audio-Kassetten\naus dem Sortiment der Firma TDK, Luxemburg, Hilfe beim\nAbsatz der Kassetten nach Polen.\n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n1. Erfolglos bleibt die Rüge betreffend eine Verlet-\n\nzung von 5 244 Abs. 3 StPO. Der Generalbundesanwalt\nerachtet diese Rüge für begründet.\n\nDie Verteidiger haben die Vernehmung von zwei Zeugen\nbeantragt, die bekunden sollten, \"daß ein Preis in Höhe von 0,40 bis 0,50 DM pro Video-Kassette marktgerecht und realistisch beim Ankauf (im Großhandel) ist\"\nbzw. \"daß ein Ankaufspreis im Großhandel pro Video-Kassette (unabhängig von der Marke) in Höhe von 0,40\nbis 0,50 DM marktgerecht und realistisch ist..., daß\nes marktüblich ist, Video-Kassetten in unterschiedlichen Qualitätsstufen, nämlich: 1. Wahl, 2. Wahl, 3.\nWahl (insbesondere für den Ostexport vorgesehen, da\nVideogeräöte geringerer Qualität verwendet werden),\neinzuordnen\" und \"daß der Ankaufspreis im Großhandel\nfür Audio-Kassetten pro Stück im Pfennigbereich\nliegt.\"\n\nDas Landgericht hat den Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: \"Die in das wissen der Zeugen gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Marktpreise\nfür Video- und Audio-Kassetten lassen nur einen möglichen, aber nicht zwingenden Schluß auf die Kenntnis\ndes Angeklagten von der Herkunft der hier zur Rede\nstehenden Kassetten zu.\"\n\nDer Angeklagte hat bestritten, gewußt zu haben, daß\ndie Kassetten aus einer strafbaren Handlung stammten.\nVom Gegenteil hat sich das Landgericht unter anderem\nmit der Begründung überzeugt, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Kassetten zu einem Einheitspreis\nerworben, da es sich aufgrund übermäßig langer Lagerung um Ware dritter Wahl gehandelt habe, sei nicht\nnachvollziehbar. Das Landgericht ist der Zeugenaussage\neines Mitarbeiters der geschädigten Firma gefolgt, es\ngäbe aus dem Sortiment der Firma TDK keine Video-Kas-\n\nH\n\nsetten Zweiter oder dritter Wahl; auch die Kassetten\nmit längerer Lagerung erlitten keinen Wertverlust. Einen Einheitspreis für sämtliche Kassetten gäbe es\nnicht, vielmehr richte sich der Preis für die Kassetten nach der Bandlänge. Aufgrund der Aussage dieses\nZeugen und eines weiteren Zeugen, eines Spediteurs,\nhat das Landgericht die in der Einkaufsrechnung genannten Einkaufspreise und die späteren Verkaufspreise\nals \"derart unrealistisch\" erachtet, \"daß dies dem Angeklagten aufgefallen sein muß und tatsächlich aufgefallen ist\" (UA S. 19).\n\nDiese Vorgehensweise des Landgerichts verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO. Das Landgericht durfte von der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen ausgehen und dennoch die dargestellte Beweiswürdigung vornehmen. Dem\nTatrichter ist grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen - wie den Einkaufspreis für Kassetten - als für\ndie Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er\neinen möglichen Beweisschluß, den der Antragsteller\nerstrebt, nicht ziehen will (BGH NStz 1982, 126; BGH\nbei Kusch NStZ 1994, 24). Zwar muß sich der Tatrichter\ndann an seiner Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit festhalten lassen, er darf sich im Urteil nicht\nzum Nachteil des Antragstellers auf die als bedeutungslos bezeichnete Indiztatsache oder sogar auf deren Gegenteil stützen (BGHR StPO S§ 244 Abs. 3 Satz 2\nBedeutungslosigkeit 18; BGH StV 1993, 173 und 1996,\n648 f.; BGH, Urt. v. 6. Februar 1997 - 1 STR 629/96 -;\nEisenberg, Beweisrecht der StPo 2. Aufl. Rdn. 213).\nDas Landgericht hat sich jedoch entgegen der Ansicht\nder Revision in den Urteilsgründen nicht zu der Annahme der Bedeutungslosigkeit in Widerspruch gesetzt.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und des\nBeweisbeschlusses ergibt sich nämlich, daß das Landgericht die in dem Beweisbeschluß genannten Tatsachen\ndeswegen als bedeutungslos angesehen hat, weil sich\ndie Beweisbehauptungen allgemein auf Kassetten, also\nauch auf Billigprodukte bezogen, das Landgericht jedoch seine Überzeugung von der Kenntnis des Angeklagten unter anderem auf die Aussage des Mitarbeiters der\nMarkenfirma stützte, daß bei dieser Markenfirma (\"bei\nden hier zur Rede stehenden Kassetten\") es selbst im\nGroßhandel nicht möglich sei, Kassetten zu den Preisen\nzu veräußern, für die der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Kassetten erworben haben will, und\ndaß die geschädigte Markenfirma sämtliche Kassetten,\ndie nicht unter die Qualitätsnorm fielen, zerstöre und\nes bei ihren Kassetten keine zweite oder dritte Wahl\ngäbe. Die Feststellung, die Markenkassetten der geschädigten Firma könnten nicht so billig erworben werden und von diesen Markenkassetten gäbe es keine zweite und dritte Wahl, läßt die Beweisbehauptung unberührt, andere Kassetten, nämlich Billigprodukte würden\nauf dem Markt so günstig, wie vom Angeklagten behauptet, und als zweite oder dritte Wahl angeboten. Dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß dem Angeklagten bekannt war, Markenkassetten\nund keine Billigprodukte abzusetzen.\n\nAuch hat das Landgericht mit dem Beweisbeschluß sämtliche Beweisthemen ausgeschöpft, wenngleich es ausdrücklich nur zu der Beweisbehauptung des Marktpreises\nund nicht zu der Frage Stellung genommen hat, es gäbe\nKassetten erster, zweiter und dritter Wahl. Mit der\nBehauptung, es gäbe Kassetten erster, zweiter und\n\nÄ\na\n2\n\ndritter Wahl wollte der Angeklagte den niedrigen Preis\nder Kassetten begründen und damit seine Unkenntnis von\nder betrügerischen Erlangung belegen. Dann aber bezieht sich die Antwort des Landgerichts, aus dem\nMarktpreis für Billigprodukte nicht auf die Unkenntnis\ndes Angeklagten schließen zu wollen, auch auf die weitere Beweisbehauptung. In dem Beschluß ist hinreichend\ndeutlich die Frage beantwortet, worin das Landgericht\ndie mangelnde Relevanz gesehen hat (vgl. Herdegen in\nKK 3. Aufl. § 244 Rdn. 75), nämlich als Ergebnis der\nBeweiswürdigung durch das Landgericht. Daß die Verteidigung den Inhalt des Beschlusses anders verstanden\nhätte, ist durch das Revisionsvorbringen nicht belegt.\n\n2. Unbegründet ist deshalb auch die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen durch Sachverständigengutachten die Frage aufklären müssen, ob es Kassetten\ndritter Wahl gäbe, und sich insoweit nicht allein auf\ndie Aussage des Mitarbeiters der geschädigten Firma\nverlassen dürfen. Da es nicht um Marktpreise von Billigkassetten ging, sondern allein um die Preise und\ndie Angebotspraxis der geschädigten Markenfirma TDK,\nwar es ausreichend, hierzu einen Mitarbeiter der geschädigten Firma als Zeugen zu vernehmen.\n\n3. Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge rügt,\ndas Landgericht hätte den Einkaufspreis der geschädigten Firma ermitteln müssen, ist diese Rüge entgegen\n\nS 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ordnungsgemäß erhoben.\nDie Revision bezeichnet nämlich nicht die Beweismittel, derer sich das Landgericht hätte bedienen sollen.\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nnicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sie nur die Tatsache\nbezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers\n\nnicht genügend erforscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte\nweitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung\nder Wahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2, 168).\n\n4. Es war nicht verfahrensfehlerhaft, daß der Vorsitzende Richter telephonisch bei den polnischen Handelsmissionen in Köln und Berlin nach der Existenz der\nFrau, die nach der Einlassung des Angeklagten ihm die\nKassetten veräußert haben soll, nachgefragt und das\nErgebnis in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat. Die\nKammer hat diese Auskünfte nicht etwa zum Nachteil des\nAngeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet.\nMit ihren Ausführungen zu diesem Punkt (UA S. 17) hat\ndie Kammer vielmehr ersichtlich allein begründet, weshalb sie keinen Anlaß sah, diesem Beweismittel weiter\nnachzugehen.\n\n5. Das Landgericht hat nicht gegen SS 244 bis 256,\n\n261 StPO verstoßen, als es die Aussagen von AGs -\n& und NEE bei der polnischen Polizei im Urteil\nverwertet hat. Entgegen den Ausführungen der Revision\nhat das Landgericht die Aussage des ACC nicht\ndurch den Zeugen ZW. Kommissar bei der Ermittlungsabteilung des WERNE :onmandos der Polizei\nin WEB eingeführt, sondern - so die Urteilsfeststellungen (UA S, 10 f.) - durch Vernehmung des Zeugen\nCB, ebenfalls Kommissar beim Ve -\nkommando der Polizei in Wroclaw. Diese Verfahrensweise\nhat die Revision nicht gerügt.\n\nH\n\nDie Rüge genügt im übrigen und insgesamt nicht den\nFormerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und\nist deswegen unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen\nwill, muß die den Mangel enthaltenen Tatsachen so\nvollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob\nein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334,\n340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Formerfordernis 1\nund letztes Wort 1; Pikart in KK 3. Aufl. S 344\n\nRän. 39). Hier hätte es über den Vortrag hinaus, der\nZeuge CE nare A nur einmaı, Neu\nüberhaupt nicht vernommen, im übrigen habe der Zeuge\nZU die Vernehmungsprotokolle verlesen, die von\ndem anwesenden Dolmetscher übersetzt worden seien, der\nDarlegung bedurft, ob der Zeuge ZU auch wenn er,\nsoweit aus den polnischen Vernehmungsprotokollen ersichtlich, die fraglichen Personen nicht vernommen\nhat, bei Vernehmungen anwesend war und ob der Zeuge,\nunabhängig von dem Vorlesen aus den Vernehmungsprotokollen, dem Gericht nicht aus den Vernehmungen eigene\nErkenntnisse mitgeteilt hat.\n\n6. Allerdings hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft\ndurch den anwesenden Dolmetscher Urkunden aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzen lassen, ohne den Dolmetscher als Sachverständigen zu belehren\nund sich schlüssig zu werden, ob der Sachverständige\nnach § 79 Abs. 1 StPo unvereidigt bleiben soll.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDie Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden in die\ndeutsche Sprache erfolgt nach deutschem Prozeßrecht\nnicht durch den Dolmetscher. Aufgabe des Dolmetschers\nist es, die Verständigung der Verfahrensbeteiligten zu\nermöglichen. Es ist nicht seine Aufgabe, den Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Prozesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung zu ermitteln.\nDies ist Aufgabe eines Sachverständigen (BGHSt 1, 4,\n6; BGH NJW 1965, 643). Dadurch daß das Landgericht den\nanwesenden Dolmetscher für die Übersetzung zu Rate\n209, bediente es sich des Dolmetschers als Sachverständigen, auch wenn es sich dessen unter Umständen\nnicht bewußt war, da sich Sachverständigen- und Dolmetschertätigkeit nicht ausschließen (BGH NJW 1965,\n643).\n\nVerfahrensfehlerhaft ist der Dolmetscher als Sachverständiger weder belehrt worden (S§ 72, 57 StPO), noch\nist sich das Landgericht schlüssig geworden, ob der\nDolmetscher als Sachverständiger nach § 79 Abs. 1 StPo\nunvereidigt bleiben soll. Ein Verstoß gegen Ss 72, 57\nStPO begründet allerdings die Revision nicht, weil\n\nS 57 StPO nur eine Oränungsvorschrift ist, die allein\ndem Schutz des Zeugen bzw. des Sachverständigen (über\nS 72 StPO), nicht den Belangen des Angeklagten dient\n(Pelchen in KK 3. Aufl. § 57 Rdn. 7).\n\nDaß der Dolmetscher als Sachverständiger unvereidigt\ngeblieben ist - die Berufung auf den allgemeinen Dolmetschereid bezog sich nur auf seine Dolmetschertätigkeit und nicht auf seine Mitwirkung als Sachverständiger (BGH NJW 1965, 643) -, stellt für sich alleine\nkeinen Verfahrensfehler dar, weil dies nach § 79\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO die Regel darstellt. Verfahrensfeh-\n\nlerhaft war es jedoch, daß das Landgericht über die\nFrage der Vereidigung keine Entscheidung getroffen hat\n(anders BGHSt 21, 227, 228, wo allerdings in der Begründung darauf abgestellt ist, es könne davon ausgegangen werden, daß dem Richter § 79 StPO bekannt sei;\ndas setzt aber voraus, daß das Gericht überhaupt erkennt, jemanden als Sachverständigen zu vernehmen).\nDas Urteil kann jedoch auf diesem Verfahrensfehler\nnicht beruhen, weil die Berufung auf den geleisteten\nDolmetschereid die gleiche Gewähr für die Richtigkeit\nder Übersetzung gibt, wie die Möglichkeit späterer\nVereidigung als Sachverständiger (BGHR StPO § 100a\nEinführung 1).\n\n7. Die Rüge, das Landgericht hätte mehrere in Polen zu\nladende Personen hören müssen, ist nicht in zulässiger\nWeise erhoben. Die Revision nimmt mehrere Schriftstükke in Bezug, die in polnischer Sprache verfaßt sind.\nÜbersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht beigefügt. Dies genügt nicht den Anforderungen des S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Die Gerichtssprache ist deutsch\n\n(S 184 GVG).\n\nAuch unabhängig davon kann das Revisionsgericht aufgrund der mitgeteilten Tatsachen nicht prüfen, ob darin, daß das Landgericht die benannten Personen M-\n\nGE. \"GEN. \"a. SUCHE, a und 7\n\nGE richt gehört nat, ein verfahrensfehler liegt.\n(BGHSt 3, 213, 214; BGH NStZ 1986, 519, 520). Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht vorgetragen, was diese Personen Zu seiner Entlastung ausgesagt hätten\n(vgl. BGHR StPO S 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 1;\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\n8 344 Abs. 2 Aufklärungsrüge 8): Nicht ausreichend ist\nder Vortrag, sie hätten die Wahrheit gesagt, aufgrund\ndes persönlichen Eindrucks wäre das Gericht von der\nUnglaubwürdigkeit der Personen ausgegangen. Gerade im\nHinblick auf die Vielzahl der in der Rüge genannten\nAuskunftspersonen und im Hinblick auf den Umstand, daß\nder Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil zumindest in einem Punkt nach Vernehmung der polnischen\nPolizeibeamten eingeräumt hat, daß die Angaben dieser\nPersonen in einem Punkt der Wahrheit entsprochen haben\n(UA S. 20), hätte es konkreteren Vortrags bedurft,\nwelches Beweisergebnis der Revisionsführer erwartet\nhätte.\n\nII. Auch sachlichrechtliche Fehler zum Nachteil des\nAngeklagten weist das erstinstanzliche Urteil nicht\nauf. Insbesondere sind weder die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung noch die ausgeworfene Strafe\nzu beanstanden.\n\nLaufhütte Häger Nack\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-07/5-str-17-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-07/5-str-17-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.394108+00:00"}}