{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-06-18_5_StR_93_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-06-18","aktenzeichen":"5 StR 93/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_ StR 93/97\n\nURTEIL\n\nvom 18. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Dusan VO seborener VER aus a\ngeboren am EEEEEEEEED 1972 in Ku Susoslawien),\n\naus Hg\ngeboren am E19 7: in ulsterreich),\n\ngeboren am ED 197: in usoslawien) ,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichter Pfister,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Em»\n\nals Verteidigerin des Angeklagten\n\nU 2\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nREED.\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten Z@-\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Map. re\n\nund ZGB segen das Urteil des Landgerichts Lüne-\n\nburg vom 13. November 1996 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-\n\ntel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ME wesen\nDiebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls in\neinem Fall unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Mai 1996 (20 KLs\n1/96) - unter Aufrechterhaltung der dort getroffenen\nNebenentscheidungen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat\nden Angeklagten REED - unter Freispruch im übrigen - wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten\nDiebstahls in einem Fall unter Einbeziehung der Strafen\naus der bereits genannten Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten ZW - unter Freispruch im übrigen - wegen Diebstahls in einem Fall zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten\nverurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Alle drei Re-\n\nvisionen sind unbegründet.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage des Strafklageverbrauchs.\n\n1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\na) Im (£rüheren) Urteil des Landgerichts vom\n\n29. Mai 1996 waren ein versuchter Einbruchsdiebstahl am\n22. November 1995 und zwei Einbruchsdiebstähle am Folgetag, dem 23. November 1995, abgeurteilt worden, welche die Angeklagten Mund To sowie\nihr Mittäter SED semeinsam verübt hatten. Bei\nallen Diebesfahrten (Anfahrt zum und Abfahrt vom Jjeweiligen Tatort) führte MED einen pkw - in dem auch\ndie Mittäter mitfuhren -, ohne im Besitz einer gültigen\nFahrerlaubnis zu sein. Das Landgericht verurteilte insoweit die drei Mittäter dieser Diebstahlstaten und\nMOB Sarüber hinaus wegen - rechtlich als eine\nselbständige Tat gewürdigten - Fahrens ohne Fahrerlaubnis.\n\nb) Mit Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 496/96 -\nverwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen von Mg\n\nU uns TED. Dabei berichtigte er den\n\nSchuldspruch bezüglich Matthies dahin, daß die drei\nDiebstähle jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen; die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis entfiel damit.\n\nc) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die\nAngeklagten MG und TO Lu. a. wegen\ndreier weiterer Einbruchsdiebstähle (darunter ein Versuch) verurteilt, die an denselben beiden Tagen erfolgten, an denen auch die genannten früheren Einbruchsdiebstähle verübt wurden.\n\neiner sis\n\n- Eine Tat des angefochtenen Urteils erfolgte im Anschluß an die Tat vom 22. November 1995, die Gegenstand des früheren Urteils war. Dabei wurden die Täter von MB Zum neuen Tatort gefahren.\n\n- Die beiden weiteren Taten (die letzte nur ein Versuch) verübten sie im Anschluß an die zweite Tat vom\n23. November 1995, die gleichfalls Gegenstand der\nfrüheren Verurteilung war. Auch hier wurden die Täter\nvon ME zum neuen Tatort gefahren.\n\n2. Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten.\n\na) Der Generalbundesanwalt geht beim Angeklagten Ma\nGEB von Strafklageverbauch aus, weil die bereits abgeurteilten Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den\nDiebstahlstaten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens\nsind, materiellrechtlich in Tateinheit stünden.\n\nDem folgt der Senat nicht.\n\nDer Verwerfungsbeschluß des Senats vom 24. Oktober 1996\näußert sich zur Struktur des Tatbestandes des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis nicht. Es kam darauf auch nicht an:\nwürden Teilakte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als\nfortgesetzte Handlung (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993\n- 4 StR 592/92 -; vgl. aber BGHSt 40, 138) oder als\nDauerstraftat (vgl. BGHSt 36, 151, 153) zu einer Tat\nverbunden, so stünden Diebstahlstaten, die tateinheitlich mit dieser einen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbunden sind, zueinander - als gegenüber dem Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schwerere Straftaten - in Tatmehrheit (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993\n\n= 4 StR 592/92 - m.w.N.). Der Senat hatte darum so zu\ntenorieren, wie er es in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1996 getan hat. Nicht anders hatte er den Schuldspruch zu fassen, wenn - wozu der Senat allerdings\nneigt und was auch dem Beschluß des 4. Strafsenates vom\n20. Juni 1996 - 4 StR 264/96 - zugrunde liegen könnte -\ndie Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils durch\nUnterbrechung der Fahrt und Fassen des Entschlusses,\nmit Hilfe des Kraftwagens einen Diebstahl zu begehen,\nbeendet gewesen und mit Ausführen des Entschlusses neu\nbegangen worden wäre (vgl. BGHSt 36, 151, 154).\n\nEntscheidungserheblich ist diese Frage hier letztlich\nnicht, weil die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis,\nselbst wenn sie für die hier in Frage stehenden Zeiträume abgeurteilt wäre, mit den hier begangenen Diebstahlstaten nicht in Tateinheit steht. Bei Begehung der\nTaten waren die Fahrten mit dem Kraftfahrzeug jeweils\nbeendet. Bei Wegfahrt der Angeklagten vom Tatort waren\ndie Diebstahlstaten jeweils abgeschlossen: in einem\nFall blieb es beim Versuch des Diebstahls, in den beiden anderen Fällen waren die vollendeten Diebstahlstaten beendet, weil es nur zur Wegnahme von Geld und Gegenständen geringen Umfanges gekommen und eine Sicherung des Gewahrsams durch Wegfahrt nicht notwendig war;\ndie Diebstahlstaten und die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überschneiden sich deshalb in keinem Punkt\n\nund stehen daher in Tatmehrheit zueinander (BGH NJW\n1981, 997).\n\nb) Auch sonst liegt bei allen Angeklagten trotz der\nzeitlichen und örtlichen Aufeinanderfolge der Diebstahlsserie keine den Strafklageverbrauch auslösende\nTatidentität isd § 264 StPO vor, denn die Taten sind\n\nnicht derart miteinander verknüpft, daß der Unrechtsund Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die\nzu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden könnte und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NJW 1981, 997, 998; GA\n1961, 346, 347; NStZ-RR 1996, 347). Bei der Tatserie am\n22. und 23. November 1995 haben die Mittäter (MW.\nREED u: SCREEEEEEEED ersichtlich erst jeweils\nvor Ort ein bestimmtes Gebäude als geeignetes Tatobjekt\nausgewählt und erst dann den konkreten Entschluß gefaßt, in dieses einzubrechen. Bei der dem Angeklagten\nZUengelasteten Tat versteht sich das Nichtvorliegen der Tatidentität von selbst, denn der Diebstahl\nfand etwa einen Monat vor der hier beschriebenen Tatserie statt.\n\nLaufhütte Häger Nack\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-18/5-str-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-18/5-str-93-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.114330+00:00"}}