{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-06-18_5_StR_220_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-06-18","aktenzeichen":"5 StR 220/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 220/97\n\nURTEIL\n\nvom 18. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Peter Andreas S a] geborener Rp\naus BB.\n\ngeboren am EEE 1959 in Eisenhüttenstadt,\n\n2. Bernd BD ED zu: ru\ngeboren am iD 195° in rum\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichter Pfister,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt un\n\nals Verteidiger des Angeklagten SP.\n\nRechtsanwalt (us\n\nals Verteidiger des Angeklagten BEE\n\nJustizsekretärin (ii\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n13. September 1996 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten S-GE betrifft,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten BB-\n@& soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BB wesen\nVergewaltigung und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Sp\nhat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des\nAngeklagten SD. Die Revision des Angeklagten\nBEE erstrebt die Aufhebung des Urteils. Beide\nRevisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwerden, haben Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte SGBsprach am 4. April 1996\ngegen 21.00 Uhr in EBWW cdie Prostituierte Solveig KB an und einigte sich mit ihr \"über\nPreise für verschiedene Prostitutionsleistungen\".\nDie Angesprochene \"bestieg ... freiwillig\" den Laderaum des Lastkraftwagens, mit dem die Angeklagten \"für einige Tage\" BED verlassen wollten. Im\nLaderaum, der mit einem Liegesofa sowie mit einer\nChemietoilette ausgestattet war, hielt sich, versteckt hinter einem Vorhang, der Angeklagte B-\n@& auf. von diesem wurde Solveig KM \"unter\nseiner ihm bewußten und von ihm gewollten tatsächlichen Mitwirkung des Angeklagten SEE an den\nHandgelenken gefesselt\". Danach begab sich BegiD\nins Führerhaus und fuhr los. \"Sogleich\" befreite\nSCI das Opfer von den Handfesseln. \"Auf der\n\nsich anschließenden Fahrt nach Amsterdam befriedigte die Zeugin KW den Angeklagten Sp\noral\". Nach einem Fahrerwechsel begab sich Dip\nzu der Zeugin in den Laderaum. Solveig KB las\nzu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa und war weitgehend unbekleidet. BED 1este sich neben sie und\n\"streichelte sie ohne vorherige Vereinbarung eines\nEntgelts im Bereich der Brust und der Vagina. Alsbald danach vollzog der Angeklagte E ] ohne\nweiteres Vorspiel bewußt und gewollt den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Km. \"\n\nNach einem Aufenthalt in Amsterdam wurde die Zeugin KB auf der Rückfahrt im Laderaum des Lastkraftwagens \"Opfer sexuell motivierter Mißhandlungen\". Wer diese Mißhandlungen verübt hat, konnte\ndie Kammer nicht feststellen.\n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der\nAngeklagte BED der Freiheitsberaubung und der\nVergewaltigung schuldig gemacht. Solveig KB\nwar, wie der Tatrichter ausführt, mit den sexuellen Handlungen dieses Angeklagten nicht einverstanden. Sie duldete sie \"unter dem Eindruck der\nvorausgegangenen Fesselung aus Angst vor erneuter\nkörperlicher Gewalteinwirkung durch den Angeklagten EB. Der Angeklagte Bil nahm letzteres, einschließlich des entgegenstehenden Willens\nder Zeugin Kg billigend in Kauf.\" Die Freiheitsberaubung ist nach den weiteren Darlegungen\ndes Landgerichts in Tatmehrheit mit Vergewaltigung\nverwirklicht, weil die Freiheitsberaubung \"bereits\nlängere Zeit beendet (war), als der Angeklagte die\n\nZeugin KB vergewaltigte\".\n\nDen Angeklagten SB hat das Landgericht aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Freiheitsberaubung rechnet es ihm nicht zu, weil die\nFesselung mit ihm vorher nicht nachweisbar vereinbart gewesen sei und weil der Angeklagte das Opfer\nvon der Fesselung \"sofort wieder befreite\". Davon,\ndaß der Angeklagte gegen den Willen des Opfers\nsexuelle Handlungen an diesem vorgenommen hat,\noder daß er sich an sexuellen Handlungen durch\nBEE in strafbarer Weise beteiligt hat, hat\nsich das Landgericht nicht überzeugen können, weil\n\"große Teile des weiteren Geschehensablaufs ... im\nNebel geblieben\" seien.\n\nII.\n\nDies hält auf die Sachrügen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten Ei rechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\n1. Lückenhaft sind die Ausführungen des Landgerichts zur Freiheitsberaubung, die das Landgericht\nnur BGE zur Last legt, obwohl nach den Feststellungen des Tatrichters auch SW an einer\nFesselung mitgewirkt hat. Mit der Einlassung des\nAngeklagten EEE, nach der \"nicht er, sondern\n\nder Angeklagte SB die Zeugin Kl cefesselt\" habe und der Aussage des Opfers, \"sie sei\n\nvom Angeklagten BGB sefesselt\" und \"vom Angeklagten SlWWdapei festgehalten\" worden, setzt\nsich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht\nauseinander. Darin liegt ein Erörterungsmangel.\n\nDaß der Angeklagte SB die Fesseln löste, als\n\nder Angeklagte BED mit dem Lastwagen davonfuhr, führt nicht ohne weiteres zur Beendigung der\nFreiheitsberaubung - wovon der Tatrichter allerdings ersichtlich ausgeht -, weil sich das Opfer\nnunmehr im fahrenden Kraftfahrzeug befand und sich\ndeshalb aus eigener Kraft nicht mehr befreien\nkonnte. Daß Solveig KB mit der Fahrt, nunmehr\nohne Fesselung, einverstanden gewesen wäre, hat\ndas Landgericht nicht festgestellt, es führt lediglich vermutend aus, das spätere Verhalten des\nOpfers in Amsterdam deute darauf hin, daß es sich\n\"tatsächlich freiwillig in Gesellschaft der beiden\nAngeklagten befand.\"\n\n2. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme des Landgerichts nahe, daß der Angeklagte BEE den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt hat, wenn nämlich Solveig KW durch Gewalt - die in der Fesselung liegt und die möglicherweise noch fortwirkte - und durch die weitere - im Einsperren im fahrenden Kraftfahrzeug liegende, noch andauernde, -\nGewaltanwendung (Laufhütte in LK 11. Aufl. S 177\nRdn. 6) zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde.\nNach den Feststellungen drängt sich aber darüber\nhinaus auf, daß der Angeklagte SEE sie nämlichen Gewalthandlungen genutzt hat, um das Opfer\nzur Duldung des Oralverkehrs, also zu einer Straftat nach § 178 StGB zu nötigen. Daß Solveig Km\nden Sexualkontakt mit EEE mißbpilligt, den mit\nSC :per gebilligt hätte, liegt eher fern. Die\nvon der Strafkammer für möglich gehaltene spätere\n\"Verbündung\" von Solveig Kin nit EEE\nspricht nicht dafür, daß sie mit sexuellen Handlungen des SB einverstanden gewesen ist. Je-\n\ndenfalls hätte das Landgericht zu der sich aufdrängenden Frage, ob neben Be auch SD\nGewaltanwendung zu sexuellen Handlungen genutzt\nhat, Ausführungen machen müssen.\n\nDas Fehlen solcher Ausführungen macht die gesamte\nBeweiswürdigung lückenhaft. Der Fehler wirkt sich\nzugunsten von SB aus. Die in sich unschlüssige Beweiswürdigung stellt aber auch den Schuldspruch gegen BEE auf eine nicht tragfähige\nGrundlage. Deshalb müssen Freispruch und Verurteilung aufgehoben werden, um einer neuen Kammer die\nMöglichkeit zu geben, den Sachverhalt neu festzustellen. Dabei wird die Kammer auch den Anklagevorwurf gegen Sg wesen Raubes, auf den sich\nder Freispruch ersichtlich auch bezieht (UA S. 19,\n22, 38), zu bedenken haben und die Anklage insge-\n\nsamt ausschöpfen müssen.\n\nLaufhütte Häger Nack\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-18/5-str-220-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-18/5-str-220-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.095548+00:00"}}