{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-06-17_5_StR_232_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"5 StR 232/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 232/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen H HD co. Au aus SuuHEEEEEN\ngeboren am HE 1955 in um.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Juni 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Cottbus vom B. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte in den Fällen 3 bis\n12 (Taten zum Nachteil der Stieftochter Madlen) verurteilt ist,\n\nb) hinsichtlich des Falles 2\n\naa) im Schuldspruch dahingehend geändert,\ndaß der Angeklagte des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist,\n\nbb) im Ausspruch der Einzelstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nc) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n58\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener in 239 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes, \"wobei es sich in einem\nFall um einen versuchten besonders schweren Fall\nhandelt\", sowie in einem Fall in Tateinheit mit\nNötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in wei-\n\ntem Umfang Erfolg.\n\n1. Zur Verurteilung wegen der Taten zum Nachteil\nder Stieftochter Madlen hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Diese hatte - zumindest nicht ausschließbar -\nin allen Fällen bereits das 16. Lebensjahr\nvollendet, so daß nur eine Verurteilung aus\n\nS 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommt. Die\nUrteilsfeststellungen belegen jedoch nicht die\nVoraussetzungen dieser Bestimmung.\n\nAnders als § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die\nAnwendung des S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht\nnur voraus, daß der Schutzbefohlene dem Täter\n\nzur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Vielmehr muß er die sexuellen Handlungen unter Mißbrauch einer mit\ndiesem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen haben (vgl. BGH, NStZ 1991, 81/82\nm.w.N.).\n\nDie Strafkammer hat nicht erkennbar geprüft,\nob der Angeklagte ein Abhängigkeitsverhältnis\nin diesem Sinne mißbraucht hat. Dies versteht\nsich hier auch nicht von selbst.\"\n\n2. Im Fall 2 versuchte der Angeklagte, an seiner\nzwölfjährigen Stieftocher Kathrin den Beischlaf zu\nvollziehen. Das Landgericht hat dies als sexuellen\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit\ndem \"Versuch eines besonders schweren Falls des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern ... (SS 176\n\nAbs. 1 und 3, Ziffer 1, 22 StGB)\" bewertet und gar\nErwägungen zum Rücktritt vom Versuch angestellt.\n\nIn diesem Fall hat der Angeklagte sich wegen eines\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach S 176 _ ,\nAbs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neiner Schutzbefohlenen nach $S 174 Abs. 1\n\nNr, 1 StGB strafbar gemacht.\n\nDen \"Versuch eines besonders schweren Falles\" gibt\nes im System des Strafgesetzbuches nicht, weil die\nVorschriften über besonders schwere Fälle, insbe-\n\nsondere die gesetzlichen Regelbeispiele keine Tatbestände im engeren Sinn, sondern lediglich Strafzumessungsregeln enthalten. Allerdings ist es mög-\n\nlich, daß der Tatrichter - als Ergebnis der ihm\naufgegebenen umfassenden Würdigung - in dem \"Versuch\" der Erfüllung eines Regelbeispiels das Vorliegen eines besonders schweren Falles findet.\n\nDer Senat ändert daher in diesem Fall den Schuldspruch und hebt die zugehörige Einzelstrafe auf.\n\n3. Dies alles führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n4. Danach ist der Angeklagte rechtskräftig wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in\nzwei Fällen schuldig gesprochen (Fälle 1 und 2)\nund wegen des ersten dieser beiden Fälle zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nDer neue Tatrichter hat über die Fälle 3 bis 12,\nin denen es um den Mißbrauch der Autoritätsstellung geht (vgl. dazu Laufhütte in LK 11. Aufl.\n\nSs 174 Rdn. 16), in vollem Umfang, zum Fall 2 über\ndie Einzelstrafe und schließlich über eine neue\n\nGesamtstrafe zu entscheiden.\n\nLaufhütte Häger Nack\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/5-str-232-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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