{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-06-12_5_StR_58_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-06-12","aktenzeichen":"5 StR 58/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ablehnung eines Beweisamtrages des Nebenklägers zu den Angeklagten belastenden Indiztatsachen, insbesondere wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit.","text_plain":"SL\nÄ\\\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nStPO 1975 8 244 Abs. 3 Satz 2\n\nAblehnung eines Beweisamtrages des Nebenklägers zu den Angeklagten belastenden Indiztatsachen, insbesondere wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - 5 Str 58/97\nLG Hamburg -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 58/97\n\nURTEIL\n\nvom 12. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nNasser Ahmad AD aus Hu,\ngeboren am ED 1965 in PO (Afghanistan),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Solin-Stojanovic,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin DB\n\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n2. September 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nversuchten Mordes aus tatsächlichen Gründen freigespro-\n\nchen.\n\nHintergrund der Tat ist eine Blutrache zwischen in eo u\nWEB 1evenden afghanischen Familien. Anlaß war, daß der\nBruder des Nebenklägers am 4. September 1995 seine Ehefrau getötet hatte, die eine Cousine des Angeklagten\nwar. Dessen große Familie hegte Blutrachepläne, die\ndrei Tage später durch einen Mordanschlag auf den Nebenkläger in die Tat umgesetzt wurden.\n\nAls der Nebenkläger am Morgen des 7. September 1995 mit\nseinen beiden kleinen Kindern seine Wohnung verlassen\nhatte, versetzte ihm ein maskierter Mann auf der Straße\ndrei tiefe Messerstiche in den Rücken. Der Nebenkläger\nergriff, laut um Hilfe rufend, die Flucht, ein Mann mit\neinem Schrotgewehr - ein zweiter, gleichfalls maskierter Täter oder aber, nach Auffassung des Schwurgerichts\nnicht ausschließbar, der Messerstecher selbst - verfolgte ihn und gab zwei Schüsse auf ihn ab. Der erste\nverfehlte ihn, der zweite traf ihn in den Oberschenkel.\nDer Nebenkläger brach nach einem Fluchtweg von insgesamt etwa 100 m vor einem Hauseingang schwer verletzt\nzusammen. Der Verfolger entkam. Bereits unmittelbar danach gab der schwerverletzte Nebenkläger gegenüber seiner herbeigeeilten Ehefrau an, der ihm bekannte Angeklagte sei der maskierte Täter gewesen, der auf ihn\neingestochen habe. Anwohner hatten die Polizei alarmiert, der Nebenkläger wurde ins Krankenhaus gebracht\n\nund gerettet.\n\nDas Schwurgericht hält die Identifizierung des Angeklagten durch den Nebenkläger nicht für hinreichend zuverlässig, es hat sich auch unter Berücksichtigung weiterer Indizien nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht.\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das freisprechende\nUrteil hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Vertreter des Nebenklägers hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung einer siebzigjährigen afghanischen Nachbarin, die weder zur Familie des Angeklagten\nnoch zu der des Nebenklägers gehörte, zu der Behauptung\nbeantragt, der Angeklagte habe sich am Tattag bei der\nTrauerfeier für seine Cousine damit gebrüstet, er habe\nden Nebenkläger \"erledigt\". Das Schwurgericht hat die\nZeugin antragsgemäß vernommen. Sie hat ausgesagt, sie\nhabe weder eine derartige Äußerung des Angeklagten gehört noch hiervon der Mutter des Nebenklägers - von der\ndieser das alsbald noch im Krankenhaus erfahren haben\nwollte - erzählt.\n\nDaraufhin beantragte der Nebenklägervertreter die zeugenschaftliche Vernehmung der in Hp wohnhaften\nMutter des Nebenklägers. Diese werde bestätigen, die\nsiebzigjährige Nachbarin habe sie darüber informiert,\ndaß sie bei der Trauerfeier gehört habe, wie sich der\nAngeklagte (zusammen mit einem weiteren Mann) der Tatbegehung berühmt habe. Das Schwurgericht lehnte den Beweisamtrag \"aus tatsächlichen Gründen wegen Bedeutungslosigkeit\" ab. Die siebzigjährige Nachbarin habe\n\n\"- vereidigt vernommen - in der Hauptverhandlung den\nunter Beweis gestellten Gesprächsinhalt in Abrede genommen. Selbst wenn die\" Mutter des Nebenklägers \"den\nunter Beweis gestellten Gesprächsinhalt bestätig(e),\nwürde davon die Entscheidung nicht beeinflußt, weil\ndieser Aussage die der (siebzigjährigen) Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln derzeit kein Anlaß besteh(e), diametral entgegenstünde\".\n\n>\nx\n\nN,\nel”\nin\n\nII.\n\nDiese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit\nRecht.\n\n1. Der Grund, einen Beweisamtrag nach S 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO - zweite Alternative - wegen tatsächlicher\nBedeutungslosigkeit abzulehnen, betrifft allein die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache.\nEine unter Beweis gestellte Indiztatsache ist aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos im Sinne von § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO, wenn das Gericht auch für den Fall,\ndaß sie erwiesen wäre, daraus keinen für das Urteil relevanten Schluß ziehen würde. Dies ist zwar nach Maßgabe des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen. Das\nbezieht sich aber nur auf die Beurteilung der weiteren\nrelevanten Tatsachen. Neben diesen ist dann die Beweisbehauptung in die Würdigung einzustellen, und dabei ist\nderen uneingeschränkte Bestätigung durch das angegebene\nBeweismittel zu unterstellen, ohne daß dies etwa durch\ndas bisherige Beweisergebnis relativiert werden dürfte\n(vgl. Herdegen in KK-StPO 3. Aufl. S 244 Rdn. 74\nm.w.N.; Schweckendieck NStZ 1997, 257). Die so gefundene tatsächliche Bedeutungslosigkeit ist in dem den Beweisamtrag ablehnenden Gerichtsbeschluß zu begründen\n\n(S 244 Abs, 6 StPO).\n\nIm vorliegenden Fall hätte das Schwurgericht mithin unterstellen müssen, es werde sich durch die Zeugenvernehmung der Mutter des Nebenklägers erweisen, daß diese\ntatsächlich von der siebzigjährigen Nachbarin - entgegen deren Aussage - erfahren habe, daß der Angeklagte\nsich mit der Tat gebrüstet habe. Auf eine Tatbegehung\n\ndurch den Angeklagten hätte es gleichwohl nicht schlie-Ben müssen. Dafür wären hier zwei Möglichkeiten denkbar\ngewesen: Der Tatrichter hätte es entweder für möglich\nhalten müssen, daß der Angeklagte sich fälschlich der\nTatbegehung berühmt habe, oder aber, daß die Nachbarin\nder Mutter des Nebenklägers die Unwahrheit berichtet\nhabe.\n\nSo hat das Schwurgericht in dem den Beweisamtrag ablehnenden Gerichtsbeschluß die tatsächliche Bedeutungslosigkeit indes nicht begründet. Es hat sich vielmehr davon leiten lassen, daß nicht zu erwarten sei, die als\nglaubhaft zu wertende Zeugenaussage der Nachbarin könne\ndurch eine gegenteilige Zeugenaussage der Mutter des\nNebenklägers in der Weise entkräftet werden, daß sich\ndie behauptete, den Angeklagten belastende Indiztatsache erweisen ließe. Damit hat das Schwurgericht nicht\nauf die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung, sondern auf eine voraussichtliche Bedeutungslosigkeit der\nbeantragten Beweiserhebung abgestellt.\n\n2. Dies ist vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit, wie er in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - zweite Alternative - normiert ist, nicht gedeckt. In solchem\nVorgehen liegt vielmehr eine unzulässige Beweisamtizipation (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6, 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.\nAufl. S 244 Rdn. 46, 56 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der\nBeweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 415, 418, 589).\n\nZwar ist für die Führung eines Indizienbeweises mit\nHilfe eines Zeugen nicht nur die Relevanz der Indiztatsache erheblich, sondern auch die Zuverlässigkeit des\nZeugen, durch dessen Bekundung sie festzustellen ist.\n\nDie Validität des Beweismittels - hier des Zeugen - ist\nindes im Rahmen eines Beweisamtrages grundsätzlich kein\nElement der zu bezeichnenden Beweistatsache. Die Beweisbehauptung muß zwar die von dem Zeugen unmittelbar\nzu bekundende Wahrnehmung konkret bezeichnen (BGHSt 39,\n251). Daran fehlte es hier offensichtlich nicht. Jenseits der hier unproblematischen, sonst von Fall zu\nFall unterschiedlichen Anforderungen an die Konkretisierung der Beweistatsache bleiben Fragen der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit eines Zeugen, woraus auf\ndie Glaubhaftigkeit und Tragfähigkeit seiner Bekundungen zu schließen ist, Elemente des Beweismittels. Insoweit stehen sie in keinem Zusammenhang mit dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit. Liegen nicht die\nVoraussetzungen für einen anderen Ablehnungsgrund vor,\nmuß die Beurteilung der Zeugenqualität dem Gebrauch des\nBeweismittels in der Hauptverhandlung - also der Befragung des Zeugen - vorbehalten bleiben; sie darf nicht\ndurch einen erweiterten Gebrauch vom Ablehnungsgrund\nder Bedeutungslosigkeit vorweggenommen werden.\n\nFreilich ist eine vorweggenommene Beurteilung dieser\nBeweismittelqualität häufig möglich. Sie wird regelmä-Big für die Frage bestimmend sein, ob eine Beweiserhebung in der Hauptverhandlung von der Aufklärungspflicht\n(Ss 244 Abs. 2 und Abs. 5 StPo) gefordert wird. Das Beweisamtragsrecht der Verfahrensbeteiligten geht aber im\nRahmen des S 244 Abs. 3 StPO über das von der Aufklärungspflicht Verlangte hinaus (vgl. widmaier NStZ 1994,\n414, 415 f.; Foth JR 1996, 99). Hier gilt weitgehend\nein Verbot der Beweisamtizipation; es folgt aus der Beschränkung der Gründe für die Ablehnung eines Beweisamtrages, so aus der dargelegten eingeschränkten Reichweite des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit und\n\ninsbesondere aus dem generellen Fehlen (Ausnahmen:\n\nS 244 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 - erste Alternative - StPO) eines Ablehnungsgrundes der Erwiesenheit\ndes Gegenteils der Beweisbehauptung oder ihrer Nichterweislichkeit nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme. Das wahrt für den Beweisamtragsteller die\nChance, ein Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen, das ihr eine nach dem bisherigen Ergebnis unerwartete Wendung geben kann, wenn es gelingen sollte,\nnicht nur eine inhaltliche Bestätigung der Beweisbehauptung durch das Beweismittel zu erreichen, sondern\ndarüber hinaus auch eine unerwartet hohe Validität des\nBeweismittels zu belegen. Solche Chancen aktiver Einflußnahme auf das Beweisergebnis jenseits der gerichtlichen Aufklärungspflicht werden den Verfahrensbeteiligten, Angeklagtem wie Staatsanwaltschaft und Nebenkläger, mit dem geltenden Beweisamtragsrecht eingeräumt. Infolge des weitgehenden Verbots der Beweisamtizipation wird die Zuverlässigkeit von Beweismitteln regelmäßig erst bei der Auswertung der im Rahmen der\nHauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme beurteilt. Zuvor ist eine kritische, aber vorurteilsfreie\nBeweiserhebung gefordert, namentlich unter sachgerechter Anwendung der Regeln der Venehmungstechnik, die .\nsich (vgl. nur § 69 StPO für den Zeugenbeweis) weitgehend nicht auf ein gezieltes Abfragen erwarteter Fakten, namentlich aus dem Akteninhalt, zu beschränken\nhat.\n\n3. Der Senat hat bedacht, ob - entsprechend einer Erwägung des Generalbundesanwalts, der die Verwerfung der\nRevision erstrebt - für die Auslegung des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit von Beweistatsachen ein\nerweiterter Maßstab in Betracht zu ziehen ist, wenn mit\n\n- 10 -\n\ndem Antrag - wie hier - der Beweis einer belastenden\nTatsache erstrebt wird, der nur gelingen und für das\nUrteil relevant werden kann, wenn die Tatsache unter\nAusschluß jedes - ansonsten nach dem Grundsatz in dubio\npro reo für den Angeklagten streitenden - Zweifels erwiesen wird. Tatsächlich wird in solchen Fällen das\nbisherige Beweisergebnis häufig stärkeres Gewicht haben: Als Folge des Zweifelsgrundsatzes kann nach Behauptung einer relevanten entlastenden Tatsache durch\nden Angeklagten schon das Inzweifelziehen einer bislang\nfür ihn negativen Beweislage durch die beantragte weitere Beweiserhebung die tatsächliche Urteilsgrundlage\nzugunsten des Angeklagten verändern. Bei Behauptung einer relevanten belastenden Tatsache durch Staatsanwaltschaft oder Nebenkläger müßte eine bislang für den Angeklagten positive Beweislage hingegen durch die begehrte Beweiserhebung, wenn sie auf das Ergebnis durchschlagen sollte, weitergehend bis zum sicheren Beweis\nder belastenden Tatsache umschlagen.\n\nGerade auch im vorliegenden Fall mag es als besonders\nunwahrscheinlich erscheinen, daß die den Angeklagten\nentlastende, bislang nicht zweifelhaft wirkende Zeugenaussage der eher neutral erscheinenden Nachbarin durch\neine Zeugenaussage der Mutter des Nebenklägers zu widerlegen gewesen wäre, zumal da die benannte Zeugin ihrem Sohn naheliegend persönlich verbunden und folglich\ngegenüber dem von ihm als Täter bezeichneten Angeklagten eher negativ eingestellt sein dürfte. Zudem hätte\nsich das Belastungsindiz für den Tatrichter selbst\ndurch eine die Beweisbehauptung bestätigende, besonders\nplausible und lebensnahe Zeugenaussage der Mutter\nschwerlich zum Nachteil des Angeklagten sicher nachwei-\n\nsen lassen, ohne daß die Nachbarin nochmals zu vernehmen gewesen wäre. Eine Nichterweislichkeit mindestens\nin Anwendung des Zweifelsgrundsatzes war überwiegend\nwahrscheinlich.\n\nGleichwohl eröffnen all solche praktischen Einwände im\nBlick auf den klaren Wortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2\nStPo und auf den Sinn des in Frage stehenden Ablehungsgrundes, der letztlich nicht die Zubilligung eines effektiveren Beweisamtragsrechts für den Angeklagten im\nVergleich zu Staatsanwaltschaft und Nebenkläger gestatten sollte, keine Möglichkeit zu weitergehender Anwendung des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit unter Berücksichtigung des Wertes des benannten Beweismittels. Aus § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - zweite Alternative - ließ sich mithin keine Handhabe herleiten, die\n\nbeantragte Beweiserhebung abzulehnen.\n\n4. Allerdings hätten die genannten praktischen Erwägungen unter Umständen die Ablehnung eines Beweisamtrages\nwie des vorliegenden mit Rücksicht auf das einer Erweislichkeit der Beweisbehauptung entgegenstehende bisherige Beweisergebnis in Anwendung anderer Ablehnungsgründe gestatten können.\n\na) Die Bestätigung einer Beweisbehauptung kann aufgrund\ngesicherter bisheriger Beweisaufnahme derart offensichtlich unwahrscheinlich sein, daß eine aus der Luft\ngegriffene, ohne jede tatsächliche Anhaltspunkte und\nohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung anzunehmen ist, welche die Voraussetzungen einer bestimmt bezeichneten Beweistatsache\ntrotz entsprechenden äußeren Anscheins nicht erfüllt,\nso daß kein echter Beweisamtrag, der nach S 244 Abs. 6\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nStPO zu bescheiden wäre, vorliegt, sondern tatsächlich\nein \"Schein-Beweisamtrag\", dem nachzugehen auch die\nAufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) nicht gebietet\n(vgl. nur BGHR StPO S 244 Abs. 6 Beweisamtrag 24;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 244 Rdn. 20; jeweils\nm.w.N.). Ein solcher, notwendig extrem gelagerter Fall\nwird anzunehmen sein, wenn beispielsweise eine Mehrzahl\nneutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet\nhat und, zudem ohne jeden Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen\neines weiteren, ganz neu benannten Zeugen gestellt wird\noder gar eines Zeugen, dessen Zuverlässigkeit naheliegenden offensichtlichen Zweifeln begegnet. Die Voraussetzungen für eine Antragsablehnung mit dieser Begründung mögen geringer sein, wenn es um den Beweis einer\nbelastenden Tatsache geht und zusätzlich der Zweifelsgrundsatz für den schon bislang entlasteten Angeklagten\nstreitet.\n\nHier haben derartige Voraussetzungen indes offensichtlich noch nicht vorgelegen. Es ging um ein Beweisthema,\nzu dem bislang - abgesehen von dem bestreitenden Angeklagten und dem seine eigene Unterrichtung durch seine\nMutter (im Sinne der Beweistatsache) behauptenden Ne- _\nbenkläger (siehe UA S. 20 £.) - erst eine Zeugin, die\nNachbarin, gehört worden war und die nunmehr im Beweisamtrag bezeichnete Gegenzeugin, die Mutter des Nebenklägers, von diesem bereits zuvor genannt worden war.\nDer Senat ist daher außerstande, den Antrag auf Zeugenvernehmung der Mutter des Nebenklägers etwa mit solcher\nBegründung als \"Schein-Beweisamtrag\" zu behandeln.\n\nb) In Fällen der vorliegenden Art kann auch der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht (S 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO - sechste Alternative -) in Betracht zu\nziehen sein, wenn ein Prozeßbeteiligter es ohne nachvollziehbaren Anlaß unterlassen hat, einem Zeugen, der\neine Tatsache bekundet hat, vorhandene Erkenntnisse für\nderen Unrichtigkeit vorzuhalten, und erst nach Entlassung des Zeugen einen Beweisamtrag zur Widerlegung von\ndessen Aussage stellt, wobei er zugleich in Kauf nimmt,\ndaß für den Fall der Bestätigung seiner Behauptung\ndurch den neu benannten Zeugen eine nochmalige Anhörung\ndes mit seiner Zustimmung entlassenen Zeugen unerläßlich werden würde (vgl. BGHR StPO $S 244 Abs. 3 Satz 2\nProzeßverschleppung 1; Basdorf StV 1995, 310, 317). Für\neine solche Fallkonstellation sind hier keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Zudem hat der Tatrichter\nselbst keine Verschleppungsabsicht angenommen.\n\nc) Darüber hinaus hielte es der Senat für erwägenswert,\nden Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels (S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - vierte Alternative -) in besonders gelagerten Fällen nicht nur gänzlich losgelöst vom bisherigen Beweisergebnis anzunehmen\n(vgl. aber Herdegen aaO S$S 244 Rdn. 77 m.w.N.)}), sondern\ndiesen Ablehnungsgrund, der eine bestimmte Beweisamtizipation in besonders gelagerten Einzelfällen gestattet\n(Herdegen aaO Rdn. 66; vgl. auch Rdn. 78), auch in Erwägung zu ziehen, wenn der Tatrichter aus der besonderen Sicherheit des bisher gewonnenen Beweisergebnisses\n(z.B. eine Mehrzahl übereinstimmender neutraler Zeugen)\noder aus einer besonderen Schwäche des im Beweisamtrag\nbenannten Beweismittels (z.B. ein naheliegend parteilicher oder sonst in seiner Glaubwürdigkeit von vornherein erkennbar zweifelhafter Zeuge, für dessen behaupte-\n\n- 14 -\n\ntes Wissen keine weiteren tatsächlichen Umstände streiten) oder aus einer Kombination beider Elemente die sichere Beurteilung begründen und verantworten kann, daß\ndas erstrebte Beweisergebnis mit dem benannten Beweismittel nicht zu erreichen ist. Ein solcher Fall stünde\ndem erwähnten Fall des \"Schein-Beweisamtrages\" mindestens nahe. Auch an die Annahme eines solchen Ablehnungsgrundes könnten bei der Behauptung belastender\nTatsachen unter Berücksichtigung des für den Angeklagten streitenden Zweifelsgrundsatzes unter Umständen geringere Anforderungen zu stellen sein.\n\nGleichwohl sähe der Senat bei der hier gegebenen Beweislage nur eines - wenngleich bislang nicht in Zweifel gezogenen - Zeugen für das Gegenteil der Beweisbehauptung und eines zwar naheliegend nicht unparteilichen, aber schon zuvor benannten Zeugen ungachtet dessen, daß es um die Behauptung einer belastenden Indiztatsache geht, noch keinen Anlaß, eine Ablehnung des\nhier in Frage stehenden Beweisamtrages wegen völliger\nUngeeignetheit des Beweismittels für rechtlich möglich\nzu halten. Es kommt hinzu, daß der Begründung des Tatrichters, der von einer unrichtigen Auslegung des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit ausgegangen\nist, eine vollständige Abwägung der maßgeblichen Ele-\n\n“\n\nmente für eine im Sinne der Erwägung des Senats erweiterte Anwendung des Ablehnungsgrundes der völligen Ungeeignetheit nicht zu entnehmen ist. Durch das Begründungserfordernis des § 244 Abs. 6 StPO soll dem Angeklagten gerade die Möglichkeit eröffnet werden, der\nTragfähigkeit der Ablehnungsbegründung des Tatrichters\ngegebenenfalls entgegenzutreten. Fehlt eine derartige\nBegründung, kommt eine Verwerfung der Revision, die auf\ndie unrichtig begründete Ablehnung eines Beweisamtrages\n\n- 15 -\n\ngestützt ist, nach § 337 StPO allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer tragfähiger Ablehnungsgrund\nvorliegt und zugleich auszuschließen ist, daß der Antragsteller diesen hätte entkräften können, wenn er ihm\nbereits im Beschluß nach S 244 Abs. 6 StPO mitgeteilt\nworden wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 286). Auch das ließe\nsich hier nicht ohne weiteres bejahen.\n\n5. Schließlich hat der Senat erwogen, ob etwa eine Erweislichkeit des behaupteten belastenden Indizes - Bekundung der Nachbarin gegenüber der Mutter des Nebenklägers, der Angeklagte habe sich in ihrer Gegenwart\nder Tat berühmt - tatsächlich gleichwohl gar nicht geeignet wäre, den Angeklagten - im Zusammenhang mit der\nsonstigen Beweislage - zu überführen. Mit entsprechender Begründung wäre eine Ablehnung des Beweisamtrages\nwegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit rechtsfehlerfrei möglich gewesen (oben 1). Läge solches auch ohne\nBegründung des Tatrichters auf der Hand, so läge nicht\nganz fern anzunehmen, auf der lediglich unzulänglichen\nBegründung des ablehnenden Beschlusses könne das freisprechende Urteil nicht beruhen. Dies ist indes nicht\nder Fall.\n\nZunächst hat der Tatrichter selbst die Richtigkeit des\nbelastenden Indizes im Anschluß an den ablehnenden Beweisbeschluß im Urteil nicht etwa dahinstehen lassen,\nsondern er hat sich - für den Freispruch allerdings\nwohl nicht tragend (UA S. 21) - vom Nichtvorliegen des\nIndizes überzeugt. Abgesehen davon läge eine tatsächliche Unerheblichkeit nur unter folgenden Voraussetzungen\nvor: Entweder hielte man für möglich, daß die Nachbarin\nder Mutter des Nebenklägers - ohne naheliegenden Anlaß - wahrheitswidrig von einer von ihr angehörten\n\n- 16 -\n\nSelbstbezichtigung des Angeklagten berichtet hätte,\noder man erwöge - eher noch weniger wahrscheinlich -,\ndaß der - vom Nebenkläger als Täter spontan identifizierte - Angeklagte sich ganz kurze Zeit nach der Tat\nwider besseres Wissen in Anwesenheit der Nachbarin der\nTat bezichtigt habe. Bei jeder der beiden Alternativmöglichkeiten müßte die Nachbarin zudem in der Hauptverhandlung eine wahrheitswidrige Aussage gemacht ha-\n\nben.\n\nAll dies ist jedenfalls so wenig wahrscheinlich, daß es\nder Senat ohne jeden Ansatz entsprechender dem Beweisamtragsteller vermittelter tatrichterlicher Erwägungen\nseiner Bewertung nicht zugrunde zu legen vermag.\n\n6. Letztlich kann der Senat nicht ausschließen, daß die\nbeantragte Beweiserhebung zum Beweis des behaupteten\nbelastenden Indizes und daß dies zur Überführung des\nAngeklagten im Sinne des Anklagevorwurfs hätte führen\nkönnen. Das freisprechende Urteil muß daher aufgehoben\n\nwerden.\nIII.\n\nDer Senat merkt ergänzend zur Beweiswürdigung vor dem\nHintergrund des als erwiesen erachteten Tatanlasses\n(Blutrache) und des angenommenen gewichtigen Indizes\nder spontanen Identifizierung des Angeklagten als Täter\ndurch den schwerverletzten Nebenkläger an:\n\nMaßgebliche Bedenken gegen die Angaben des Nebenklägers\nzum unmittelbaren Vorgeschehen der Tat (UA S. 20) aufgrund entgegenstehender Angaben der Zeugin Rogue.\nderen Aussage anderweits gewichtig in Zweifel gezogen\n\n- 17 -\n\n- 17 -\nwurde, sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ausdrückliche Erwägungen zu einem möglichen konkreten Al-\n\nternativtäter, mit dem der Nebenkläger den Angeklagten\nverwechselt haben könnte, wären zu erwarten gewesen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nSolin-Stojanovic Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-12/5-str-58-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-12/5-str-58-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.878081+00:00"}}