{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-06-12_5_StR_271_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1987-02-05","aktenzeichen":"5 StR 271/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". >\n5 StR 271/87 IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans TE au: EB,\ndort geboren au 1:5,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nZL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juni 1997\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 5. Februar 1987\nmit den Feststellungen aufgchoben, soweit die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet\n\nworden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkamner des Landserichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nDie Revision hat nur in Hinblick auf die von Tatrichter\n\nangeordnete Sicherungsverwahrung Trfolg.\n\nl. Die Aufklärungsrüge versagt. Die Urteilsgründe (UA 5. 32 -\n34) ergeben, daß der psychiatrische Sachverständige Prof.\n\nDr. RB und die Psychologin Dr. MM] zwar zu Fragen\n\nder Gefährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. l ilr. 3 StGB\nvernommen worden sind, jedoch ihren Ausführungen zur Prognose eine umfassende Schilderung der Persönlichkeit des\nAngeklagten und der Entvicklungsbedingungen zugrunde ge-\n\nlegt haben. Hierauf weisen auch die in den Akten befind-\n\n\\,\n&\n\nlichen schriftlichen Gutachten dieser Sachverständigen\n\nhin (Bd. III Bl. 1 £f£, 69 ££f). Unter diesen Umständen\nbrauchte es sich dem \"atrichter nicht aufzudrängen, weitere\nSachverständige nach Anhaltspunkten für die Merkmale der\n\n$S5 20, 21 StGB zu befragen.\n\n2. Der Tatrichter ist ersichtlich aufgrund der Gutachten\nder Sachverständigen Prof. Dr. PB und Dr. \"gg der\nÜberzeugung gewesen, daß der Angeklagte zur Tatzeit voll\nschuldfähig gewesen sei. Daß er dies nicht ausdrücklich\nhervorgehoben hat, becründet unter den gegebenen Unständen\nkeinen sachlichrechtlichen !langel des Urteils. Es ist\n\nauch nicht zu besorgen, daß der 'Watrichter die gesctzlichen\n\nMerkmale der SS 20, 21 StGB unrichtiqg ausgelegt hat.\n\n3. Der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Entscheidung\nüber die Einziehung begeanen auch sonst keinen sachlich-\n\nrechtlichen Bedenken.\n\n4. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\n(Ss 66 Abs. 1 StGB) nicht bestehenbleiben. Als frühere\nVerurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Ur. 1 StGB, die\n\ndie Bereitschaft des Angeklagten zur Anwendung körperlicher\nGewalt (vgl. UA S. 34) kennzeichnen, nennt der Tatrichter\ndie Urteile des Landgerichts Hildesheim vom 10. Oktober 1973\nund vom 23. Juni 1982 (UN S. 31). Am 10. Oktober 1973\n\nwar der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes, wegen\nDiebstahls, wegen versuchten Diebstahls und wegen Hötigung\nin Tateinheit nit unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs\n\nzu einer Jugendstrafe von unbestimnter Daucr verurteilt\nworden; damals war das Mindestmaß der Strafe auf ein Jahr\nund sechs Monate und das lHüchstmaß auf ärei Jahre und\n\nsechs Honate festgesetzt worden. An 22. Oktober 1975 wurde\n\nder Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt; unter\nEinbeziehung der am 10. Oktober 1973 verhängten Strafe\nwurde eine unbestimnte Jugendstrafe mit der Mindestdauer\nvon zwei Jahren und der Höchstdauer von vier Jahren verhängt.\nDiese Strafe wurde später nach § 89 JGG in eine bestimmte\nJugendstrafe von zwei Jahren, zwei Monaten, zwei Wochen\n\nund fünf Tagen umgewandelt. Eine einheitliche Jugendstrafe\nnach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nNr. 1 StGB nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter\nwenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten\neine Jugendstrafe von mindestens einen Jahr verwirkt hätte\n(BGHSt 26, 152); dies gilt auch hei einer Jugendstrafe\n\nvon unbestimnmter Dauer (BGH HT 1965, 2839, 2840). Davon,\ndaß das Jugendgericht wenigstens bei ciner der nach § 31 JGG\neinheitlich bestraften Vortaten eine Jugendstrafe von\nmindestens einem Jahr verhängt hätte (BGilst 26, 152),\n\ndarf der Richter, der über die Sicherungsverwahrung entscheidet, nur dann ausgehen, wenn cr Feststellungen darüber\ntreffen kann, wie der Tatrichter des Vorverfahrens die\neinzelnen Taten bewertet hat; cr darÄ£ sich nicht an dessen\nStelle setzen und im nachhinein eine eigene Straflzumessung\n\na\n\n80, 629).\n\n>\n\n2\n\nvornehmen (BGH bei lHoitz MDk i\n\n-5 - 32\n\nHier hat es das Landgericht gänzlich unterlassen, Erwägungen\nder genannten Art im Hinblick auf die am 10. Oktober 1973\nsowie am 22. Oktober 1975 nach S 31 JGG verhängten Jugendstrafen anzustellen. Das wird in der neuen Verhandlung\nnachzuholen sein. Ergeben sich solche Feststellungsmöglichkeiten nicht, so ist eine Anvendung des 58 66 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB auf die einheitliche Jugendstrafe nicht möglich\n(BGHSt 26, 152, 155; BGÜ bei Holtz iIDR 1980, 529).\n\nFleischmann Schuster NHorstkotte\n\nRebitzki Hicpel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/5-str-271-87","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/5-str-271-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.857220+00:00"}}