{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-06-12_5_StR_252_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-06-12","aktenzeichen":"5 StR 252/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 252/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 12. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Axel Lg aus Sau\ngeboren am EMEEMED 1957 in LEE.\n\n2. Birgit Su sevorene zum\naus Sm.\n\ndort geboren am EEE 1965.\n\nwegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichterin Solin-Stojanovic,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin 00]\n\nals Verteidigerin des Angeklagten zu 1.,\n\nRechtsanwältin I]\n\nals Verteidigerin der Angeklagten zu 2.,\n\nJustizangestellte EP\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus\nvom 14. Oktober 1996 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Verletzung der Fürsorge- und\nErziehungspflicht an ihrem zwei- bis dreijährigen\nKind (S 170d StGB) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstrekkung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Es\nhat auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen\nMißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 223b StGB) geprüft, dies aber verneint, weil nicht festzustellen sei, daß die Angeklagten ihre Pflicht zur Fürsorge böswillig verletzt hätten.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit den Revisionen die\nVerletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich in\nihren Ausführungen nicht gegen die Verurteilung\nnach S 170d StGB und auch nicht dagegen, daß das\n\nLandgericht eine Strafbarkeit der dritten Alternative des § 223b StGB (böswillige Verletzung der\nFürsorgepflicht) verneint hat. Die Staatsanwaltschaft meint aber, ein Fehler liege darin, daß das\nLandgericht bei der Prüfung des § 223b StGB dessen\nerste und zweite Alternative (Fürsorgepflichtverletzung durch Quälen oder rohes Mißhandeln) nicht\nerörtert hat; beide Alternativen könnten durch Unterlassen verwirklicht worden sein.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen\nhaben keinen Erfolg.\n\nzwar können die Alternativen des Quälens und des\nrohen Mißhandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden (BGH NStZ 1991, 234; BGHR StGB § 223b\nHandlungen 2). Jedoch ist den Ausführungen des\nLandgerichts, das im Rahmen der rechtlichen Erwägungen beide Tatbestandsvarianten des § 223b StGB\nausdrücklich nennt, zu entnehmen, daß es sich weder von Böswilligkeit der Angeklagten noch davon\nhat überzeugen können, daß diese - was Voraussetzung für die Anwendung des § 223b StGB in der Alternative der rohen Mißhandlung ist - aus einer\ngefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus gehandelt haben. Die\nTatbestandsvariante der Pflichtverletzung durch\nQuälen des Opfers setzt das Vorliegen eines derartigen, den Tatbestand des $S 223b StGB einschränkenden Merkmals zwar nicht voraus. Den Darlegungen\ndes Tatrichters, der die Tat der beiden Angeklagten insbesondere auf deren \"Persönlichkeitsstruktur\" - die dazu führte, daß sie \"unter dem Einfluß\nihrer sozialen Lebensbedingungen\" einen Haushalt\n\nmit drei Kindern nicht bewältigt haben - zurückführt, ist aber noch zu entnehmen, daß er, soweit\nQuälen in Betracht kommt, Vorsatz verneint hat,\nalso sich nicht hat davon überzeugen können, daß\ndie Angeklagten dem Opfer durch Vernachlässigung\netwa zugefügte erhebliche Leiden (dazu BGH, Urteil\nvom 12. Juni 1979 - 5 StR 178/79 -) billigend in\nKauf genommen haben.\n\nAuch sonst führt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils nicht zur Feststellung durchgreifender sachlichrechtlicher Fehler zum Vorteil oder\nNachteil der Angeklagten.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nSolin-Stojanovic Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-12/5-str-252-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-12/5-str-252-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.842341+00:00"}}