{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-06-11_5_StR_254_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"5 StR 254/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 254/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nJoe william Un.\n%\nseborenzan EEE 1946 ir vg (usa),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. Juni 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Janu-\n\nar 1997 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Kurier rg transportierte in seinem Fluggepäck 5 kg Kokaingemisch von Panama City nach Berlin. Der Angeklagte begleitete und überwachte, im\ngleichen Flugzeug reisend, diesen Transport eigennützig.\n\nDie Verteidigung hat den Beweisamtrag gestellt,\neinen bestimmten Angestellten eines bestimmten in\nPanama ansässigen Reisebüros als Zeugen zu hören.\nDer Zeuge werde bekunden, daß nicht der Angeklagte\nin diesem Reisebüro die Flugtickets erwarb und bezahlte, daß vielmehr der Zeuge RM und ein Herr\n“MEBiie Flugtickets auf den Namen Mn\nausstellen ließen und bezahlten. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer nach S 244 Abs. 5 Satz 2\nStPO abgelehnt. Dabei hat sie die Begründung auf\nzweierlei Gesichtspunkte gestützt.\n\n1. Die Strafkammer hat zunächst ausgeführt: \"Es\nsind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum\nder Zeuge entgegen den bisherigen durch den Zeugen\nAED bekundeten Ermittlungen bekunden sollte, nicht der Angeklagte UB den er auf einem Lichtbild identifiziert hat, und eine andere\nmännliche Person, sondern der Zeuge Guerra FD\nund ein George MB hätten die Fiugkarten ...\nbestellt und bezahlt. Der Zeuge hat nach den Bekundungen des Zeugen AED bisher noch nicht\neinmal bekundet, daß der Begleiter des Angeklagten\nein George MP sewesen sei, sondern das nur\nvermutet, da die Rechnung auf dessen Namen ausgestellt gewesen ist.\"\n\nDamit hat die Strafkammer das Verfahrensrecht\nnicht verletzt. Sie hatte über den Beweisamtrag\nauf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken gewesen wäre, gemäß S 244 Abs. 5\nSatz 2 StPO nur nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Dabei\nwar es ihr erlaubt und aufgegeben, das bisherige\n\nErgebnis der Beweisaufnahme zugrundezulegen. Das\nsonst im Beweisamtragsrecht weitgehend herrschende\nVerbot einer Beweisamtizipation gilt im Rahmen des\nS 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGHR StPO § 244\nAbs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2 und 3). Selbst das -\nFreibeweisverfahren steht zur Klärung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zur Verfügung (BGHR aaO Auslandszeuge 5).\n\n2. Indes hat die Strafkammer in ihrem genannten\nBeschluß zusätzlich folgendes ausgeführt: \"Für die\nBewertung des Transportes des Rauschgiftes nach\nBerlin ist es auch nicht erheblich, wer die Flugtickets bestellt und bezahlt hat, da erwiesen ist,\ndaß der Angeklagte, der Zeuge Guerra Rund das\nRauschgift zusammen nach Berlin gelangt sind.\"\n\nDies steht in Widerspruch zur Beweiswürdigung.\nDort stellt die Strafkammer zur Begründung ihrer\nÜberzeugung von der Tat des Angeklagten und seiner\nStellung als Mittäter tragend auch darauf ab, daß\nder Angeklagte \"in Panama City die Flugtickets für\nbeide gemeinsam\" (also für sich und den Zeugen\nREM) \"besorgt hat\" (U.A. S. 9).\n\nIst dem Tatrichter bei der Entscheidung nach S 244\nAbs. 5 Satz 2 StPO der oben unter 1. genannte weite Entscheidungsspielraum überlassen, so ist er\ndoch in der Weise gebunden, daß er sich zu den\nGründen seiner Beschlußentscheidung - wie in vergleichbaren Fällen (zur Bewertung als bedeutungslos: BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslo-\n\nsigkeit 22 und BCH Stv 1996, 648; als erwiesen:\nBGH StV 1993, 234; zur Wahrunterstellung: BGHSt\n40, 169, 185) - im Urteil nicht in Widerspruch\nsetzen darf. So aber ist es hier geschehen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\n\nhierauf beruht.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nSolin-Stojanovic Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/5-str-254-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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