{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-06-10_5_StR_259_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-06-10","aktenzeichen":"5 StR 259/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 259/97\nalt: 5 StR 252/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nGerd Pu zu: AU,\ngeboren am EEE 1950 in u,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Juni 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. Dezember 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nMit Beschluß vom 1. August 1996 - 5 StR 252/96 -\nhatte der Senat die Verurteilung des Angeklagten\nim Schuldspruch abgeändert und den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auf jene aufgehobenen Feststellungen hat\ndas Landgericht \"hinsichtlich des Werdeganges des\nAngeklagten\" in dem die Straffestsetzung betreffenden neuen Urteil Bezug genommen (UA S. 6). Das\nwar unzulässig (BGHSt 24, 274; st. Rspr., vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. S 354\nRän. 46 m.w.N.); die Bezugnahme muß folglich als\nnicht geschrieben gelten. Danach ist dem angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen des\nAngeklagten lediglich zu entnehmen, daß er unbestraft und geistig gesund ist. Derart lückenhafte\n\nFeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen\nvermag das Revisionsgericht jedenfalls als Grundlage einer so hohen Bestrafung wie hier (Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten) nicht hinzunehmen. Das lediglich die Straffestsetzung betreffende angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung.\n\ny.\nDer neue Tatrichter wird zu den persönlichen Feststellungen eigene Feststellungen zu treffen und in\nseinem Urteil niederzulegen haben. Nähere Ausführungen zu dem nach Maßgabe der ersten Revisionsentscheidung des Senats rechtskräftigen Schuldspruch sind hingegen nicht veranlaßt. Der Senat\nweist darauf hin, daß die bisherige Begründung für\neine strafschärfende Bewertung der Motivation des\nAngeklagten (UA S. 11) im Blick auf S 46 Abs. 3\nStGB nicht unbedenklich ist.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nSolin-Stojanovic Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-10/5-str-259-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-10/5-str-259-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.561643+00:00"}}