{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-27_5_StR_146_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-27","aktenzeichen":"5 StR 146/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 146/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen Eberhard Erich KB aus ci.\ndort geboren am EB 155.4.\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. Mai 1997 beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1996 auf seine Kosten in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach S 349 Abs. 2 StPO\n. als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nZum Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 1997\nmerkt der Senat an:\n\nAuch mit den weiteren verfahrensrechtlichen Einwendungen könnte die Revision keinen Erfolg haben. Soweit gerügt wird, entgegen SS 250, 251 StPO sei die Geschädigte nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden, sondern das Tatgericht habe verfahrensfehlerhaft das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung verlesen, ist die\nRüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ordnungsgemäß begründet, weil das Vernehmungsprotokoll nicht\nmitgeteilt wird. Im übrigen ist diese Rüge auch unbegründet, weil die Verfahrensbeteiligten der Verlesung\nnach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zugestimmt haben. Soweit\ndie Revision wegen der Nichtvernehmung der Geschädigten\nals Zeugin in der Hauptverhandlung die Aufklärungsrüge\n\np/\n\n,\n\nerhebt, ist die Rüge bereits deswegen unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt,\nwelches dem Beschwerdeführer günstige Ergebnis von der\nvermißten Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Im\nübrigen drängte nichts zu weiteren Ermittlungen, nachdem Angeklagter und Verteidigung in die Verlesung des\nProtokolls der polizeilichen Vernehmung eingewilligt\nhatten und die Geschädigte nach Aussage ihrer behandelnden Ärztin vernehmungsunfähig war.\n\nSoweit die Revision die Aufklärungsrüge im Zusammenhang\nmit dem Alkoholkonsum des Angeklagten erhebt, ist auch\nhier die Rüge unzulässig nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nDer Rüge mag noch zu entnehmen sein, daß beanstandet\nwird, das Tatgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob infolge des Alkoholkonsums die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gemindert war.\nDer Tatrichter war jedenfalls nicht gehalten, dazu einen Sachverständigen anzuhören; den Feststellungen zufolge hatte der Angeklagte nur wenig Alkohol getrunken.\n\nMateriellrechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten\nweist das Urteil nicht auf.\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-27/5-str-146-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-27/5-str-146-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.152250+00:00"}}