{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-15_5_StR_580_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"5 StR 580/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 580/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarla Gerhilde SED sevorene sn\naus BE,\ngeboren am up 1949 in rip,\n\nwegen Rechtsbeugung u. a. .\n\nDer.5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n'15. Mai 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n26. April 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. j\n\nDie weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n-rückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und acht Monaten - Hauptstrafe nach\n\n§ 64 StGB-DDR - verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne.\ndes § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Angeklagte hatte als Staatsanwältin der Abteilung I a des Generalstaatsanwalts von Berlin\n(Ost) in der Zeit von November 1986 bis Juni 1987\nin fünf Fällen Anklage wegen Beeinträchtigung\nstaatlicher Tätigkeit (S 214 StGB-DDR) gegen unbestrafte ausreisewillige Personen erhoben. Die Beschuldigten, die keine Ausreisegenehmigung besa-Ben, hatten jeweils an Grenzübergangsstellen in\nBerlin (Ost) nachts - ohne daß andere Zivilpersonen anwesend waren, die hätten aufmerksam werden\nkönnen - unter Vorlage ihres Personalausweises, in\neinem Fall ohne jede Vorlage von Ausweispapieren,\nihre Ausreise nach Berlin (West) verlangt. Sie waren jeweils sofort festgenommen und wegen zu erwartenden Freiheitsentzuges (S 122 Abs. 1\n\nNr. 4 StPO-DDR) in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Anklageerhebung hatte die Angeklagte\ntrotz Kenntnis über den \"Bagatellcharakter\" der\nFälle - allerdings im Einklang mit damals üblicher, in Orientierungen und Richtlinien vorgegebener Praxis in der DDR und Vorgaben ihrer Vorgesetzten gemäß - jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt; entsprechend erstrebte sie\njeweils die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr, die sie in vier Fällen auch als\nSitzungsvertreterin in den Hauptverhandlungen beantragte. Die Verfolgten wurden zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und\n\nvier Monaten verurteilt und befanden sich jeweils\ninsgesamt sechs bis neun Monate in Haft; sie konnten später in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen, vorwiegend bereits unmittelbar mit Haftentlassung.\n\n2. Die Annahme von Rechtsbeugung durch Mitwirkung\nan der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den abgeurteilten\nHandlungen standen, entspricht in den Fällen der\nvorliegenden Art, die einer das Recht beugenden\nÜberdehnung des Straftatbestandes des § 214 StGB-DDR mindestens nahekommen, der Rechtsprechung des\nSenats (BGHSt 41, 247, 273 f£f.; BGHR StGB S 336\nStaatsanwalt 1). Diese Rechtsprechung wird nicht\ndurch die Erkenntnis in Frage gestellt, daß das\nOberste Gericht der DDR seine im Januar 1983 erklärte Auffassung von der Nichtstrafbarkeit eines\nFalles \"schlichter Paßvorlage\" später revidiert\nhat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997\n\n- AnwZ (B) 8/96 -). Denn weiterhin war das für die\nTatbestandsverwirklichung geforderte Vorliegen einer Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit bzw.\n\n. eines demonstrativen oder provokatorischen Vorgehens in den hier betroffenen Fällen schwerlich zu\nbejahen. Namentlich angesichts der strengen Anforderungen, die nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer\nRechtsbeugung bei Anwendung des politischen Strafirechts der DDR in Form der \"Überdehnung\" von\nStrafvorschriften oder der Verhängung offensichtlich nicht hinnehmbarer Sanktionen gelten, vermag\nauch eine entsprechende einheitliche Strafpraxis,\nselbst wenn sie im Einklang mit - indes an das Gesetz gebundenen, mithin insoweit ihrerseits\nrechtsbeugerischen - Richtlinien und Orientierungen stand, am Tatbestand der Rechtsbeugung ebensowenig etwas zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157,\n\n161 ££f.; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336\n\nDDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7) wie am Vorliegen\ndes erforderlichen direkten Vorsatzes (vgl. dazu\nBGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 337 ££.). Schließlich\nentspricht auch die Annahme täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Angeklagten, die bei mit dem\nHaftfortdauerantrag verbundener Anklageerhebung\nnoch \"Herrin des Verfahrens” war, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 247,\n\n249 £f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).\n\n3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des\nLandgerichts, das nach den Grundsätzen strikter\nAlternativität (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB\n$S 2 Abs. 3 mildere Strafe 2, DDR-StGB 11) eine\nHauptstrafe nach dem Recht der DDR sowie Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe nach dem Recht der\nBundesrepublik Deutschland gebildet und - da die\nhöhere Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig war - die von vornherein nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR\nverhängt hat. Entgegen der Auffassung der Revision\nscheidet jedenfalls in Fällen mehrfacher Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung vollzogener Freiheitsstrafen die Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR\ndurch entsprechende Anwendung von SS 62, 25\n\nNr. 2 StGB-DDR von vornherein aus. S 45 StGB-DDR\nermöglichte offensichtlich nicht eine Verurteilung\nauf Bewährung.\n\nb) Indes ist die nach § 64 StGB-DDR gefundene\nHauptstrafe im Blick auf die Mindeststrafe aus\n\nS§ 244, 40 Abs. 1 Satz 2 StGB-DDR und die verhältnismäßig geringe Höchststrafe der idealkonkurrierenden Freiheitsberaubung nach § 131 Abs. 1 StGB-DDR - in welcher das Landgericht \"das Schwergewicht des von der Angeklagten zu verantwortenden\nUnrechts\" sieht (UA S. 43) - zumal angesichts des\nengen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der\nFälle überhöht bemessen. Auch die Bemessung der\n\n- bislang vom Landgericht zwischen einem Jahr und\nvier Monaten und zwei Jahren bemessenen - Einzelfreiheitsstrafen nach dem Strafgesetzbuch (das\nLandgericht erachtete insoweit - alternativ - eine\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ärei Monaten als angemessen) ist nicht unbedenklich. In\nFällen der vorliegenden Art - wenn es nicht zur\nVerhängung und Vollstreckung mehrjähriger Freiheitsstrafen gekommen ist, die Strafverfahren\nnicht zu weiteren verschuldeten gravierenden Fol-\n: gen für die Betroffenen geführt haben und auch\nsonst keine schuldrelevanten erschwerenden Umstände, etwa eine hervorgehobene Stellung eines Angeklagten innerhalb der DDR-Justiz, gegeben sind -\nliegt gerade auch im Blick auf den Zeitablauf die\nVerhängung von Einzelstrafen nahe, die sich an der\nerhöhten Mindeststrafe des 5 336 StGB orientieren.\n\nHier hat die Angeklagte es zudem immerhin im\nJahr 1988 abgelehnt, Haftbefehl gegen einen Ausreisewilligen zu beantragen, der ein weißes Fähnchen an seinem Auto befestigt hatte.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-580-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-580-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.061270+00:00"}}