{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-15_5_StR_205_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"5 StR 205/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 205/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nMarek P CH aus WERE (Polen),\n\ndort geboren am EB 19659,\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Mai 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n\n12. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in acht Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung ZU\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten, wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in drei Fällen unter Einbeziehung\neiner weiteren Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat S0-\nwie wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und einem Monat verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die teilweise\nErfolg hat; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Auspruch über die drei Gesamtfreiheitsstrafen hat keinen Bestand, weil das Landgericht zu\nUnrecht von zwei Zäsuren durch die beiden Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin ausgegangen ist: Der Angeklagte war durch Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 1995\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer\nGeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je\n\n20,00 DM verurteilt worden, weil er am 9. Ju-\n\nni 1995 unversteuerte und unverzollte Zigaretten\nnach Deutschland eingeschmuggelt hatte. Durch einen weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. November 1995 war er ferner wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt worden, weil er am 24. August 1995 unversteuerte und unverzollte Zigaretten nach Deutschland eingeschmuggelt hatte. Durch Beschluß vom\n\n4. März 1996 war vom Amtsgericht Tiergarten aus\nden beiden Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe gebildet worden.\n\nDem Schuldspruch im hier angefochtenen Urteil lie\ngen fünfzehn Taten zugrunde, die der Angeklagte\nals Mitglied einer Bande begangen hat, die gewerbsmäßig Zigaretten nach Deutschland schmuggel-\n_ te. In Ausführung des Gesamtplanes reiste der Angeklagte in der Zeit von Mai 1995 bis Ende Septem-\n\n249\n\n- A -\n\nber 1995 acht Mal (Fälle 1 bis 7, 15) und in der\nZeit vom 11. Oktober 1995 bis 26. Januar 1996 weitere sieben Mal (Fälle 8 bis 14, Fälle 11 bis 14\nnach dem 7. November 1995) mit Zigaretten nach\nDeutschland ein, ohne diese bei den Zollbehörden\nzur Abfertigung anzumelden. Das Landgericht hat\ninsoweit fünfzehn Einzelfreiheitsstrafen verhängt.\n\n2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht nach\ns 55 StGB unter Einbeziehung der beiden Vorstrafen\neine Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen\nfür die Fälle 1 bis 7 und 15 und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen für die\nFälle 8 bis 14 bilden müssen.\n\na) Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung\nsoll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten\naus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber\nauch nicht besser gestellt werden, als wenn alle\nTaten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten\nVerfahren abgeurteilt worden wären. Durch dieses\nUrteil wird eine Zäsur gebildet dahin, daß alle\nvor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind.\n\nDer Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher\nGesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen\nEntscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung\nin Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190, 193;\nBGHR StGB S 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1\nund Zäsurwirkung 1, 4). Alle Strafen für die vor\njenem Urteil begangenen Taten - aber auch nur die-\n\nse - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.\nHat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut\nstrafbar gemacht, SO sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben\n\nGrundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung\n\n(BGH MDR 1993, 1038).\n\nb) In diesem Sinne entfaltet der Strafbefehl vom\n10. Oktober 1995 eine zäsurwirkung. Sämtliche vor\ndiesem Strafbefehl liegenden Taten sind auf eine\nGesamtstrafe zurückzuführen. Diese umfaßt die Fälle 1 bis 7 und 15 sowie die Taten, die den beiden\nVorverurteilungen zugrunde liegen. Der Strafbefehl\nvom 7. November 1995 bewirkt keine weitere Zäsur,\nda die durch ihn abgeurteilte Tat vor dem ersten\n\nStrafbefehl liegt.\n\n3. Der nunmehr berufene Tatrichter wird gegebenen-\n\nfalls zu bedenken haben, ob die neu zu findenden\n\nGesamtstrafen nach § 56 Abs. 2 StGB noch zur Be-\n\nwährung ausgesetzt werden können.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-205-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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