{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-15_5_StR_194_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"5 StR 194/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 194/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nJason Rhys EEE aus row.\ngeboren am ED 1971 in EB (Croßpritannien) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Mai 1997 beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n3. Dezember 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch, soweit die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und\nsechs Monaten betroffen ist, geändert\nund wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist weiter schuldig\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon\nin fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln,\n‚in einem Fall in Tateinheit mit ver-\n‚suchter räuberischer Erpressung und mit\ngefährlicher Körperverletzung,\n\ndes unerlaubten Handteltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen, einmal in Tateinheit\nmit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung,\n\ndes versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln und des unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die\nEinzelstrafen in den Fällen 3, 4, 8\nund 14 und die Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten betroffen sind.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nzum Teil Erfolg. Die weitergehende Revision ist\nunbegründet,\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Aufhebung ausgeführt:\n\nz Fr\n\n\"1. a) Das Landgericht vertritt die Auffassung, 'daß 500 Ecstasy-Tabletten mittlerer Qualität in jedem Fall eine nicht\ngeringe Menge darstellen' (UA S. 21, 22).\nDas ist rechtsirrig. 'Eine ... Festlegung\ndes Grenzwerts nach der Menge der Tabletten (Pillen/Kapseln) ... erscheint für die\nAmphetaminderivate MDMA, MDA und MDE zum\ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die\nunterschiedlichen wirkstoffkombinationen\nund die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy\nvertriebenen Tabletten lassen die dafür\nnotwendige ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß\nnicht unterschritten wird, bisher nicht\nzu' (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996\n\n=- 3 StR 220/96 - zur Veröffentlichung in\nBGHSt 42, 255 bestimmt). Da die Strafkammer auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht\nkeine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt\nder Ecstasy-Tabletten getroffen hat, können die Schuldsprüche aus S§ 29a Abs. 1\nBtMG in den. Fällen II 3, 4, 8 und 14\n\n(UA S. 7, 9, 11) insoweit keinen Bestand\nhaben, als sie sich auf Handeltreiben mit\neiner nicht geringen Menge Ecstasy-Tabletten beziehen. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen, weil von\neiner neuen Verhandlung keine zusätzlichen, dem Angeklagten nachteiligen Erkenntnisse zu erwarten sind.\n\nb) Im Fall II 14 (UA S. 11, 23) ging es um\ndas Eintreiben von Schulden (vgl. Senat in\nStV 1996, 662, 663) \"aus vorangegangenen\nRauschgiftgeschäften mit unbekannten Drogen'. Danach ist nicht auszuschließen, daß\nes sich dabei um Ecstasy-Tabletten handelte, es gilt deshalb das zu a) Ausgeführte\nentsprechend.\n\n2. Die beantragte Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche in\nden Fällen II 3, 4, 8 und 14. Zwar sind\ndie vom Landgericht jeweils festgesetzten\nEinzelstrafen durchaus maßvoll; doch läßt\nsich nicht sicher ausschließen, daß sie\nvon der Anwendung des S 29a BtMG zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt sind.\n\nDamit ist der zweiten Gesamtstrafe die\nGrundlage entzogen.\"\n\nur 7\n\nDem schließt sich der Senat im Ergebnis an. Der neue\nTatrichter wird auch S 64 StGB zu erwägen haben.\n\nLaufhütte . Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-194-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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