{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-15_5_StR_127_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"5 StR 127/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 127/97\n\nURTEIL\n\nvom 15. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwilfried REED aus ru.\ngeboren am ED 1924 ir Tu.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harns,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen; dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen flüchtete die Geschädigte\nam Tattag gegen 19 Uhr nach einem Streit mit dem\nAngeklagten aus Angst vor diesem in das Badezimmer\nder gemeinsamen Wohnung. Dort zwängte sie sich in\nein Nische, in der der Angeklagte sie derart hinunterdrückte, daß sie hockend eingeklemmt war und\nmit einzelnen Körperpartien den Heizkörper berührte. Der Angeklagte riß den Thermostaten der auf\nhöchster Stufe laufenden Heizung (Vorlauftemperatur 80 Grad Celsius) ab. Gegen 22 Uhr versuchte\ner, die Geschädigte aus ihrer unveränderten Lage\nzu befreien, wozu sie jetzt allein nicht mehr in\nder Lage war, wovon der Angeklagte ausging. Dies\nscheiterte jedoch ebenso wie der Versuch, den\nThermostaten wieder anzubringen und die Heizung\nabzustellen. Der Angeklagte kümmerte sich nicht\nweiter um die Geschädigte, legte sich vielmehr zum\nSchlafen. Tags darauf gegen 7 Uhr fand er die Geschädigte in unveränderter Lage vor. Aufgrund der\nHitzeeinwirkungen war sie zu diesem Zeitpunkt tödlich verletzt. Ohne sich um die Geschädigte zu\nkümmern, verließ der Angeklagte die Wohnung. Gegen\n10.30 Uhr konnte die Geschädigte befreit werden,\n\nnachdem der Angeklagte nach eindringlicher Auffor-\n\nPe\n\nSfr\n\nEn\n\nderung durch den Zeugen EB der das Jammern der\nGeschädigten vernommen hatte, den Zugang zur Wohnung ermöglichte. Die Geschädigte verstarb am\nübernächsten Tag.\n\nI.\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrügen versagen. Die behaupteten wi-\n\ndersprüche zwischen Zeugenbekundungen, die im Ur-\n\nteil wiedergegeben sind, zu Angaben dieser Zeugen,\ndie sie bei der Polizei gemacht haben sollen, sind\nschon nicht ersichtlich. Die Sachrüge läßt Rechtsfehler, die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen.\n\nII.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat im Ergebnis Erfolg.\n\nSchon fraglich ist die Auffassung des Tatrichters,\ndie Strafbarkeit des Angeklagten könne nicht an\ndessen aktives Tun um 19 Uhr angeknüpft werden.\nDie Schlußfolgerung, der Angeklagte habe sich in\nAnbetracht seines alkoholisierten Zustandes, der\nfür ihn unvorgesehenen Situation und der kurzen\nDauer des Geschehens möglicherweise überhaupt keine Gedanken über sein Tun gemacht, liegt fern.\nSelbst wenn aber die Strafbarkeit des Angeklagten\nnicht an aktives Tun anzuknüpfen wäre, kann der\nSchuldspruch nach S 226 StGB keinen Bestand haben.\nDabei kann offenbleiben, ob ein Rechtsfehler, der\n\nzur Aufhebung des Urteils führen müßte, schon darin liegt, daß sich der Tatrichter mit einem möglichen an pflichtwidriges Unterlassen anknüpfenden\nTötungsvorsatz am Abend des Tattages nicht auseinandergesetzt hat. Jedenfalls hätte das Landgericht\nprüfen müssen, ob sich der Angeklagte am folgenden\nTage gegen 7 Uhr - als der Angeklagte erkannt hatte, daß das Opfer sterben würde - wegen Totschlags\ndurch Unterlassen strafbar gemacht hat. Allerdings\nkommt nach den bisherigen Feststellungen hier nur\nversuchter Totschlag in Frage, da zu diesem Zeitpunkt, wovon sich der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen überzeugt hat, eine Lebensrettung nicht mehr möglich war und damit das Unterlassen für den Erfolg nicht mehr ursächlich gewesen sein konnte. Von einem solchen Totschlagsversuch hätte der Angeklagte strafbefreiend nicht\nmehr zurücktreten können, weil er die Vollendung\nder Tat nicht mehr verhindern konnte. Allein auf\ndiesen Gesichtspunkt kann es für die Frage des\nstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Unterlassungsdelikts ankommen (anders Eser in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 8 24 Rdn. 27 ££.).\nDamit sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des Unterlassungsdelikts dieselben wie beim\nbeendeten Versuch des Begehungsdelikts. Dies muß\naus der Gleichwertigkeit beider Rechtsfiguren folgen: Ein beendeter Versuch des Begehungsdelikts\nliegt dann vor, wenn der Täter nach der letzten\nAusführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 39, 221,\n227). Der dadurch bestimmte Rücktrittshorizont\nstimmt mit demjenigen des Unterlassungstäters\nüberein: Ein Versuch des Unterlassungsdelikts kann\n\nüberhaupt nur vorliegen, wenn der Unterlassungstäter den Eintritt des tatbestandmäßigen Erfolges\nzumindest für möglich hält (und sich mit ihm abfindet). Beiden Rechtsfiguren ist gemein, daß nach\nder Vorstellung des Täters durch dessen Handeln\noder Unterlassen das geschützte Rechtsgut gefährdet bleibt und die Gefahr ohne weiteres in den\ntatbestandsmäßigen Erfolg umschlagen kann. Beim\nunbeendeten Versuch des Begehungsdelikts ist dies\nnicht der Fall. Dort rechnet der Täter nach der\nletzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt\ndes Erfolges (BGH aa0). Dessen Handeln wird für\ndas Rechtsgut bedeutungslos. Es liegt auf der\nHand, daß allein in einem solchem Fall geringere\nAnforderungen als das Verhindern der Tatvollendung\nan das Erlangen von Straffreiheit an den Täter zu\nstellen sind.\n\nDer neue Tatrichter wird auch die Vorschrift des\nS 239 Abs. 3 StGB zu bedenken haben.\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-127-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-127-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.970304+00:00"}}