{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-15_5_StR_121_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"5 StR 121/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 121/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrarık BED aus Su,\ngeboren am EEE 1957 in cm,\n\nwegen Rechtsbeugung. u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Mai 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 1996\nwird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nSchuld- und Strafausspruch halten sachlichrechtlicher\nÜberprüfung stand.\n\nDer Angeklagte wirkte im Februar/März 1988 in sechs\nFällen als Staatsanwalt in Berlin (Ost) auf die Verurteilung unbestrafter Ausreisewilliger zu unbedingten\nFreiheitsstrafen von zehn Monaten bis einem Jahr hin.\nDie Verfolgten hatten nach einer Verabredung im Rahmen\neines kirchlichen Zusammentreffens an einem gemeinsamen \"Spaziergang\" Ausreisewilliger in der Nähe des\nBrandenburger Tores teilgenommen, wobei sie weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder\nauffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch\nSprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufsehen sorgten. Sie hatten es auch nicht auf Aufmerksamkeit\ndurch Medien abgesehen, zu der es tatsächlich auch\nnicht kam. Aufforderungen von Sicherheitskräften, den\nOrt zu verlassen, hatten alle Verfolgten unverzüglich\nFolge geleistet. Sie waren, ohne daß einer von ihnen\naufgrund seines Verhaltens es darauf, etwa mit Rücksicht auf einen erstrebten Freikauf, angelegt oder\nauch nur damit gerechnet hätte, sämtlich am Folgetag\n\nos\n\nverhaftet worden, waren nach alsbaldiger, vom Angeklagten geförderter Verurteilung im beschleunigten\nVerfahren jeweils insgesamt fünf bis sechs Monate inhaftiert und durften anschließend die DDR verlassen.\n\nNach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Annahme von Rechtsbeugung\nJedenfalls wegen menschenrechtswidriger Bestrafung\nkeinen Bedenken. Denn die Verhängung der Freiheitsstrafen war im gegebenen Grenzbereich des Tatbestands\nhier schlechthin unvertretbar (vgl. BGHSt 41, 247, 268\nff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10). Der Fall liegt\nanders als die in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8 entschiedenen Fälle.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-121-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-121-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.957373+00:00"}}