{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-13_5_StR_596_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"5 StR 596/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Strafklageverbrauch nach Artikel 54 des Schengener\n\nDurchführungsübereinkommens (Belgische Transactie) im -\nAnschluß an Beschluß des Senats vom 13. Mai 1997\n\n(wistra 1997,S. 268).","text_plain":"MH\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHSt ! nein |\nVeröffentlichung : ja\n\nAO 1977 8 370 |\n\nZum Strafklageverbrauch nach Artikel 54 des Schengener\n\nDurchführungsübereinkommens (Belgische Transactie) im -\nAnschluß an Beschluß des Senats vom 13. Mai 1997\n\n(wistra 1997,S. 268).\n\nBGH, Urt. v. 2. Februar 1999 - 5 StR 596/96 | |\n. LG Hamburg -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 596/96\nURTEIL\nvom 2. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Febru-\n\nar 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt H\n\nals Verteidiger des Angeklagten He ,\n\nRechtsanwalt Q\n\nals Verteidiger des Angeklagten S ;\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat durch Urteil das Verfahren gegen die Angeklagten H und S wegen Steuerhinterziehung eingestellt, weil einer\nVerurteilung das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelbestrafung entgegenstehe. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.\n\nI. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Angeklagten mit der zur\nHauptverhandlung zugelassenen Anklage vor, in der Zeit von Oktober bis\nDezember 1983 in Hamburg, Antwerpen, Brüssel und Monaco gemeinsam\nmit anderen Beteiligten durch neun selbständige Handlungen belgische Eingangsabgaben in Höhe von 2,9 Mio. DM verkürzt zu haben, indem sie als\nAngestellte der Hamburger FirimaE K (Firma E ) Breitbandstahl und Blechplatten aus Jugoslawien mit gefälschten Ursprungszeugnissen als türkische Erzeugnisse in Belgien abfertigen ließen, um die\n\nErhebung von Antidumpingzoll in der Europäischen Gemeinschaft zu umgehen (8 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AO).\n\nWegen dieses Sachverhalts wurden in Belgien und Deutschland Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten geführt. Das von den belgischen\nZollbehörden eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 30. Dezember 1991 durch eine „transactie“ nach belgischem Recht abgeschlossen,\ndurch die sich der Inhaber — und frühere Mitangeklagte — K\n\nnamens der Firma E gegenüber dem Finanzministerium des Königreichs Belgien verpflichtete, die Antidumpingzölle, eine Zollstrafe und die\nSäumniszinsen in Höhe von zusammen rund 68 Mio. belgischer Francs zu\nzahlen, um eine gerichtliche Verfolgung durch die Zollverwaltung für die von\nihm vertretene Firma und namentlich genannte weitere Firmen abzuwenden.\nZu diesen in der transactie ausdrücklich bezeichneten Firmen gehörte auch\ndie Fima Sch ‚ deren Geschäftsführer der An-\n\ngeklagte S war.\n\nDas von der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeleitete Ermittlungsverfahren führte am 5. März 1993 zur Anklageerhebung beim Landgericht\nHamburg. Dieses lehnte mit Beschluß vom 14. September 1995 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil im Hinblick auf Art. 54 des Schengener\nDurchführungsübereinkommens (SDÜ) durch das belgische transactie-Verfahren die Strafklage verbraucht sei (vgl. wistra 1995, 358). Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Hanseatische Oberlandesgericht den Nichteröffnungsbeschluß des Landgerichts auf; es eröffnete das\nHauptverfahren vor der Großen Strafkammer und ließ die Anklage mit geringen Änderungen zu. Ein Strafverfolgungshindernis im Sinne von Art. 54 SDÜ\nbestehe nicht, weil die transactie kein Urteil, sondern nur eine Verwaltungsentscheidung sei (vgl. wistra 1996, 193). Das Landgericht hat daraufhin das\nVerfahren durch Urteil vom 24. Juni 1996 eingestellt (vgl. wistra 1996, 359).\nWegen weiterer Einzelheiten zum Verfahrensgang wird auf den Beschluß\ndes Senats vom 13. Mai 1997 (abgedruckt in: wistra 1997, 268) verwiesen.\n\nII. Im Rahmen des auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft beim Bun-\n\ndesgerichtshof anhängig gewordenen Verfahrens hat der Senat mit Beschluß\n\nvom 13. Mai 1997 dem Königreich Belgien folgende Rechtsfragen vorgelegt:\n\n1.\n\nKommt einer nach belgischem Recht zwischen dem Finanzminister\ndes Königreichs Belgien und einem der Eingangsabgabehinterziehung beschuldigten Verfahrensbeteiligten getroffenen Vereinbarung\n(„transactie“) im Strafverfahren in Belgien materielle Rechtskraft zu\nmit der Folge, daß nach dem Grundsatz ne bis in idem Strafklage-\n\nverbrauch eintritt?\n\nKönnen sich gegebenenfalls nach belgischem Recht auch an dieser\nVereinbarung nicht unmittelbar beteiligte Personen — im konkreten\nFall die beiden Angeklagten im anhängigen Verfahren — auf Strafklageverbrauch infolge der „transactie“ berufen, wenn sie selbst oder\ndie von ihnen vertretenen Firmen in der Vereinbarung ausdrücklich\ngenannt werden oder wenn sie als Mitarbeiter der in der „transactie“\n\ngenannten Firmen gehandelt haben?\n\nFür den Fall, daß die zwei Vorlagefragen (zu 1. und 2.) nach belgischem Recht mit „ja“ beantwortet werden, wird die Regierung des\nKönigreichs Belgien um eine Stellungnahme gebeten, ob nach dortiger Rechtsauffassung die „transactie“ eine rechtskräftige Aburteilung\nim Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des\nÜbereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den\nRegierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend\nden schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 einschließlich der Erklärungen zur Nacheile\ngemäß Art. 41 Abs. 9 des Übereinkommens (SDÜ) darstellt, mit der\nFolge, daß auch im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten Straf-\n\nklageverbrauch durch die „transactie“ eingetreten wäre.\n\n(BGH wistra 1997, 268 = NStZ 1998, 149 m. Anm. van den Wyngaert\nund Lagodny).\n\nDas Justizministerium des Königreichs Belgien hat diese Anfrage wie\n\nfolgt beantwortet:\n\nDer verwaltungsrechtliche Vergleich (administratieve transactie) gemäß dem Allgemeinen Gesetz über Zoll und Verbrauchsteuern (Art.\n263 und 264) erfolgt auf Vorschlag des Finanzministeriums, Amt für\nZoll und Verbrauchsteuern. Der verwaltungsrechtliche Vergleich ist\ndas Ergebnis eines Angebots zur gütlichen Beilegung seitens der\nVerwaltungsbehörde an die Person, die beschuldigt wird, eine Straftat\nbegangen zu haben. Stimmt die Person dem zu, wird die Strafklage\nhinfällig.\n\nDer verwaltungsrechtliche Vergleich kann hier als eine Übereinkunft\nbeschrieben werden, mit der die Behörde von einer gerichtlichen Verfolgung des Beschuldigten absieht, der gegenüber der Behörde die\nVerpflichtung eingeht, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu\nunterlassen. Die Folge aus diesem Vergleich zwischen der Behörde\nund dem Beschuldigten besteht darin, daß die Strafklage bei Erfüllung\nder in dem Vergleich niedergelegten Auflagen entfällt (Artikel 228 Allg.\nGesetz über Zoll und Verbrauchsteuern).\n\nDieser Verbrauch ist jedoch auf die Zolldelikte beschränkt und hat keine Gültigkeit bei den damit zusammenhängenden Straftaten des gemeinen Rechts. Schließt die Verwaltungsbehörde einen Vergleich bei\nZolldelikten ab, hindert dies die Staatsanwaltschaft nicht, wegen\nStraftaten des gemeinen Rechts die Verfolgung zu betreiben (Art. 282\nAllg. Gesetz über Zoll und Verbrauchsteuern).\n\nDie regelrecht geschlossenen verwaltungsrechtlichen Vergleiche können die Grundlage für eine materielle Rechtskraft zwischen den Parteien bilden. Diese läßt die Strafklage hinfällig werden, so daß eine\nVerfolgung wegen der Handlungen, die dem Vergleich zugrunde liegen, nicht mehr möglich ist. Dies wird gewöhnlich durch den Zusatz\n\n„non bis in idem“ gekennzeichnet.\n\nIn der belgischen Rechtsordnung gibt es derzeit kein generelles System zur Pönalisierung von Straftaten, die im Rahmen einer juristischen Person begangen werden. Als Grundsatz gilt das Motto ‚societas delinguere potest, sed non potest puniri‘. Dies führt dazu, daß\nvon der juristischen Person zwar eine Straftat begangen, sie im Prinzip jedoch nicht strafrechtlich verurteilt werden kann, so daß die strafrechtliche Verantwortung wegen des Delikts den natürlichen Personen\nobliegt, die im Auftrag der juristischen Person Handlungen vorgenommen oder eben unterlassen haben. Der verwaltungsrechtliche\nVergleich als außerstrafgerichtliches Institut gestattet es jedoch, die juristische Person selbst als Normadressatin anzugehen und ggf. von\ndem Grundsatz der Überantwortung der Handlungen zu Lasten der\nnatürlichen Personen, die für die juristische Person Handlungen vornehmen oder unterlassen, Abstand zu nehmen. Der verwaltungsrechtliche Vergleich auf der Grundlage der Artikel 263 und 264 Allg. Gesetz\nüber Zoll und Verbrauchsteuern hindert jedoch nicht daran, daß juristische oder natürliche Personen, die bei dem Vergleich nicht als Partei\noder protokollarisch ausgewiesene Mitbetroffene beteiligt sind, strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.\n\nGemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vergleichs hebt dieser\ndie Strafklage des Amtes für Zoll und Verbrauchsteuern gegenüber\ndem Unterzeichneten K und den in dem Vergleich aufgeführten Mitbetroffenen auf. Da es sich bei dem Vergleich\num einen Vertrag handelt, unterliegt er den Bedingungen, die für die\n\nGültigkeiten von Verträgen maßgeblich sind, wie Zustimmung der\nParteien und Geschäftsfähigkeit. Der Arbeitgeber, der aufgrund seines\nGewerbes oder Unternehmens in Verbindung zum Amt für Zoll und\nVerbrauchsteuern steht, ist im übrigen für die Handlungen seiner Bediensteten verantwortlich, sofern diese Handlungen mit dem von ihm\nausgeübten Gewerbe zusammenhängen. Diese Haftung trägt strafrechtlichen Charakter und gilt für seine Bediensteten, Arbeiter oder\nsonstige von ihm entlohnte Personen (Art. 265 Allg. Gesetz über Zoll\n\nund Verbrauchsteuern).\n\nIll. Wie der Senat bereits in seinem Anfragebeschluß vom\n13. Mai 1997 (unter B | und II) dargelegt hat, kann sich ein Verfahrenshindernis des Verbots der doppelten Strafverfolgung nur aus dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der\nBENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nden gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen —\nSDÜ) (BGBl. 1993 II S. 1010 ff.) ergeben. An der dort aufgezeigten Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.\n\n1. Artikel 54 SDÜ bestimmt, daß derjenige, der in einem der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens ‚rechtskräftig abgeurteilt“ worden\nist, wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht verfolgt werden darf. Trotz der nicht völlig einheitlichen Bedeutung der im Vertragstext in\nden drei verschiedenen amtlichen Sprachen (französisch, niederländisch und\ndeutsch) verwendeten Begriffe führt eine herkömmliche Auslegung zu dem\nSchluß, daß nach dem Willen der Vertragsparteien im Schengener Rechtsraum nur Urteilen — zumindest aber gerichtlichen Entscheidungen — eine\nstrafklageverbrauchende Wirkung zukommen sollte, verfahrensabschließenden Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde dagegen diese Wirkung nicht\nzugedacht war (ebenso: van den Wyngaert NStZ 1998, 153). Auch dies hat\n\nder Senat bereits ausführlich in seinem Anfragebeschluß (unter B II 3) dargelegt. Daß das Königreich Belgien in seiner Antwort auf die Anfrage des\nSenats zu 3. für das transactie-Verfahren selbst keinen allgemeinen Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ geltend macht, spricht ebenso für dieses Ergebnis, wie der Umstand, daß auch nach belgischem Recht - anders als in\nden Niederlanden — ausländischen transacties keine strafklageverbrauchende Wirkung im Verhältnis zur belgischen Strafbefugnis zuerkannt wird (van\nden Wyngaert aaO). Unter Bedacht auf den im Rechtshilferecht bekannten\nGedanken der Gegenseitigkeit (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. SDÜ Art. 54 Rdn. 33) kann\nder hier beteiligte Vertragsstaat Belgien jedenfalls keine weiterreichende Anerkennung für sein transactie-Verfahren erwarten, als er selbst im Verhältnis\n\nzu anderen Vertragsstaaten anzuerkennen bereit ist.\n\n2. Indessen kann der Senat die Frage, ob das transactie-Verfahren im\nRahmen von Art. 54 SDÜ stets unbeachtlich ist, hier offenlassen. Denn\nselbst wenn man — im Hinblick auf eine fortschreitende Integration der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die sich daraus ergebende Notwendigkeit weitgehender Kooperation auch im rechtlichen Bereich - in solchen Fällen einen Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ gelten lassen wollte, in denen ein einzelner zur Vermeidung eines gegen ihn sonst geführten\nGerichtsverfahrens eine transactie mit der Strafverfolgungsbehörde abschließt und eine ihm angebotene Sanktion auf sich nimmt, die in ihrer Wirkung einer gerichtlichen Maßnahme gleichkommt, so fehlt diese mit der gerichtlichen Sanktion vergleichbare Wertigkeit völlig in einem Verfahren, in\ndem die transactie unmittelbar eine juristische Person betrifft und die Wirkung im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Vergleichs auf Dritte erstreckt\nwird, ohne daß diese ihrerseits eigene Leistungen zu erbringen haben. Eine\nsolche nach belgischem Recht zulässige Gestaltung zur Beendigung des\nStrafverfahrens, bei der erst im Wege der Auslegung des verwaltungsrechtlichen Vergleichs ermittelt werden kann, welche natürlichen und juristischen\n\nPersonen davon erfaßt werden sollen, entfernt sich — ungeachtet ihrer inner-\n\n-10-\n\nstaatlichen Wirkung in Belgien — so weit von den im Schengener Durchführungsübereinkommen verwendeten Rechtsbegriffen — vonnis, definitivement\njugee, rechtskräftige Aburteilung —, daß dadurch jedenfalls im Hinblick auf\nDritte, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt sind, kein Verfahrenshindernis im Sinne der ne-bis-in-idem-Regel hergeleitet werden kann. Nur eine\nin diesem Sinne einengende Auslegung des Art. 54 SDÜ wird auch der notwendigen Klarheit im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gerecht.\n\n3. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß hinsichtlich der Angeklagten He und S jedenfalls kein\nStrafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ durch die transactie vom 30. Dezember 1991 eingetreten ist. Zwar waren die beiden Angeklagten als Angestellte\nder Firma E - der Angeklagte S darüber hinaus als Geschäftsführer\nder Firma Sch - an den Taten beteiligt, durch\ndie die belgischen Eingangsabgaben verkürzt wurden. Sie waren indessen\nnicht am transactie-Verfahren beteiligt und werden nicht einmal in der Vertragsurkunde erwähnt. Auch wurden ihnen keinerlei Sanktionen auferlegt,\ndiese treffen nach dem Vergleich ausschließlich die Firma E . Infolgedessen ist das landgerichtliche Urteil, mit dem die Verfahren gegen die beiden\nAngeklagten wegen Strafklageverbrauchs eingestellt worden sind, aufzuhe-\n\nben.\n\nDer neue Tatrichter wird allerdings im Falle einer abschließenden Entscheidung die inzwischen sehr lange Verfahrensdauer zu bedenken haben,\n\nauch wenn diese nicht in rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen,\n\n-11-\n\nsondern in der Kompliziertheit der Rechtsmaterie und der sich daraus ergebenden langwierigen Verfahrensgänge begründet sein mag (vgl. dazu BGH,\n\nBeschluß vom 17. August 1998 — 5 StR 59/97 -; Urteil vom 22. August 1996\n- 5 StR 680/94 -).\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/5-str-596-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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