{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-13_5_StR_506_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"5 StR 506/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 596/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Klaus H Em aus DEE,\ngeboren am EEE 1912 ir cp\n\n2. Hans-Peter 5 Em zu: TE\ngeboren am EEE 1947 ir >.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n13. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richterin am Bundesgerichtshof Harms und die Richter am Bundesgerichtshof Häger,\nBasdorf und Nack beschlossen:\n\nDer Bundesminister der Justiz wird gebeten, der\nnach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Ju-\n\nSL ni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches\nRecht (BGBl. 1974 II S. 937) in Verbindung mit dem\nZusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II\nSs. 58) zuständigen staatlichen Verbindungsstelle\ndes Königreichs Belgien die folgende Anfrage vorzulegen:\n\n1. Kommt einer nach belgischem Recht zwischen dem\nFinanzminister des Königreichs Belgien und einem der Eingangsabgabenhinterziehung beschuldigten Verfahrensbeteiligten getroffenen Vereinbarung (\"transactie\") im Strafverfahren in\nBelgien materielle Rechtskraft zu mit der Folge, daß nach dem Grundsatz ne bis in idem\nStrafklageverbrauch eintritt?\n\n2. Können sich gegebenenfalls nach belgischem\nRecht auch an dieser Vereinbarung nicht unmittelbar beteiligte Personen -. im konkreten Fall\ndie beiden Angeklagten im anhängigen Verfahren - auf Strafklageverbrauch infolge der\n\n\"transactie\" berufen, wenn sie selbst oder die\n\nvon ihnen vertretenen Firmen in der Vereinbarung ausdrücklich genannt werden oder wenn sie\nals Mitarbeiter der in der \"transactie\" genann-\n\nten Firmen gehandelt haben?\n\n3. Für den Fall, daß die zwei Vorlagefragen (zu 1.\nund 2.) nach belgischem Recht mit \"ja\" beantwortet werden, wird die Regierung des Königreichs Belgien um eine Stellungnahme gebeten,\nob nach dortiger Rechtsauffassung die \"transactie\" eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne\nvon Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom\n14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der\nStaaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der\nKontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom\n19. Juni 1990 einschließlich der Erklärungen.\nzur Nacheile gemäß Artikel 41 Absatz 9. des\nÜbereinkommens (SDÜ) darstellt mit der Folge,\ndaß auch im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten Strafklageverbrauch durch die \"transactie\" eingetreten wäre.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Hamburg hat durch Urteil das Verfahren\ngegen die beiden Angeklagten HB und SED wesen\nSteuerhinterziehung eingestellt, da das Verfahrenshindernis des Doppelbestrafungsverbots gegeben sei. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDer zur Entscheidung über die Revision berufene 5.\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat vorerst davon abgesehen, eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.\nZur Klärung der Rechtslage in Belgien soll vielmehr zunächst eine Auskunft des Königreichs Belgien nach dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend\nAuskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II\n\nSs. 937) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom\n\n15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58) eingeholt werden.\nDer Bundesminister der Justiz wird gebeten, die Anfrage\nder nach Artikel 2 des Übereinkommens in Verbindung mit\nArtikel 1 des Zusatzprotokolls zuständigen staatlichen\nVerbindungsstelle in Belgien zu übermitteln.\n\nA. Sachverhalt\n\nI. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wirft den Angeklagten\ndurch die zugelassene Anklage vor, in neun selbständigen Handlungen in Hamburg, Antwerpen, Brüssel und Monaco von Oktober bis Dezember 1988 gemeinschaftlich und\ndurch einen anderen handelnd den Finanzbehörden oder\nanderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen\nunrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Eingangsabgaben verkürzt zu haben, die von einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nverwaltet werden. Die in Hamburg ansässige Firma Km\nEEE> und Co. (EKC) habe durch den vormaligen Mitangeklagten KEEB (sesen den das Verfahren nach § 153a\nAbsatz 2 StPO eingestellt worden ist) als Inhaber und\nGeschäftsführer der Firma EKC, durch den vormaligen\nMitangeklagten LEW (segen den das Verfahren gleichfalls nach § 153a Absatz 2 StPO eingestellt worden ist)\n\nals Generalbevollmächtigten und KB nachseoräneten Geschäftsführer der Firma EKC, durch den Angeklagten FB 215 LEER nachseoräneten Abteilungsleiter\nStahlhandel in der Firma EKC, durch den Angeklagten\nSB 21: TB nachgeoräneten Gruppenleiter Stahlhandel in der Firma EKC und als Geschäftsführer des K.\nSCORE Stahinandel, VE, sowie durch den vormaligen Mitangeklagten HeB (sesen den das Verfahren\nabgetrennt worden ist) als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma OEmD StB Corporation Ltd.,\nIE. und Geschäftsführer der Firma Agp Ltd... c®\nGEB. ie er beide von Monaco aus betrieb, große\nMengen Breitbandstahl sowie kleinere Mengen Blechplatten aus dem Ursprungsland Jugoslawien in der Erwartung\neingekauft, der seinerzeit vorläufig erhobene Antidunpingzoll werde demnächst wegfallen. Der Stahl, von der\nFirma EKC finanziert und bereits weiterverkauft, sei\n1988 mit Seeschiffen von jugoslawischen und griechischen Häfen aus nach Antwerpen auf ein Zollfreilager\nverschifft worden. Nach Wegfall des Antidumpingzolls\nhabe er in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden sollen; die Firma EKC habe sich aus dem Geschäft\n\neinen Gewinn von etwa 2 Millionen DM erhofft.\n\nDie EG-Kommission habe den Antidumpingzoll jedoch nicht\naufgehoben, sondern habe ihn am 18. Juli 1988 endgültig\nfestgesetzt. Damit sei der im Eigentum der Firma EKC\nstehende Stahl innerhalb der EG nicht mehr mit Gewinn\nzu vermarkten gewesen. Um die drohenden Verluste abzuwenden, hätten die Angeklagten den Stahl zum Schein\nüber die in CHE ansässige Firma Agb des Hein\nWE an die vorgesehenen Kunden der Firma EKC verkauft. Dabei seien von Heil nerbeiseschaffte Ursprungszeugnisse benutzt worden, die die Herkunft des\n\nStahls fälschlicherweise als türkisch bescheinigten,\ndamit die Ware nicht mit dem Antidumpingzoll belegt\nwerde. Die jeweiligen Zolldeklaranten hätten die Stahlpartien dann tatsächlich zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt, so daß es letztlich zur Verkürzung\nvon Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 61.831.895\n(im folgenden Vertragstext ist der Betrag mit\n61.841.895 beziffert) bfrs (= 2.955.563 DM) gekommen\nsei.\n\nII. Wegen dieses Sachverhalts wurden Ermittlungsverfahren zunächst in Belgien, später auch in Deutschland\ndurchgeführt.\n\n1. Die belgischen Zollbehörden erhielten von dem Verdacht der Hinterziehung von Antidumpingzoll Kenntnis.\nDie zollamtlichen Ermittlungen in Belgien führten am\n30. Dezember 1991 zu einer zwischen dem Finanzminister\ndes Königreichs Belgien und KB in niederländischer Sprache vereinbarten \"transactie\" (belgisches Aktenzeichen 21.514 ED/21744 ED/21900 ED), die nach den\nUrteilsfeststellungen in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat (das Original in niederländischer\nSprache ist in der dem Gericht vorliegenden Kopie als\nAnlage dem Beschluß beigefügt):\n\n\"zwischen dem Finanzminister des Königreichs Belgien, vertreten durch Herrn C. TGW. stellvertretender Direktor der Behörde für Zoll und Verbrauchsteuern in Antwerpen, der für die Folgen dieser Urkunde sein Büro, KeuuuuuHnm. EEE, 21s Zustellungsanschrift wählt, und Ernst KCe nit\nSitz in ee — (D) Ka \"GE\n\nP.D. Postfach vertreten durch\n\nHerrn K Ernst-Peter,\ngeboren am 1944 in Ho.\n\ndeutscher Staatsbürger - Inhaber des Personalausweises Nr. EEE, ausgestellt\n\n_ D\n\nPartei auf der anderen Seite, wurde folgender Vertrag geschlossen:\n\nZur Vermeidung einer eventuellen gerichtlichen Verfolgung durch die Verwaltung für Zoll und Verbrauchsteuern wegen der Einfuhr von Stahlprodukten jugoslawischer Herkunft mit Dokumenten, auf denen zu Unrecht die Türkei als Herkunftsland angegeben wurde,\nund wegen der Hinterziehung von Antidumpingzöllen,\ndie in den von den Beamten der Steuerfahndung Antwerpen ausgefertigten Protokollen mit den Nr. 1553/A\nvom 20.12.1990, 1553/88/B vom 15.10.1990 und 1553/\n88/C vom 31.01.1991 festgestellt wurde, verpflichtet\nsich die zweite Partei gegen die erste Partei, die\ndies annimmt, zu folgenden:\n\n1. Vor dem 31. Dezember 1991,\n\nund ohne daß es einer vorangehenden Inverzugsetzung\nbedarf, in die Kasse oder auf das Postscheckkonto\nNr. des Empfängers, der Behörde für\nZoll- und Verbrauchsteuern in Aggseuuiuinp. Km\n‚ die Summe von achtundsechzig\nMillionen sechsundneunzigtausendvierhundertachtundsechzig Francs (68.096.468 Fr) zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:\n\nAntidumpingzölle: 61.841.895.-- Fr.\nZollstrafe 2.500.000.-- Fr.\nSäumniszinsen 3,754.573.-- Fr.\n\n2. Darüber hinaus muß.die zweite Partei vor dem\n31. Dezember 1991 die Zollanmeldungen zur Regulierung der falschen, in die vorgenannten Protokolle\naufgenommenen, Anmeldungen einreichen.\n\nDie Bezahlung des vollständigen in dieser Urkunde\ngeforderten Betrages durch KÜEEEB : Co. beinhaltet auch, daß die Verwaltung für Zoll- und Verbrauchsteuern absieht von einer Verfolgung zu Lasten\nder anderen, in den Protokollen Mitgenannten,\n\nals da sind\n\nBeam >vo=. Cum ME ,\n+ — rn Ltd... BC Drive,\n\nL ‚ 10\nLtd. I Steels, EEE VB Street,\nanmBun << =\n& Brünn N. v' ‚ OEEEEE ,\n\nSA, Avenüe des CHEND - EEE\na: Metal SA, Avenue des Cup : EEE .\nB R\n\nG\n\nSt\n\nLediglich durch die vollständige Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen innerhalb der gesetzten\nFrist und jeder Verpflichtung im Besonderen, ohne\ndaß eine Inverzugsetzung seitens der ersten Partei\nvonnöten ist, wird die öffentliche Forderung der\nVerwaltung für Zoll- und Verbauchsteuern aufgehoben,\naber ausschließlich gegenüber der zweiten Partei und\nder ebenfalls mit ins Protokoll aufgenommenen Mitgenannten. Sollte die zweite Partei ihren Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sein und die Verwaltung eine Klage gegen sie\neinreichen, bleiben die bereits eingezahlten oder\nfür ihre Rechnung einkassierten Beträge unverzinslich bei der Verwaltung für Zoll- und Verbrauchsteuern hinterlegt. Eine eventuelle Zurückzahlung erfolgt nur nach einer endgültigen Beilegung der\nStreitigkeit und nach Abzug aller Beträge, die die\nzweite Partei der ersten Partei schuldet.\n\nIn zwei Exemplaren ausgefertigt zu He an\n30. Dezember 1991.\"\n\nKO zahlte die vereinbarten Beträge fristgerecht.\n\n2, In Deutschland ermittelte die Staatsanwaltschaft bei\ndem Landgericht Hamburg wegen des gleichen Tatvorwurfs\ngegen die Beteiligten.\n\na) Am 5. März 1993 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht Hamburg Anklage gegen die Angeklagten Hg»\nEB ne SEE sovie sesen LU. iD 3 1]\na wegen Verkürzung von Fingangsabgaben in Höhe von\numgerechnet 2.955.563 DM. Sie warf den Angeklagten vor,\nden Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Eingangsabgaben, die von\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden (d. h. den bereits in Belgien\nerhobenen Antidumpingzoll), verkürzt zu haben. Dies\n\nseien Vergehen nach S 370 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 6 AO.\n\nb) Durch Beschluß vom 14. September 1995 lehnte das\nLandgericht Hamburg die Eröffnung des Hauptverfahrens\nab (wistra 1995, 358 £ff£f.). Hinsichtlich aller fünf Angeklagten sei Strafklageverbrauch eingetreten, so daß\nnach dem Verfassungsgrundsatz ne bis in idem (Artikel\n.103 Absatz 3 GG) eine weitere Strafverfolgung unzuläs-\n\nsig sei. Der Anklage liege derselbe Sachverhalt zugrunde wie der \"transactie\".\n\nNach vollständiger Zahlung der in der \"transactie\" genannten Beträge solle eine gerichtliche Verfolgung sowohl der Firma KB als auch der weiter in dem Dokument aufgeführten Firmen und der für sie handelnden\nPersonen ausgeschlossen sein. Damit sei das Verfahren\nbezüglich der Hinterziehung des Antidumpingzolls in\nBelgien rechtskräftig erledigt. Das Landgericht verweist insoweit zur Begründung auf Artikel 263 des belgischen \"Lois concernant les douanes et accises\" in\n\nVerbindung mit dem Gesetz vom 6. Juli 1978.\n\n- 10 -\n\nAn diese rechtskräftige Erledigung nach belgischem\nRecht seien wegen Artikel 54 des Übereinkommens zur\nDurchführung des Übereinkommens von Schengen vom\n\n14, Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der\nBENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den\n\nschrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen\n\n‚ Srenzen vom 19. Juni 1990 einschließlich der Erklärun-\n\ngen zur Nacheile gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Übereinkommens (künftig: SDÜ) auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden gebunden. Die \"transactie\" stelle eine\nrechtskräftige Verurteilung im Sinne dieser Regelung\ndar, auch wenn kein Urteil eines belgischen Gerichts\nvorliege. |\n\nc) Das Hanseatische Oberlandesgericht hob auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluß vom 8. März 1996 (wistra 1996, 193 £.) den\nNichteröffnungsbeschluß des Landgerichts Hamburg auf,\neröffnete das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer\ndes Landgerichts Hamburg und ließ die Anklage der\nStaatsanwaltschaft Hamburg unter Abänderung (neun selb-\n\nständige Handlungen anstelle der fortgesetzten Handlung) zu.\n\nzur Vorbereitung der Entscheidung hatte das Oberlandesgericht eine Auskunft der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eingeholt, ob die im vorliegenden Fall vereinbarte \"transactie\" gemäß Artikel 54 SDU nach ihrer\nAuffassung als Vertragspartei einer strafrechtlichen\nVerfolgung entgegenstehe. Das Bundesministerium der Justiz hatte durch Schreiben vom 13. Dezember 1995 die\nAnfrage dahingehend beantwortet, daß Kapitel 3 des\nÜbereinkommens dem am 25. Mai 1987 zur Zeichnung aufge-\n\nlegten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft über das Verbot der doppelten\nStrafverfolgung .entspreche, das für die Bundesrepublik\nDeutschland noch nicht in Kraft sei. Nach Auffassung\ndes Bundesministerium der Justiz sei dieses Übereinkommen in enger Anlehnung an das noch nicht in Kraft getretene Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen erarbeitet worden. Dieses Übereinkommen beziehe sich allein auf gerichtliche\nEntscheidungen. 1987 sei während der belgischen Präsidentschaft versucht worden, den Anwendungsbereich des\nGrundsatzes ne bis in idem auch auf den außergerichtli-\n\nchen Bereich zu erstrecken (Abwendung der Strafverfol-\n\ngung durch Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtun-\n\ngen durch den Betroffenen). Eine solche Sonderregelung\n\nsei jedoch nicht konsensfähig gewesen.\n\nDas Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, daß das\nLandgericht zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt habe, damit begründet, daß aus der\n\"transactie\" kein Strafverfolgungshindernis nach Artikel 54 SDÜ und Artikel 103 Absatz 3 GG folge, weil die\nin Belgien verwaltungsvertraglich festgesetzte Zollstrafe nicht auf einem rechtskräftigen Urteil beruhe.\nDie deutsche Fassung des Artikel 54 SDÜ verlange eindeutig eine gerichtliche Entscheidung. Auch der französische Text ziele in diese Richtung. Ähnliches gelte\nfür den niederländischen Wortlaut. Die Auslegung nach\n\nSinn und Zweck dieser Regelung führe zum gleichen Ergebnis.\n\na) Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. Juni 1996 (wistra 1996, 359 £f£f.) das Verfahren eingestellt.\n\nNach belgischem Recht sei wegen der \"transactie\" eine\nweitergehende Verfolgung wegen der in der \"transactie\"\ngenannten Verstöße endgültig nicht mehr möglich. Die\ndurch die \"transactie\" auferlegte Sanktion stelle ihrem\nWesen nach eine Kriminalstrafe dar, die, obzwar von einer Verwaltungsbehörde verhängt, nach belgischem Recht\nebenso wie ein richterliches Urteil in materielle\nRechtskraft erwachse. Die Rechtswirkungen der \"transactie\" hätten nicht nur den unmittelbar Verfahrensbeteiligten KB, sondern auch die Angeklagten Se\nund HW erfaßt. Ausweislich des Wortlauts der =\n\"transactie\" erstrecke sich deren Wirkung auf weitere\nsieben Handelsfirmen. Diese Erstreckung auf die beteiligten Firmen erkläre sich daraus, daß nach belgischem\nRecht Firmen für ihre Mitarbeiter hafteten, soweit diese wegen firmenbezogener Gesetzesverstöße zur Zahlung\nvon Geldstrafen heranzuziehen seien. Erst recht könne\ndemgemäß nach der \"transactie\", weil diese die Firmenhaftung wegen Erfüllung aufhebe, umgekehrt nicht mehr\nauf die hinter den Firmen stehenden Personen und die\n\ndiesen nachgeordneten Mitarbeiter zugegriffen werden.\n\nFür Deutschland bestehe für das vorliegende Verfahren\nein Strafverfolgungshindernis nach Artikel 103 Absatz 3 GG, weil auch die Strafverfolgungsorgane der\nBundesrepublik Deutschland wegen Artikel 54 SDÜ an die\nrechtskräftige Erledigung des belgischen Strafverfahrens gebunden seien.\n\ne) Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die\nVerletzung materiellen und formellen Rechts gerügt\n\nwird. Das Landgericht habe zu Unrecht ein Strafverfol-\n\n- 13 -\n\ngungshindernis bejaht. Artikel 54 SDÜ finde keine Anwendung, da dieser eine richterliche Entscheidung voraussetze. Im übrigen finde der in Artikel 54 SDU verankerte Grundsatz ne bis in idem spätestens dort seine\nGrenze, wo eine Bestrafung des einzelnen faktisch nicht\nfestgestellt werden könne; insoweit fehle es vorliegend\nnicht nur an der zwingend für erforderlich gehaltenen\nrichterlichen Entscheidung, sondern überhaupt an jeglicher Sanktion.\n\nB. Rechtliche Erwägungen\n\nBevor der Senat die Rechtsfrage entscheiden kann, ob\ndurch die \"transactie\" Strafklageverbrauch nach Artikel 54 SDÜ eingetreten ist, muß vorgreiflich die\nRechtslage nach nationalem Recht in Belgien geprüft\nwerden. Dazu bedarf es zunächst der Klärung, ob nach\nbelgischem Recht durch eine \"transactie\" der hier vorliegenden Art überhaupt materielle Rechtskraft eintritt, so daß der Grundsatz ne bis in idem einer weiteren Strafverfolgung der Verfahrensbeteiligten in Belgien entgegensteht; des weiteren ist zu klären, ob für\ndiesen Fall auch die weiteren in der \"transactie\" aus-Grücklich erwähnten natürlichen Personen und Firmen und\ndie für diese Firmen handelnden Mitarbeiter sich nach\nbelgischem Recht auf den dadurch eingetretenen Strafklageverbrauch berufen können. |\n\nzur Klärung dieser Rechtsfragen bittet der Senat über\ndie zuständigen Stellen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht\ndie Regierung des Königreichs Belgien um eine entsprechende Auskunft.\n\nSollte nach belgischem Recht ein umfassender Strafkla-\n‚geverbrauch eingetreten sein, stellt sich die Frage, ob\ndie \"transactie\" auch nach deutschem Recht ein Strafverfolgungshindernis darstellt.\n\nI. Das Strafverfolgungshindernis des Verbots der Doppelbestrafung kann vorliegend weder dem Grundgesetz\nnoch den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch dem\nInternationalen Pakt über bürgerliche und politische\nRechte noch der Menschenrechtskonvention oder Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts entnommen werden.\n\n1. Durch Artikel 103 Absatz 3 GG ist das Verbot, eine\nverbrauchte Strafklage zu wiederholen, zum Rang eines\nVerfassungsrechtssatzes erhoben worden (BVerfGE 12, 62,\n66). Dieser Verfassungsgrundsatz bezieht sich Jedoch\nnicht auf ausländische Verurteilungen.\n\nArtikel 103 Absatz 3 GG betrifft grundsätzlich allein\ndie Einmaligkeit der Strafverfolgung durch deutsche Gerichte. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht verbraucht die Strafklage für die deutschen Gerichte nicht. Die deutschen Gerichte sind durch Artikel 103 Absatz 3 GG nicht gehindert, eine durch ein\nausländisches Gericht bereits abgeurteilte Tat erneut\nabzurteilen. Das gilt auch, wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt (vgl. BVerfGE\n12, 62, 66; 75, 1, 15 £.; BGHSt 24, 54, 57; BGH StV 86,\n292; Schmidt-Aßmann in Maunz u. a., GG, Artikel 103\nRän. 303; Tröndle, Strafgesetzbuch, 48. Aufl., 8 51\nRän. 16a).\n\n2. Auch mit Artikel 25 GG in Verbindung mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kann eine Verfahrenseinstellung nicht begründet werden (vgl. zur Frage der\nAnwendbarkeit allgemeiner Regeln des Völkerrechts\nBVerfGE 75, 1, 19; H. Steinberger in Handbuch des\nStaatsrechts, Bd. VII, § 173 Rdn. 46, 47). Es besteht\nderzeit noch keine allgemeine Regel des Völkerrechts,\nnach der niemand wegen desselben Lebenssachverhalts,\ndessentwegen er bereits nach den Gesetzen eines Staates\nrechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden\nist, von einem Gericht eines anderen Staates, dessen\nstrafrechtliche Gerichtsbarkeit gleichfalls gegeben\nist, neuerlich verfolgt oder bestraft werden dürfe oder\njedenfalls eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe bei\neiner neuerlichen Verurteilung auf den Strafausspruch\nanzurechnen oder hinsichtlich der Dauer des Strafvollzugs zu berücksichtigen wäre (so BVer£GE 75, 1, 24;\nvgl. auch H. Jung in Festschrift für Horst Schüler-Springorum, S. 493 ££.),\n\nDas Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, daß keine der von ihm untersuchten, universell oder regional geltenden völkerrechtlichen Regelungen nach ihrem Wortlaut die Geltung des Grundsatzes ne\nbis in idem oder des Verbots des double jeopardy auf\nvorangegangene Strafverfahren in einem anderen Staat\nerstrecke. Auch wenn eine zunehmende Tendenz staatlicher Gesetzgebung zu erkennen sei, im Ausland ergangene\nVerurteilungen zu Freiheitsstrafen, die verbüßt worden\nsind, oder auch Freisprüche bei der Durchführung neuerlicher Strafverfahren teilweise als Verfahrenshindernisse zu werten oder zumindest bei einer neuerlichen\nVerurteilung auf den Strafausspruch anzurechnen (wie\netwa in Deutschland nach § 51 Absatz 3 StGB) oder je-\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\ndenfalls bei der Dauer des Strafvollzugs zu berücksichtigen, habe diese zwar offenbar zunehmende Entwicklung\naber noch nicht die erforderliche weltweite Breite, um\ndas Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts\nim Sinne von Artikel 25 GG annehmen zu können (BVerfcE\naa0; vgl. hierzu und zur völkerrechtlichen und europarechtlichen Entwicklung Schmidt-Aßmann in Maunz u. a\nGG, Artikel 103 Rän. 309 f£f£.).\n\n.ı\n\nGrundsätzliches hat sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert, wenn auch zwischenzeitlich das Schengener Durchführungsübereinkomnen\n(vgl. unter II.) in Kraft gesetzt worden ist, das in\nArtikel 54 den Grundsatz ne bis in idem auf Entschei-\n\ndungen in den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens erweitert.\n\n3. Auch aus anderen völkerrechtlichen oder europarechtlichen Verträgen ergibt sich für Deutschland keine Ver-\n\npflichtung, ausländische Strafurteile anzuerkennen.\n\n&) Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung\n\nnicht aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und\npolitische Rechte - IPBPR = (BGBl. 1973 II 1534 ££.),\nder für Deutschland am 23. März 1976 in Kraft getreten\nist (BGBl. 1976 II 1068). Artikel 14 Absatz 7 IPBPR\nverankert das Verbot der Doppelbestrafung nur für\nStrafverfolgung in den jeweiligen Ländern, statuiert\ngerade nicht ein Gebot, ausländische Strafaussprüche\nanzuerkennen (\"finally convicted or acquitted in\naccordance with the law and penal procedure of each\ncountry\", \"acquitte ou condamn& par un jugement\ndefinitif conformement & la loi et & la procedure\n\npenale de chaque pays\", vgl. hierzu BVerfGE 75, 1,\n21 E.).\n\nb) In die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (EMRK) vom 4, November 1950, einen völkerrechtlichen Vertrag, dem alle 32 Mitgliedstaaten des\nEuroparats beigetreten sind, von Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. IT 685,\n953) und für Deutschland in Kraft getreten am 3. September 1953 (BGBl. 1954 II 14), ist das Verbot der Doppelbestrafung nicht aufgenommen worden, eine Regelung\nfindet sich erst in Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls\nvom 22. November 1984, das von der Bundesrepublik\nDeutschland allerdings nicht ratifiziert worden ist. Im\nübrigen wird im 7. Zusatzprotokoll ausdrücklich herausgestellt, daß das Verbot nur die wiederholte Aburtei-Jung innerhalb desselben Staates betrifft (Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. Artikel 6 EMRK/Artikel 14 IPBPR Rdn. 274).\n\nOb der von Artikel 6 Absatz 3 EMRK geschützte Anspruch\neines Angeklagten auf ein rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Verfahren unter Umständen einer\nDoppelverurteilung im selben Vertragsstaat entgegensteht (vgl. insoweit BVerfGE 75, 1, 23), kann dahingestellt bleiben. Auf keinen Fall kann aus Artikel 6 EMRK\nabgeleitet werden, daß die Verurteilung durch einen anderen Staat ein erneutes Strafverfahren wegen der gleichen Tat hindert.\n\nc) Das Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das\n\nVerbot der doppelten Strafverfolgung (vgl. Bundesrats-Arucksache 283/97 vom 25. April 1997) ist für die Bun-\n\n-:18 -—\n\ndesrepublik Deutschland bislang noch nicht in Kraft.\nAls das Übereinkommen zwischen den EG-Mitgliedstaaten\nzur Zeichnung aufgelegt wurde - so Grotz (Strafverteidiger Forum 1995, 102) -, sah sich die Bundesrepublik\nDeutschland aufgrund erheblicher Bedenken der Landesjustizverwaltungen, die sich im wesentlichen auf die unterschiedliche Strafverfolgungs- und -Zumessungspraxis\nder anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich\nder Betäubungsmittelkriminalität bezogen, nicht in der\nLage, dieses Abkommen zu unterzeichnen.\n\nIm übrigen bezieht sich dieses Abkommen nach seinem\nWortlaut eher auf Urteile, auch wenn in Artikel 1 nur\nvon \"rechtskräftig abgeurteilt\", \"trial has finally\nbeen disposed of\", \"definitivement jug&e\", \"definitivamente julgado\" die Rede ist. In der italienischen Fassung wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich von Urteil gesprochen (\"stata giudicata con sentenza definitiva\"). In Artikel 2 des Abkommens wird Artikel 1 nämlich insoweit konkretisiert, als dort die Ausnahmen vom\nStrafklageverbrauch bestimmt sind. Nach dieser Vorschrift kann ein Vertragsstaat erklären, unter bestimnten Voraussetzungen nicht an Artikel 1 gebunden zu\nsein. Zur Beschreibung dieser Ausnahmen spricht der\nVertragstext ausdrücklich von einer Tat, die dem ausländischen \"Urteil\" zugrunde lag, von den \"facts which\nwere the subject of the judgment\", von den \"faits vises\npar le jJugement &tranger\", von den \"fatti oggetto della\nsentenza straniera\", von den \"factos, objecto da sentenca estrangeira\".\n\n19 -\n\nII. Völkerrechtlich hat sich die Bundesrepublik\nDeutschland allerdings im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) - am 26. März 1995 in Kraft gesetzt\n(Beschluß des Exekutivausschusses vom 22. Dezember\n\n1994) - zur Beachtung ausländischer Erkenntnisse in\nStrafsachen innerhalb der Schengen-Staaten verpflichtet\n(BGBl. 1993 II S. 1010 f£f.). Zu den Vertragsstaaten des\n\nSchengener Abkommens und seines Durchführungsübereinkommens gehören sowohl die Bundesrepublik Deutschland\nals auch Belgien.\n\n1, In Artikel 54 SDÜ ist geregelt:\n\n\"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden,\nvorausgesetzt, daß im Falle einer Verurteilung die\nSanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade\nvollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.\"\n\nVon der Bundesrepublik Deutschland erklärte Vorbehalte\nstehen der Anwendung von Artikel 54 SDÜ nicht entgegen,\nDas SDÜ ist in Deutschland am 1. September 1993 unter\nanderem mit dem Vorbehalt in Kraft getreten, daß die\nBundesrepublik Deutschland durch Artikel 54 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil\nzugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist (BGBl. 1994 II, 631 ££f.). Dieser Vorbehalt ist jedoch im Sinne von Artikel 55 Absatz la SDÜ zu interpretieren. Nach dem hier einschlägigen Halbsatz 2 dieser Regelung greift ein Vorbehalt\nnämlich dann nicht, wenn die Tat zwar in dem Hoheitsgebiet des einen Staates begangen wurde, jedoch auch in\ndem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Urteil\nergangen ist. |\n\n- 20\n\n2. Der Bundesgerichtshof ist berufen, Artikel 54 SpDÜ-in\neigener Zuständigkeit auszulegen. Er kann die Rechtsfrage, wie die Regelungen des Vertragswerks auszulegen\nsind, weder nach Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag dem\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch einer\nanderen Instanz vorlegen.\n\nEine gemeinsame gerichtliche Instanz aller Schengener\nVertragsstaaten zur verbindlichen Auslegung der getroffenen Vereinbarungen ist im Vertrag und in den Folgeübereinkommen nicht vorgesehen.\n\nDer Europäische Gerichtshof ist zuständig für die einheitliche Auslegung des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Darunter fällt das Schengener Durchführungsübereinkommen nicht. Es ist zwar in das Recht der Europäischen Gemeinschaften eingebettet; es soll im Rahmen\ndes gemeinsamen Binnenmarkts die europäische Integration fördern und die Voraussetzungen für eine gemeinsame europäische Innenpolitik schaffen. Infolgedessen\nsteht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des SDÜ unter\ndem Vorbehalt, daß sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (Artikel 134 spÜ); der Beitritt zum Übereinkommen steht zudem jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften offen (Artikel 140 Absatz 1 SDÜ).\nSolange die Mitgliedstaaten der EG aber dem Regelungswerk des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht\neinheitlich beigetreten sind und eine Vereinbarung darüber getroffen haben, daß das Übereinkommen integrierter Bestandteil des Europäischen Gemeinschaftsrechts\nsein soll, ist eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der\n\nEuropäischen Gemeinschaften in Luxemburg nicht gegeben.\n\n- 21\n\nEine einheitliche Auslegung des Übereinkommens in allen\nVertragsstaaten ist somit nicht sichergestellt (vgl.\n\nEpiney in Achermann u. a., Schengen und die Folgen,\n\n1995, S. 42 £f.), vielmehr müssen die nationalen Gerichte jeweils für das Staatsgebiet eines Vertragspartners\ndie Konvention anwenden und auslegen.\n\n3. Das Schengener Durchführungsübereinkommen ist ein\n\nvölkerrechtlicher Vertrag und muß als solcher ausgelegt\nwerden.\n\na) Wie völkerrechtliche Verträge auszulegen sind, ist\nin Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht\nder Verträge vom 23. Mai 1969 geregelt, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 3. August 1985\nzugestimmt hat (BGBl. 1985 II, S. 926 f£f.). Auch wenn\ndie Konvention noch nicht für alle Vertragsstaaten des\nSchengener Durchführungsübereinkommen in Kraft sein\nsollte (am 31. Dezember 1992: Deutschland, Griechenland, Italien, Niederlande, Spanien, Belgien), werden\nihre Bestimmungen über die Vertragsauslegung allgemein\nals Kodifizierung bestehenden Völkergewohnheitsrechts\nangesehen (Dörr DÖV 1993, 696, 702 m.w.N.); sie können\n\ndeswegen zur Auslegung des SDU herangezogen werden,\n\nb) Nach Artikel 31 Absatz 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in\nÜbereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im\nLichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. In Absatz 4 ist geregelt, daß eine besondere Bedeutung einem\nAusdruck beizulegen ist, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.\n\n- 22 -\n\naa) Bei der Auslegung ist von der gewöhnlichen Bedeutung der im Vertrag gebrauchten Worte auszugehen (ordinary meaning rule). Diese gewöhnliche Bedeutung ergibt\nsich aus dem Textzusammenhang im Lichte von zweck und\nZiel des betreffenden Vertrages. Anstelle der gewöhnlichen ist von der besonderen Bedeutung des Wortes auszugehen, wenn die Parteien dies beabsichtigt haben. Dies\nhat auch dann zu erfolgen, wenn die Sonderbedeutung allein zu einem sinnvollen Ergebnis der Auslegung führt\n(vgl. hierzu Köck, Vertragsinterpretation und Vertragsrechtskonvention, 1976, S. 86 f£.).\n\nDie gewöhnliche wortbedeutung hat den Zusammenhang zu\nberücksichtigen. Zusammenhang im Sinne des Artikel 31\nder Wiener Vertragsrechtskonvention bedeutet den Vertragstext einschließlich der Präambel und der Annexe.\nDazu kommen alle zwischen den Parteien im Zusammenhang\nmit dem Vertragsschluß sonst noch geschlossenen Übereinkommen und alle darauf bezogenen Erklärungen, soweit\ndiese nur von allen Vertragspartnern als solche angenommen worden sind.\n\nArtikel 31 Absatz 3 der Wiener Vertragsrechtskonvention\nbestimmt, daß außer dem Zusammenhang in gleicher Weise\nzu berücksichtigen sind (1) jede spätere Vereinbarung\nder Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages,\n(2) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages,\naus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über\nseine Auslegung hervorgeht, und (3) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.\n\n- 23 .-\n\nbb) Der Vertrag ist im Lichte seines Zieles und Zweckes\nauszulegen. Ziel und Zweck des Vertrages müssen den Anhaltspunkten entnommen werden, die der Vertragstext als\nHinweis auf die von ihm intendierte Absicht gibt, da\nnach Artikel 32 die Entstehungsgeschichte und andere\nAuslegungsmittel nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen hinzugezogen werden können: zum einen, um das\nnach Artikel 31 gefundene Ergebnis zu bestätigen, zum\nanderen in den Fällen, in denen die Auslegung nach Artikel 31 die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt oder\nzu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. In diesem Zusammenhang müssen allerdings die Schwierigkeiten gesehen werden, die ent-Stehen, wenn auf der einen Seite die Absicht als Ergebnis des Interpretationsverfahrens erst noch ermittelt\nwerden muß, auf der anderen Seite sie zum Zwecke eben\ndieser Interpretation vorweg als feststehend angenommen\nund damit vorausgesetzt wird (vgl. hierzu Köck aaO\n\nSs. 88 £.).\n\nDa das Schengener Durchführungsübereinkommen in drei\namtlichen Sprachen abgefaßt und jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, nämlich deutsch, französisch\nund niederländisch (Artikel 142 Absatz 2 Satz 4 SDÜ),\nist weiterhin Artikel 33 der Wiener Vertragsrechtskonvention beachtlich, wonach der Text in jeder Sprache in\nder gleichen Weise maßgebend ist. Nach Artikel 33 Absatz 3 wird vermutet, daß die Ausdrücke des Vertrages\nin jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.\nNach Absatz 4 ist für den Fall, daß der Vergleich der\nunterschiedlichen Sprachen einen Bedeutungsunterschied\n\naufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32\n\n- 24\n\n- 24 -\n\nnicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde zu legen, die unter Berücksichtigung von Ziel\nund Zweck des Vertrages die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringen kann.\n\nc) Die Auslegung der drei Ursprungsfassungen des Vertragstextes nach diesen Grundsätzen spricht dafür, daß\nsich die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens in Artikel 54 nur auf gerichtliche Entscheidungen beziehen.\n\naa) Die deutsche Fassung spricht von einer rechtskräftigen Aburteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob\nhiermit nur eine Entscheidung in der Form eines Urteils\ngemeint ist, auf jeden Fall ergibt sich aus dieser Formulierung, daß eine Entscheidung eines Gerichts verlangt wird.\n\nDie französische Vertragsfassung (\"ä6finitivement\nJug&ee\") bestätigt diese Auslegung. Der Begriff jugement\nkann nämlich übersetzt werden mit Urteil, Erkenntnis,\nEntscheidung, Gerichtsentscheid, Beschluß, Urteilsurkunde, Urteilsfähigkeit, Urteilsvermögen, Werturteil,\nMeinung, Ansicht (Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechtsund Wirtschaftssprache, 4. Aufl.), mit Ausnahme der ZU-\nletzt genannten Bedeutungen alles Begriffe, die eine\nrichterliche Entscheidung in welcher Form auch immer\nauf jeden Fall näherlegen als eine Vereinbarung zwischen Strafverfolgungsbehörde und Betroffenen. Der Begriff juger wird übersetzt mit: entscheiden, urteilen,\n\n(für Recht) erkennen, ein Urteil fällen,. aburteilen,\n\n- 25\n\n- 25 -\n\nverurteilen, erkennen auf, allerdings auch beurteilen,\nschätzen, meinen, glauben, sich vorstellen. Auch hier\nstellt die französische Vokabel eher auf eine gerichtliche Entscheidung ab.\n\nEbenso geht die niederländische Fassung des Vertragstextes eher in diese Richtung der wortauslegung. Dort\nwird der Begriff \"vonnis\" verwendet, zu übersetzen mit:\ndas Urteil (eines Amts- oder Landgerichts), die Entscheidung. In allen im Wörterbuch genannten möglichen\nVerwendungen handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung (vgl. Langendorf/Stein, Wörterbuch der deutschen und niederländischen Rechtssprache, Teil 1 Niederländisch-Deutsch)..\n\nbb) Die systematische Auslegung des Vertragstextes\nkommt zum selben Ergebnis: Im deutschen Vertragstext\nist in Artikel 54, 56 SDÜ durchgehend von der rechtskräftigen Aburteilung die Rede, deren ausgesprochene\nSanktionen bereits vollstreckt worden sind. Soweit es\ntrotz Artikel 54 SDÜ zu einer Doppelbestrafung kommt,\nbestimmt Artikel 56 SDÜ, daß die bereits erlittene\nFreiheitsentziehung auf die verhängte Sanktion anzurechnen sei. Soweit das nationale Recht es erlaube,\nsollen andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt werden, soweit sie vollstreckt\nworden sind. Diesen Regelungen liegt eine gerichtliche\nEntscheidung zugrunde, die eine Sanktion enthält, die\nvollstreckt werden kann. Dagegen spricht nicht die Verwendung des Begriffs Sanktion statt Strafe. Denn es\nsollten vom Grundsatz ne bis in idem nicht nur die\nStrafen umfaßt werden, sondern auch die Maßregeln, unter Umständen auch die Bußgelder.\n\n- 26 -\n\nIm Gegensatz dazu ist in Artikel 58 spÜ bestimmt, daß\nes den Vertragsparteien unbenommen bleibt, auf nationaler Ebene weitergehende Bestimmungen über die Geltung\ndes Verbots der Doppelbestrafung \"in bezug auf ausländische Justizentscheidungen\" zu treffen (französisch:\n\"decisions judiciaires\"; niederländisch: \"rechterlijke\nbeslissingen\").\n\nDer Vertrag unterscheidet demnach - nicht nur in der\ndeutschen, sondern auch in der französischen und der\nniederländischen Fassung - zwischen Aburteilung,\njugement, vonnis auf der einen und Justizentscheidung,\ndecision jJudiciaire, rechterlijke beslissingen auf der\nanderen Seite und knüpft unterschiedliche Folgen an die\nverschiedenen Begriffe. Daraus folgt, daß durch Artikel 54, 55 SDÜ in den Mitgliedsländern, die dem Schengener Übereinkommen beigetreten sind, gewisse Mindeststandards des Grundsatzes ne bis in idem durchgesetzt\nwerden sollen, den Staaten auf der änderen Seite jedoch\ndie Möglichkeit erhalten bleibt, auf nationaler Ebene\n\ndiesen Grundsatz großzügiger auszugestalten.\n\ncc) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keiner\nanderen Interpretation. Der Präambel des Schengener\nDurchführungsübereinkommen ist zu entnehmen, daß es erklärtes Ziel des Übereinkommens ist, die Kontrollen des\nPersonenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen abzuschaffen und den Transport und den Warenverkehr zu erleichtern, getragen von der Erwägung, daß der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, ergänzt durch\ndie Einheitliche Europäische Akte, vorsehe, daß der\nBinnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasse. Da\ndie Vertragsparteien als Folge des Abbaus der Grenzkon-\n\ntrollen Sicherheitseinbußen befürchteten, sahen sie das\n\n- 27\n\nErfordernis, zur Kompensation dieser Sicherheitseinbu-Ben auf anderen Gebieten enger zusammenzuarbeiten (vgl.\nArtikel 8, 9, 18 Schengener Übereinkommen vom 14, Juni\n1985; Denkschrift zum Übereinkommen, Bundestagsdrucksache 12/2453; Epiney in Achermann u.a., Schengen und die\nFolgen, 1995, S. 26, 129; Rupprecht, Die neue Polizei\n1991, 555).\n\nDeswegen enthält das Schengener Durchführungsübereinkommen Regelungen über die Kontrollen an den Außengrenzen, über die geplante Harmonisierung der Sichtvermerke, die Regelung des Reiseverkehrs der Drittausländer\nund die Verpflichtung der Staaten, nationale Rechtsvorschriften über die Rückschaffung solcher Personen an\neine Außengrenze, denen die Einreise verweigert worden\nist, zu erlassen. Des weiteren enthält es Regelungen\nüber einen Informationsaustausch und die gegenseitige\nUnterstützung im Ermittlungs- und Strafverfahren. Im\nRahmen der Regelungen über diesen Informationsaustausch\nund die gegenseitige Unterstützung im Ermittlungs- und\nStrafverfahren ist das Verbot der Doppelbestrafung nach\nArtikel 54 SDÜ zu sehen: Durch die Anerkennung der ausländischen rechtskräftigen Entscheidungen sollte gewährleistet werden, daß nicht ein Vertragspartner die\nausländischen Informationen und Unterstützungshandlungen benutzt, um im Ausland abgewickelte Strafverfahren\naufzurollen und so seine Wertvorstellungen im Strafrecht gegenüber den Wertvorstellungen des ausländischen\nStaates durchzusetzen (vgl. Rüter in Festschrift für\nHerbert Tröndle, S. 855, 868; vgl. auch Grotz, Strafverteidiger Forum 1995, 102). |\n\n- 28 -\n\n- 28 -\n\nUnter Beachtung dieser sich aus der Vertragsurkunde eargebenden Ziele des Schengener Durchführungsübereinkonmens und der einzelnen Regelungen ist es nicht erforderlich, Artikel 54 SDÜ weit dahingehend auszulegen,\ndaß jede ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren endgültig\nabschließende Maßnahme von den anderen Vertragsparteien\nrespektiert werden muß. Vielmehr werden die von den\nParteien mit dem Vertragsschluß angestrebten Ziele auch\ndann erreicht, wenn Artikel 54 SDÜ beschränkt wird auf\nrichterliche Entscheidungen, wobei an dieser Stelle\nnicht entschieden zu werden braucht,. ob unter Artikel\n54 SDÜ jede das Verfahren beendende richterliche Entscheidung fällt oder ob nur bestimmte Entscheidungen\nden Strafklageverbrauch bewirken sollen.\n\ndd) Die Entstehungsgeschichte steht diesem durch Wortlaut, Ziel und Zweck des Vertrages gefundenen Ergebnis\nnicht entgegen. Aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages (vgl. Schreiben des Bundesministers der Justiz\nvom 13. Dezember 1995) ergibt sich, daß die Vertragsparteien bei der Abfassung des Vertragstextes den\nGrundsatz ne bis in idem in Artikel 54 SDÜ nur für gerichtliche Entscheidungen formulieren wollten (so auch\ndie \"Denkschrift der Bundesregierung vom 12, Febru-\n\nar 1992 aus Anlaß des Gesetzes zu den Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\",\nwonach Artikel 54 SDÜ sich auf \"ausländische Urteile\"\nbezieht.)\n\nKapitel III des Schengener Durchführunsübereinkommens\nentspricht wörtlich dem am 25. Mai 1987 zur Zeichnung\naufgelegten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der\n\n= 29\n\ndoppelten Strafverfolgung, das für die Bundesrepublik\nDeutschland noch nicht in Kraft ist. Eine Abweichung:\nbesteht lediglich darin, daß statt des im Schengener\nDurchführungsübereinkommen gewählten Wortes \"Vertragspartei\" dort jeweils von \"Mitgliedstaat\" die Rede ist.\nDas genannte EG-Übereinkommen ist in enger Anlehnung an\ndas für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in\nKraft getretene Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, insbesondere\ndessen Titel 3 \"Internationale wirkung europäischer\nStrafurteile\" erarbeitet worden. Soweit von belgischer\nSeite im Jahre 1987 versucht worden war, den Grundsatz\nne bis in idem auch im Hinblick auf Entscheidungen der\nzuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anzuwenden,\ndenen zufolge eine Person die strafrechtliche Verfolgung durch die Erfüllung ihr auferlegter Verpflichtungen abgewendet hat, erwies sich dieser Vorschlag als\nnicht konsensfähig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht wistra 1996, 193, 194 £.; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Grotz, Strafverteidiger Forum 1995, 102).\n\nAuch Dänemark, das am 19. Dezember 1996 dem Schengener\nÜbereinkommen beigetreten ist, sieht einen Zusammenhang\nzwischen Artikel 54 ff, SDÜ und der Konvention zwischen\nden europäischen Mitgliedstaaten vom 25, Mai 1987 über\ndas Verbot der doppelten Strafverfolgung. In der dänischen Denkschrift zum Schengener Durchführungsübereinkommen wird die Vorstellung des 3. Kapitels (Artikel 54\nbis Artikel 58 SDÜ) mit den Worten eingeleitet, die Bestimmungen in diesem Kapitel seien im wesentlichen\ngleichlautend mit den Regeln in der Konvention zwischen\nden europäischen Mitgliedstaaten vom 25. Mai 1987 über\ndas Verbot der doppelten Strafverfolgung. Ebenso geht\n\n- 30\n\nauch die Österreichische Denkschrift - für die Republik\nÖsterreich wird das Schengener Übereinkommen demnächst\nin Kraft gesetzt - davon aus, daß Artikel 54 spÜ sich\nnur auf rechtskräftige Urteile bezieht.\n\nee) Auf der Grundlage dieser Erwägungen führt die herkömmliche Auslegung zu dem Ergebnis, daß ein Strafklageverbrauch nach Artikel 54 SDÜ nur durch eine von einem Gericht in einem der Vertragsstaaten getroffene abschließende Entscheidung eintreten kann; dagegen wird\n\neine weitere Strafverfolgung nicht durch Beendigung ei-\n\nnes Strafverfahrens im Rahmen eines Verwaltungsverfah-\n\nrens - wie im Fall der hier vorliegenden belgischen\n\"transactie\" - gehindert (vgl. dazu auch: Schomburg NJW\n1995, 1931, der zu ähnlichen Ergebnissen für den Fall\nder Verfaährenseinstellung nach 8 170 Absatz 2 StPO und\nnach 88 153, 153a StPO gelangt).\n\nIII. Indessen kann im Hinblick auf die Ziele, die von\nden Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom\n14. Juni 1985 und des Durchführungsübereinkommens vom\n19. Juni 1990 angestrebt werden, nicht außer Acht gelassen werden, daß es sich hier nicht um völkerrechtliche Verträge der herkömmlichen Art handelt, sondern um\nVerträge zur Vertiefung und Förderung einer bereits\nfortgeschrittenen Integration im Rahmen der Europä-\n\nischen Gemeinschaften.\n\n1. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, daß\ndie zunächst beteiligten Vertragsstaaten entgegen dem\nhier aufgezeigten Ergebnis eine umfassendere Auslegung\ndes Grundsatzes ne bis in idem nach Artikel 54 SDÜ angestrebt haben. Da sich die europäische Integration zudem in einem rasch fortschreitenden Prozeß befindet,\n\n- 31 -\n\nmehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Hinblick auf die Verwirklichung eines Raumes\nohne Binnengrenzen dem Übereinkommen mittlerweile schon\nbeigetreten sind und weitere in absehbarer Zeit folgen\nwollen (derzeit in Kraft gesetzt für: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Spanien und\nPortugal; ratifiziert durch: Griechenland, Italien und\nÖsterreich; beigetreten sind: Dänemark, Schweden und\nFinnland; assoziiert aufgrund Sondervereinbarung: Island, Norwegen, Grönland und Faröer) und es vermieden\nwerden sollte, daß die Rechtsprechungen der verschiedenen Vertragsstaaten aufgrund jeweils eigener Rechtstradition zu unterschiedlichen Auslegungen des Schengener\nÜbereinkommens vom 14. Juni 1985 und seiner Durchführungsvereinbarung vom 19. Juni 1990 gelangen, hält der\nSenat es für geboten, die Regierung des Königreichs\nBelgien um eine Stellungnahme zu bitten, ob das Rechtsinstitut der \"transactie\" nach belgischer Rechtsauffassung als \"rechtskräftige Aburteilung\" im Sinne von Artikel 54 SDÜ anzusehen ist, falls die Annahme zutrifft,\ndaß nach nationalem belgischen Recht durch die \"trans-\n\nactie\" die Strafklage verbraucht wird.\n\n2. Das im belgischen und niederländischen Rechtskreis\npraktizierte Rechtsinstitut der \"transactie\", das ein\nStrafverfolgungshindernis begründen mag, ist dem deutschen Recht fremd. Ein der \"transactie\" möglicherweise\nnahestehendes Unterwerfungsverfahren nach 8 445 Reichsabgabenordnung (RAO) 1931, durch das der Finanzverwaltung Strafgewalt übertragen worden war, so daß eine\nEntscheidung in diesem Verfahren einer rechtskräftigen\nVerurteilung gleichstand (S 410 Satz 2 RAO), hat vor\ndem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Artikel\n\n92 GG keinen Bestand gehabt (BVerfGE 22, 49). Dies\n\n- 32 -\n\nSteht der Anerkennung eines entsprechenden Rechtsinstituts und dem dadurch eintretenden Strafklageverbrauch\nin einem der anderen Vertragsstaaten des Schengener\nDurchführungsübereinkommens allerdings nicht entgegen,\n\nDas deutsche Recht kennt eine zumindest eingeschränkte\nRechtskraft für abschließende Entscheidungen von\nStaatsanwaltschaft und Finanzbehörde für den Bereich\ndes Strafprozeßrechts und der Verwaltungsbehörde im\nOrdnungswidrigkeitenrecht.\n\nNach S 153a Absatz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft\ndas Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Gerichts (bei Bagatellfällen auch ohne Zustimmung des Gerichts) und des Beschuldigten nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten endgültig einstellen. Wenn und sobald der Beschuldigte die ihm auferlegten Pflichten voll erfüllt\nhat, ohne daß die vorläufige Einstellung vorher entfallen ist, entsteht ein - allerdings eingeschränktes -\nVerfahrenshindernis. Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs ergreift die gesamte Tat im Sinne von\n\nS 264 StPO, bezieht sich aber gemäß S 153a Absatz 1\nSatz 4 StPO nicht auf eine Strafverfolgung wegen derselben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines\nVerbrechens (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42, Aufl.\n8 153a Rdn.45).\n\n- 33 —\n\n$S 153a Absatz 1 StPO gilt uneingeschränkt auch im Steuerstrafverfahren. Soweit die Finanzbehörden nach § 386\nAbsatz 2 AO selbständig das Ermittlungsverfahren führen, können sie im Einzelfall das Verfahren auch ohne\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft einstellen. Entsprechende Regelungen finden sich in § 84 OWiG für das\nSteuerordnungswidrigkeitenrecht.\n\n3. Eine weite Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung der\nnach nationalem Recht in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden in\nden einzelnen Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens erscheint im Bereich der Verkürzung von Eingangsabgaben der Europäischen Gemeinschaften um so eher\nangebracht, als den nationalen zZollverwaltungen in den\nMitgliedstaaten durch den Zollkodex [Verordnung (EWG)\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der\nGemeinschaften vom 12. Oktober 1992 - ABl. EG Nr. L 302\nS. 1 -] umfassende Überwachungs-, Ermittlungs- und Zugriffsbefugnisse zum Schutz der finanziellen Interessen\nder Gemeinschaften eingeräumt worden sind; die daraus\nfolgenden Maßnahmen und Entscheidungen der Zollbehörden\neines Mitgliedstaats werden von den jeweils anderen nationalen Verwaltungen anerkannt (vgl. ZK Artikel 201 -\n216, 250). Dementsprechend wird die Hinterziehung von\nEingangsabgaben, von Umsatzsteuern und harmonisierten\nVerbrauchsteuern, auch wenn sie von einem anderen Mitglieädstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet\nwerden, nach 8 370 Absatz 6 AO als Steuerhinterziehung\nnach deutschem Recht geahndet; die Blankettvorschrift\ndes 5 370 AO wird in diesen Fällen ausgefüllt durch die\nmateriellen steuerlichen Vorschriften der Gemeinschaften oder des betreffenden Mitgliedstaates (vgl. Kohl-\n\nmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rän. 102.2). Dieser\nweitgehenden Zuständigkeit zum Schutz der Europäischen\nGemeinschaften müßte - systemimmanent - eine ebenso\nweitgehende gegenseitige Anerkennung verfahrensbeendender Maßnahmen nach dem jeweiligen nationalen Recht entsprechen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf\ndes Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 15. Mai 1992,\nBundestagsärucksache 12/2691 vom 27. Mai 1992, S, 2 unter 8., sowie die dazu ergangene Gegenäußerung der Bundesregierung aao Ss. 5), auch wenn einzelne Rechtsinstitute eine andere, auf unterschiedlicher Rechtstradition\nberuhende Ausgestaltung haben.\n\nOb eine solche umfassende Anerkennung verfahrensbeendender Maßnahmen allerdings von den Vertragsstaaten des\nSchengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni\n1990 entgegen der oben dargelegten - herkömmlichen -\nAuslegung des Vertragswerks gewollt war und verbindlich\nvereinbart worden ist, ist nicht eindeutig zu beantworten. Insoweit ist zunächst eine Abklärung der Rechtsauffassung mit dem hier beteiligten Vertragsstaat Königreich Belgien herbeizuführen.\n\nLaufhütte Harms Häger\n.Basdorf£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/5-str-506-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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