{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-05-13_5_StR_225_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"5 StR 225/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 225/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nBirgit WED seborene u au: FEREB-\n\ngeboren am EEE 1953 in rap.\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Mai 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n17. Dezember 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung unterblieben ist,\nb) im Maßregelausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach $S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nund ihre Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über\ndie Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Das\n\nRechtsmittel führt jedoch mit der Sachrüge zur\nAufhebung der nicht begründeten Nichtaussetzung\nder Vollstreckung der Strafe und zur Aufhebung des\nMaßregelausspruchs.\n\nDer Tatrichter erörtert nicht, ob bei der Angeklagten, die aufgrund schwerer Debilität in ihrer\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist,\nwirksame therapeutische Maßnahmen in Betracht kommen, die gegebenenfalls im Rahmen einer nach\n\nSS 1896 ff. BGB zu begründenden Betreuung zu gewährleisten wären, naheliegend insbesondere im\nRahmen eines Aufenthalts in einer betreuten Einrichtung. Es liegt nicht fern, daß für diesen Fall\nungeachtet des Zustandes der Angeklagten eine\nRückfallgefahr beseitigt oder maßgeblich verringert werden könnte. Dann käme, ohne daß die Vorstrafe der Angeklagten und ihr Bewährungsbruch dem\nentgegenstünden, eine - mit Weisungen (S 56c StGB)\nzu verbindende - Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Betracht. Dies bedurfte bei der festgestellten Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten\naus sachrechtlichen Gründen der Prüfung und Erörterung.\n\nFür den Fall möglicher geeigneter Weisungen wäre\nnaheliegend auch die Vollstreckung der - für sich\nnicht rechtsfehlerhaft angeordneten - Maßregel\nnach S 67b StGB auszusetzen. Da im Blick auf die\nTaten der Angeklagten nicht einmal ausgeschlossen\nist, daß durch solche Weisungen sogar ihre Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB gänzlich zu verneinen sein könnte, hebt der Senat den Maßregelausspruch insgesamt auf. Damit obliegt die Gestal-\n\ntung der Rechtsfolgen maßgeblich der umfassenden\nPrüfung durch den neuen Tatrichter. Dieser wird\ndie neue Hauptverhandlung im Benehmen mit dem wiederum zu hörenden Sachverständigen und der Anstalt, in der die Angeklagte einstweilig untergebracht ist, hierfür gezielt vorzubereiten haben.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/5-str-225-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/5-str-225-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.577727+00:00"}}