{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-30_5_StR_554_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-30","aktenzeichen":"5 StR 554/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 554/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. April 1997 .\nin der Strafsache\ngegen\n\nDerrick Antonio Am aus cum,\ngeboren am EEEEEEED 1964 ir Tu (usa),\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n30. April 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (BGHR StPO\n§ 397 a Abs.. 1 Prozeßkostenhilfe 5).\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Nach\nNr. 3 des Notenwechsels vom 25. September 1990 zu\ndem befristeten Verbleib von Streitkräften der\n... Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin\n(BGBl. 1994 II S. 34) in Verbindung mit Art. 3\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24. September 1990\n(BGBl. 1990 II S. 1246) und der Verordnung vom\n28. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1250) findet\ndas NATO-Truppenstatut hier entsprechende Anwendung.\n\nDie Frist des Art. 19 Abs. 3 NTS-ZA zur Rücknahme\ndes Verzichts auf das Vorrecht des Aufnahmestaates\nauf Ausübung der Gerichtsbarkeit (Art. VII\n\nAbs. III lit. b und c) war mangels einer Mitteilung der Militärbehörde des Entsendestaates nach\nArt. 19 Abs. 2 NTS-ZA nicht in Lauf gesetzt worden. Im übrigen neigt der Senat zu der Ansicht,\ndaß im Falle einer konkurrierenden Zuständigkeit\n\n- die hier gegeben ist - die Bundesrepublik\nDeutschland bei einer Fristüberschreitung lediglich das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit\nverliert, diese aber subsidiär - Subsidiarität ist\nhier gegeben - weiter ausüben kann, wie auch\n\nArt. VII Abs. 8 NTS zeigt (ebenso OLG Stuttgart\nNJW 1977, 1019, anders - möglicherweise nicht tragend - BGHSt 30, 377, 380). Hiervon abgesehen ist\ndem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß die Militärbehörde des Entsendestaates mit der Ausübung\nder deutschen Gerichtsbarkeit einverstanden ist\n(UA S. 7).\n\n2. Der Senat kann weitgehend offenlassen, ob das\nLandgericht verpflichtet war, den Anträgen nachzukommen, die auf die Aufklärung der Vorfälle abzielten, welche Gegenstand der Untersuchungen der\namerikanischen Militärjustiz und der Verurteilung\ndurch amerikanische Militärgerichte waren. Die dazu erhobenen Verfahrensrügen genügen weitgehend\nnicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO: insoweit sind die Beweisbehauptungen\naus sich heraus nicht verständlich; ihre Beweisbedeutung könnte sich nur aus den Unterlagen ergeben, die von der Revision zwar zitiert, aber nicht\n\nmitgeteilt werden. Die übrigen Anträge sind vom\nLandgericht mit zutreffender Begründung nach S 244\nAbs. 2 oder § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt\nworden.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/5-str-554-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/5-str-554-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.967060+00:00"}}