{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-30_5_StR_189_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-30","aktenzeichen":"5 StR 189/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 189/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. April 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nOD SHE.\ngeboren am ED 195 ir CD.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.\nApril 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. November 1996 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum\nSchuldspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO, hat jedoch zum Rechtsfolgenausspruch mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht berücksichtigt straferschwerend,\n\"daß der Angeklagte in dem Zeitraum, in dem er\nsich nunmehr in den alten Bundesländern aufgehalten hat (das heißt seit 1989/90), bereits zweimal\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei\nbei diesen Taten der Alkoholmißbrauch des Angeklagten Jeweils eine Rolle gespielt hat\"\n\n(UA S. 11). Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen um zwei im August und September 1994\ngegen den Angeklagten wegen Straßenverkehrsdelikten ergangene Strafbefehle, deren Strafen später\nauf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt worden\nsind. Tatzeit für die erste hier abgeurteilte Tat\nwar Dezember 1993, die beiden anderen Taten wurden\nim Laufe des Jahres 1994, möglicherweise vor der\nersten Vorverurteilung des Angeklagten, begangen.\nIm Blick darauf ist die strafschärfende Berücksichtigüng jener anderweitigen Verurteilungen kaum\nnachvollziehbar; vielmehr hätte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen, daß er bei\nBegehung der Taten nicht vorbestraft war. Daß der\nMangel sich auf die Bemessung der Einzelstrafen\nausgewirkt hat, läßt sich nicht sicher ausschlie-Ben. Deren Aufhebung entzieht der Gesamtstrafe die\nGrundlage.\n\nUnter Berücksichtigung bisheriger Unbestraftheit\ndes Angeklagten wird auch über die Frage der\nStrafaussetzung neu zu befinden sein. Bei der nach\nS 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung\nwird der neue Tatrichter auch darauf Bedacht zu\nnehmen haben, daß keine der Einzelstrafen die Jah-\n\n8.\nEN\nul\n\nresgrenze des § 56 Abs. 1 StGB überschreitet (vgl.\nBGHSt 29, 370; BGHR StGB S 56 Abs. 2 Begründungserfordernis 1, 2; Gesamtwürdigung, unzureichende 7).\n\nAngesichts der Feststellungen zur Alkoholkrankheit\ndes Angeklagten, der bereits vor Begehung der Taten wegen Alkoholmißbrauchs einmal aus einem Arbeitsverhältnis entlassen worden war und nach den\nFeststellungen bei Begehung aller drei Taten erheblich alkoholisiert war, wird die Frage seiner\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt nach\n\nS 64 StGB, für den Fall möglicher Strafaussetzung\ngegebenenfalls in Verbindung mit § 67b StGB, ausdrücklich zu erörtern sein. Daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv feststellbar, sondern nur nicht auszuschließen sind, ist für den\nMaßregelausspruch nach S 64 StGB - anders als bei\nS 63 StGB - nicht erheblich (vgl. BGHR StGB § 64\nAbs. 1 Hang 2 m.w.N.).\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/5-str-189-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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