{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-30_5_StR_177_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-30","aktenzeichen":"5 StR 177/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“N\n\n5 StR 1777/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. April 1997 .\nin der Strafsache\ngegen\n\noswald HB au CE.\ngeboren am EB 1927 in ru.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.\nApril 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. Oktober\n\n1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in neunzehn\nFällen, davon viermal in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat indes\nzum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDer bislang in geordneten Verhältnissen lebende,\nunbestrafte Angeklagte hat die Taten im Alter von\n68 Jahren zum Nachteil seiner. Enkeltochter begangen. Die Frage seiner Schuldfähigkeit bleibt im\nangefochtenen Urteil gänzlich unerörtert. Das beanstandet der Generalbundesanwalt zutreffend:\n\nIn Fällen der vorliegenden Art ist die Frage, ob\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge\naltersbedingter psychischer Veränderungen im Sinne\ndes S 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist, zu\nprüfen und im Urteil zu erörtern. Wenn solches\ngänzlich unterblieben ist, so unterliegt das Urteil grundsätzlich im Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen der Aufhebung (st. Rspr., vgl.\nBGH StV 1995, 633 m.w.N.).\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/5-str-177-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/5-str-177-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.908127+00:00"}}