{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-29_5_StR_168_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"5 StR 168/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 168/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. April 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nRainer ID aus HW/Oenwald,\ngeboren am ED 1942 ir u.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. April 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n18. November 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision\nrügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte geständig, in den Jahren\n1987 und 1988 in 237 Fällen Provisionseinnahmen\naus der Vermittlung von Pkw-Verkäufen, die er als\nGeschäftsführer der Firma Automarkt-Jgp GmbH\ndurchgeführt hat, nicht in den Büchern der GmbH\n\n- deren Alleingesellschafter er in den betreffenden Jahren war - erfaßt zu haben. Die jeweiligen\nBeträge verbrauchte er selbst für eigene Zwecke.\n\nDurch dieses Vorgehen bewirkte er, daß die betreffenden Erlöse in die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH für den Zeitraum Januar 1987\nbis Dezember 1988 nicht aufgenommen wurden. Infolgedessen wurde die von der GmbH geschuldete Umsatzsteuer für 1987 um insgesamt 38.728 DM und für\n1988 um insgesamt 26.755 DM verkürzt.\n\nDie vom Landgericht als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelten Einnahmen (1987: 315.400 DM,\n1988: 231.910 DM) erklärte der Angeklagte weder\nbei seiner Einkommensteuererklärung für 1987 (Abgabe am 10. November 1989, Veranlagung durch Einkommensteuerbescheid vom 3. Januar 1990) noch für\n1988 (Abgabe am 15. Januar 1990, Veranlagung durch\nEinkommensteuerbescheid vom 22. Mai 1990) als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dadurch bewirkte er,\ndaß die Einkommensteuer 1987 um 155.783 DM und für\n1988 um 117.905 DM zu niedrig festgesetzt wurde.\n\nFür die 24 einzelnen monatlichen Umsatzsteuerverkürzungen hat das Landgericht Geldstrafen, für die\nzwei Fälle der Einkommensteuerhinterziehung Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (1987) sowie einem Jahr und drei Monaten\n(1988) verhängt.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, bleibt ihr aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 1997\nder Erfolg versagt. Auch hinsichtlich des Schuldumfangs greifen die rechtlichen Bedenken im Ergebnis nicht durch.\n\na) Zwar ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen\ndas Landgericht im Rahmen der Umsatzsteuer auf die\nmonatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abhebt,\nstatt bei der Ermittlung des eingetretenen - endgültigen - Hinterziehungsschadens auf die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1987 und 1988 abzustellen.\nInsoweit verweist der Senat auf seine ständige\nRechtsprechung zum Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung\ndesselben Jahres, wonach folgendes gilt: Die monatlichen Voranmeldungen dienen der zeitnahen Erfassung und Erhebung der Umsatzsteuer. Auf der\nGrundlage der erklärten monatlichen Umsätze wird\ndie Steuer für den Voranmeldungszeitraum als Vorauszahlung vom Steuerpflichtigen berechnet oder\nvom Finanzamt festgesetzt (S 168 AO); erst aufgrund der jeweiligen Jahreserklärung wird die\nSteuer für den Besteuerungszeitraum erstmals festgesetzt. Während die Abgabe falscher monatlicher\nVoranmeldungen zur Verkürzung von Vorauszahlungen\n\nführt - mithin zu einer Steuerverkürzung auf Zeit,\nbei der sich der Schadensumfang aus den Hinterziehungszinsen errechnet -, bewirkt die Abgabe der\nfalschen Jahreserklärung erst die endgültige Steuerverkürzung, d. h. auf Dauer. Dasselbe gilt, wenn\nnach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (vgl.\ndazu im einzelnen: BGH wistra 1996, 105 unter Hinweis auf BGHSt 38, 165).\n\nIndessen entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe, daß der Angeklagte die in den\nmonatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegenen Erlöse auch in den jeweiligen Jahreserklärungen für 1987 und 1988 ersichtlich nicht angemeldet hat, so daß die jeweilige Hinterziehung auf\nZeit damit in eine solche auf Dauer überging. Es\nist demnach nicht zu besorgen, der Tatrichter\nkönnte bei der Umsatzsteuer von einem zu großen\nSchuldumfang ausgegangen sein.\n\nb) Soweit das Landgericht bei der \"Berechnung der\nHöhe der hinterzogenen Einkommensteuer\" sich \"auf\ndie Aussage des als Zeugen vernommenen Finanzbeamten R.\" stützt, \"der glaubhaft und nachvollziehbar\nerklärt hat, daß der Angeklagte die o.a. Summen\nder Einkommensteuer hinterzogen hat\", begegnet\nauch dies zwar rechtlichen Bedenken. Denn die Ermittlung des strafrechtlich relevanten Schuldumfangs ist auch im Hinblick auf die steuerrechtlichen Folgen die Aufgabe des Strafrichters selbst,\nd. h. das Gericht hat die hinterzogenen Steuern\neigenständig zu berechnen. Der Rückgriff auf die\nBerechnungen eines als Zeugen gehörten Finanzbeam-\n\nten reicht nicht aus (st. Rspr., vgl. BGHR AO\n\n$S 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 6; BGH\nwistra 1992, 103). Der Angeklagte war allerdings\ngeständig; er hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch die \"Richtigkeit der ...\nBeträge\" im Hinblick auf die Einkommensteuer 1987\nund 1988 eingeräumt (UA S. 38, 40). Bei dieser\nSachlage bedarf es ausnahmsweise keiner nach Steuerart und Besteuerungszeiträumen im einzelnen dargelegten Berechnung der hinterzogenen Steuern\n(vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2, 4; BGH wistra 1993, 342), so daß sich der\nbloße Bezug auf den vom Finanzamt errechneten Hinterziehungsumfang hier jedenfalls nicht ausgewirkt\nhaben kann.\n\n3. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.\nDie Ausführungen zum Strafausspruch lassen nicht\nerkennen, welche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer geführt haben, insbesondere ob und\ngegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen dem\nzugrundeliegen und in welchem Umfang das Landgericht diesen Verzögerungen bei der Strafzumessung\nim einzelnen Rechnung getragen hat.\n\nDie Einleitung des Steuerstrafverfahrens wurde dem\nAngeklagten am 4. März 1991 bekanntgegeben. Die\nAnklage wurde erst am 23. Januar 1995 fertiggestellt und dem Landgericht am 20. Februar 1995 zugeleitet. Der Eröffnungsbeschluß datiert vom\n\n26. März 1996, die Hauptverhandlung fand sodann am\n12., 14. und 18. November 1996 statt. Dies legt\nvom Angeklagten, der in der Hauptverhandlung geständig war, nicht zu vertretende Verfahrensverzö-\n\ngerungen auf seiten der Justiz nahe. Zwar hat das\nLandgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich bedacht, daß die Taten sehr lange zurückliegen, daß teilweise ohne Unterbrechung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre und daß die\nlange Dauer des Verfahrens den Angeklagten belastet hat. Dies reicht indessen nicht aus, um dem\nRechtsstaatsgebot und den Anforderungen aus Art. 6\nMRK zu genügen.\n\nNach ständiger Spruchpraxis der zuständigen Kammer\ndes Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen\ndas Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der\nStrafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG,\nBeschl. v. 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 - unter\nHinweis auf BVerfG NJW 1984, 967; NIW 1992, 2472;\nNJIW 1993, 3254; NJW 1995, 1277 jeweils unter Bezugnahme auf EGMR EuGRZ 1983, 378); der Umfang der\nKompensation muß zu überprüfen sein (BVer£G,\nBeschl. v. 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -). Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bei\nsehr langer Verfahrensdauer, die auf rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zurückzuführen\nsein kann, es grundsätzlich für erforderlich erachtet, Art und Ausmaß dieser Verzögerungen zu\nprüfen, im Urteil gegebenenfalls festzustellen und\nim einzelnen bei der Strafzumessung nachvollziehbar zu berücksichtigen (BGH StV 1994, 653; BCH wistra 1994, 345; BGH NJW 1995, 1166, 1167; BGH,\nBeschl. v. 5. Juni 1996 - 5 StR 275/95 - m.w.N).\n\nDer Senat neigt dazu, daß das Revisionsgericht die\ndanach maßgeblichen Umstände des Verfahrens nur\nauf eine Verfahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag zu prüfen hat. Im Blick auf die bisherige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, die\neine solche Prüfung bislang weitgehend auf Sachrüge vornahm und auf die aufgezeigte Urteilslücke\nsieht sich der Senat hier veranlaßt, den Strafausspruch auch ohne eine ausreichend begründete Verfahrensrüge aufzuheben.\n\nAngesichts der Höhe der wegen Einkommensteuerhinterziehung 1987 und 1988 verhängten Einzelstrafen\n(ein Jahr sechs Monate und ein Jahr drei Monate)\nsowie der Höhe der nicht aussetzungsfähigen Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist\nnicht auszuschließen, daß insoweit geringere Einzelstrafen und im Hinblick auf die weiteren Milderungsgründe, die beim Angeklagten erkennbar sind,\neine aussetzungsfähige Gesamtstrafe verhängt worden wären, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt und ihr Ausmaß berücksichtigt worden wären. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDer neue Tatrichter wird die für eine mögliche\nrechtswidrige Verfahrensverzögerung maßgeblichen\nUmstände als gerichtskundige Tatsachen zu behandeln haben und sich diese Kundigkeit im Freibeweisverfahren verschaffen können.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/5-str-168-97","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/5-str-168-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.769763+00:00"}}