{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-29_5_StR_156_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"5 StR 156/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 156/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. April 1997 .\nin der Strafsache\ngegen\n\nJoachim. 5 EEE aus re\ngeboren am GE 1953 in sam,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nro\n\noO\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. April 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. November\n1996 nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit\ndem Angeklagten zum Vorwurf gemacht worden ist,\nim März 1996 eine Schutzbefohlene sexuell mißbraucht zu haben; insoweit wird das Verfahren\neingestellt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse\nzur Last, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.\n\nIm übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in\n\n25 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in einem weiteren Fall zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. Allerdings stützt das Landgericht den Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener auch auf\neine Tat im März 1996. Der dieser Tat zugrundeliegende Sachverhalt war nicht Gegenstand der Anklage. Diese bezog sich nur auf sexuelle Handlungen\ndes Angeklagten an seiner Stieftochter in der Zeit\nvon September 1994 bis Mitte Januar 1996. Demgemäß\nist die entsprechende Verurteilung des Angeklagten\n- in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts - aufzuheben; das Verfahren ist insoweit einzustellen.\n\n2. Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.\n\na) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß\ndas Landgericht in den Gründen des Urteils 26 Taten (den Fall, der Gegenstand der Einstellung ist,\nausgenommen) des sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen festgestellt hat (Schenkelverkehr: mindestens 15 Fälle in der Zeit von April 1995 bis\nEnde Juli 1995 sowie im November 1995 ein weiteres\nMal; sonstige sexuelle Berührungen im Jahr 1995:\nzehn Fälle), den Angeklagten aber nur wegen 25 Taten verurteilt hat. In der rechtlichen Würdigung\nund bei der Strafzumessung geht der Tatrichter von\n15 Fällen des Schenkelverkehrs bis November 1995\nund von zehn Fällen sonstiger sexueller Berührungen im Jahr 1995 aus. Eine Berichtigung des Urteilsausspruchs mußte nicht erfolgen, weil die 26.\nTat vom Teilfreispruch mitumfaßt ist. Eine Beschwer liegt auch nicht darin, daß der Teilfrei-\n\nspruch nicht begründet worden ist, im Urteil noch\nnicht einmal die globale Feststellung enthalten\nist, ob der Angeklagte aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen freigesprochen worden ist\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl.\n\n§ 267 Rdn. 36).\n\nb) Schuld- und Strafausspruch weisen weitere Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Der\nSenat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen noch, daß die 13jährige Stieftochter Dörte dem Angeklagten zur Betreuung im Sinne\nvon § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut war: Dörte\nwohnte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten, dieser sorgte für sie (UA S. 4). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der\nSenat des weiteren, daß Bewertungen in Strafzumessungserwägungen (\"von Erheblichkeit\", \"nur von geringem Ausmaß\") das unterschiedliche Gewicht der\nverschiedenen im Sinne von § 184c Nr. 1 StGB erheblichen sexuellen Handlungen des Angeklägten\naufzeigen sollen.\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat\nschließt aus, daß das Landgericht - ohne Verurteilung für die Tat im März 1996 - die verbleibenden\nfünfzehn Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und\nzehn Einzelstrafen von jeweils neun Monaten zu einer noch niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe zusam-\n\nmengezogen hätte.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/5-str-156-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/5-str-156-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.750318+00:00"}}