{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-28_5_StR_629_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-28","aktenzeichen":"5 StR 629/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"'\n\n5 StR 629/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdullan CD zus HD.\ngeboren am EB 1973 in BED (Türkei).\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nu\n\nÄ£\nE51\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.\nApril 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Abdullah\nCB wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Mai 1996 nach S 349 Abs. 4 StPo\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndieser Angeklagte in den Fällen 3 bis 6\nder Anklage verurteilt worden ist,\n\nb) aufgehoben, soweit dieser Angeklagte in\nden Fällen 10 und 14 der Anklage verurteilt worden ist; die diesbezüglichen\nFeststellungen werden insoweit aufgehoben,\nals dem Angeklagten vorgeworfen wird, als\nMitglied einer Bande gehandelt zu haben;\ndie übrigen Feststellungen zu diesen Fällen bleiben aufrechterhalten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nn\nne\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Abdullah WW wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geriner Menge in sechs Fällen zu\neiner Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge\neinen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet.\n\nDer Senat verweist auf sein heutiges Urteil in gleicher\nSache gegen die Mitangeklagten Ali WEB und Musa cp.\nDer dort bezeichnete Verfahrensfehler führt auch hier\nzur Teilaufhebung des Urteils. Soweit der Senat in seinem heutigen Urteil im Zusammenhang der Sachrüge auf\ndie Angaben der Belastungszeugen zu den Fällen 9 und 16\nder Anklage abstellt, gilt hier Entsprechendes für die\nAngaben der Belastungszeugin zu Fall 10 der Anklage.\n\nLaufhütte ° Harms Häger\nBasdorf Nack\n\nYan\nBr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-28/5-str-629-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-28/5-str-629-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.607038+00:00"}}