{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-15_5_StR_24_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"5 StR 24/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR: 24/97\n(alt: 5 StR 524/95)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. April 1997 .\nin der Strafsache\ngegen\n\nAlbert Georg BE aus SB.\ngeboren am EEE 1950 in ru.\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. April 1997 beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n20, September 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Einzelstrafausspruch wegen der Tat\nvom 2. März 1994;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten im ersten\nRechtsgang durch Urteil vom 24. April 1995 wegen\nschwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen\nin Tateinheit begangener dreier Morde und eines\nversuchten Mordes, jeweils in Tateinheit begangen\nmit besonders schwerer Brandstiftung, zu einer le-\n\nbenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; es\nhat die besondere Schwere der Schuld festgestellt\n(§ 57b StGB). Auf die Revision des Angeklagten hat\nder Senat mit Urteil vom 4, März 1996 (BGH\n\nNSt2 1996, 380) das angefochtene landgerichtliche\nUrteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die\nAnnahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit im\n\nFall 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. März 1994)\nnicht tragfähig begründet war. Dabei hat der Senat\nausgeschlossen, daß die erneute Prüfung der\nSchuldfähigkeitsfrage dazu führen könnte, daß\nSchuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB anzunehmen oder nicht auszuschließen sei.\n\nDas Landgericht ist im zweiten Rechtsgang zum nämlichen Rechtsfolgenausspruch gelangt; es hat sich\nnach Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen die Überzeugung verschafft, daß der\nAngeklagte bei der Tat vom 2. März 1994 in vollem\nUmfang schuldfähig war. Hiergegen richtet sich die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDie Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ist\naus Rechtsgründen insoweit nicht zu beanstanden,\nals die Schwurgerichtskammer - gestützt auf die\nErkenntnisse der erneuten psychiatrischen Begutachtung - im einzelnen darlegt, daß sich aufgrund\nder Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine schwere seelische Abartigkeit des Angeklagten im Sinne der SS 20,\n\n21 StGB ergeben hätten. Soweit das Landgericht\naber im Hinblick auf eine mögliche alkoholische\nBeeinträchtigung bei Begehung der Tat keine eigenen Feststellungen getroffen hat, sondern sich\ndurch die rechtskräftig gewordenen Feststellungen\ndes Urteils vom 24. April 1995 für gebunden erachtet hat, weil es sich um doppelrelevante Tatsachen\nhandele, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:\n\n\"Die sich auf den Ausschluß einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellungen betreffen\ndie Straffrage und sind mithin äurch die Revisionsentscheidung vom 4. März 1996 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf sie ist daher nicht\nzulässig (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 16; Senat, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 5 StR 266/81 -; BGH NJW 1977,\n1247). Dies muß die Aufhebung der Einsatzstrafe zur Folge haben, womit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen ist.\"\n\nZwar liegt im Blick auf die bisherigen Feststellungen die Annahme einer alkoholbedingten Beeinträchtigung, die zur Anwendung des § 21 StGB führen könnte,\nfür die dritte Tat vom 2. März 1994 fern.\n\nDa sich der Tatrichter an jeglicher Feststellung gehindert gesehen hat, läßt sich ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler insoweit nicht sicher\nausschließen. Der neue Tatrichter wird deshalb ohne\n\nBindung an bisherige Feststellungen 'zur Frage uneingeschränkter Schuldfähigkeit im Fall 3 - naheliegend\nwieder unter Hinzuziehung des Sachverständigen\n\nDr. Platz - neue Feststellungen zu treffen haben.\n\nDie weiteren gegen den Angeklagten jeweils wegen\nschwerer Brandstiftung unter Anwendung des § 21 StGB\nverhängten Freiheitsstrafen von sechs und sie-\n\nben Jahren sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler\nnicht betroffen; sie können bestehen bleiben.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/5-str-24-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/5-str-24-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.998725+00:00"}}