{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-10_5_StR_674_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-10","aktenzeichen":"5 StR 674/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n5 StR 672/96 BESCHLUSS\n\nvom 10. April 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Joachim Mo .\ngeboren am ED 1955 in SuuiEEED.\n\nwegen unerlaubten Handeltreitens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. April 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung\n\nder in dieser Sache im Ausland erlittenen\nFreiheitsentziehung nicht bestimmt worden\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S§ 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist durch das Landgericht Hamburg wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge im Umfang des Beschlußausspruchs Erfolg hät.\n\n1. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung\nnicht entgegen. Eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Tatprovokation\ndurch die von den Ermittlungsbehörden eingesetzten V-Leuten und ihren Einsatz als agent provokateur (BGHSt 32,\n\n345, 348 ff; BGHR StGB S 46 Abs. 1 V-Mann 12) kam schon\ndeswegen nicht in Betracht, weil die V-Leute an den Taten, die Gegenstand der Anklage waren, nicht unmittelbar\nbeteiligt waren.\n\nEbensowenig führt die rechtsstaatlich wenigstens bedenkliche Täuschung der Strafvollstreckungskammer durch die\nErmittlungsbehörden zu einem Verfahrenshindernis. Aus dem\nUmstand, daß die Strafvollstreckungskammer wegen unrichtiger Informationen durch die Ermittlungsbehörden auf unzutreffender Tatsachengrundlage dem Angeklagten eine\nRestfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, folgt\nkein Verfahrenshindernis in dem hier anhängigen Verfah-\n\nren.\n\nDesgleichen führt es zu keinem Verfahrenshindernis, daß\nder Angeklagte nicht ausgeliefert, sondern in Absprache\nmit den deutschen Ermittlungsbehörden ohne förmliches\nAuslieferungsverfahren aus Kolumbien abgeschoben worden\nist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß deutsche Behörden auf kolumbianische Behörden in unzulässiger Weise\neingewirkt hätten, um eine Abschiebung zu erreichen.\n\n2. Die Revision hat auf die Sachrüge Erfolg insoweit, als\ndas Landgericht die Anrechnung der vom Angeklagten in Kolumbien erlittenen Auslieferungs- und Abschiebungshaft\nnach S 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB nicht bedacht und es\ninfolgedessen unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 4\n\nSatz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland\nerlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BCH NStZ\n1982, 236; 1983, 455; wistra 1994, 235). Nach Sinn und\nzweck des S 51 Abs. 1 StGB soll jede Art von Freiheitsentziehung, die aus Anlaß der Tat stattgefunden hat, auf\ndie ausgesprochene Strafe angerechnet werden, unabhängig\n\n59\n\ndavon, ob die Freiheitsentziehung nach den Vorschriften\nder Strafprozeßordnung erfolgt ist oder aufgrund anderer\nRegelungen, unabhängig auch davon, ob deutsche oder ausländische Behörden die Freiheitsentziehung angeordnet haben (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. S$S 51 Rdn. 4). Dann\naber ist auch die vom Angeklagten in Kolumbien erlittene\nHaft - sei sie nun als Abschiebungs- oder Auslieferungshaft zu qualifizieren - anzurechnen, wenn sie aus Anlaß\nder Tat infolge der internationalen Fahndung durch die\ndeutschen Behörden erfolgt ist.\n\nDie Entscheidungen nach S$S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB sind\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Eine eigene Entscheidung des Senats zur Frage des Maßstabes der Anrechnung könnte entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergehen, wenn\nkeine Ermittlungen über den Maßstab angestellt werden\nmüßten. Bei Kolumbien ist ein solcher Maßstab nicht ersichtlich.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-10/5-str-674-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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