{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-10_5_StR_507_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-10","aktenzeichen":"5 StR 507/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 507/96\n\nURTEIL\n\nvom 10. April 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas AUEB aus cu.\ngeboren am ED 1969 ir \"u,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n—\n\nYr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 10. April 1997, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harns,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Cottbus\nvom 23. April 1996 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nder - im übrigen wegen vorsätzlicher und\nwegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte - Angeklagte wegen fahrlässigen\nVollrausches verurteilt worden ist, sowie\nim Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen am\n6. März 1994 verübter vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen\nzu je 50 DM und wegen am 23. Mai 1994 verübter gefährlicher Körperverletzung auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Insoweit ist\ndie Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig.\n\nAllerdings war die im Urteil festgestellte Qualifikation nach § 223a StGB im zweiten Fall zu tenorieren; der Senat stellt den Schuldspruch insoweit\nklar.\n\nFerner hat das Landgericht gegen den Angeklagten\nwegen fahrlässigen Vollrausches auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. Auf die\nÜberprüfung dieses Schuldspruchs und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier\nMonaten mit Bewährung ist die Revision der Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am\n27. Mai 1994 zwischen 22.00 Uhr und Mitternacht in\neinem Lokal 1,5 Liter Bier, 0,4 Liter Whisky und\n0,7 Liter Apfelkorn. Mit einem Blutalkoholgehalt\nvon möglicherweise 4,96 %0o provozierte er zwei\nStunden später, am 28. Mai 1994 gegen 2.00 Uhr,\nmit einem oder zwei Begleitern einen Passamten,\nder anschließend von dem Kampfhundmischling des\nAngeklagten - wie der Urteilszusammenhang erweist,\nauf dessen Veranlassung - und dem Kampfhund seines\nMittäters Wehnert angefallen und mehrfach in die\nBeine gebissen wurde. Noch während des Angriffs\ndurch die Hunde verlangte mindestens einer der Täter von dem Opfer Geld und nahm ihm 120 DM weg.\nErst danach wurden die Hunde zurückgerufen.\n\n2. Das Landgericht, das sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß die Wegnahme des Geldes zwischen dem Angeklagten und dem Mittäter (bzw. den\nMittätern) abgesprochen und daß der Angeklagte an\nder Wegnahme des Geldes beteiligt war, nimmt als\nrechtswidrige Tat lediglich eine - gemeinschaftlich und mittels einer Waffe begangene - gefährliche Körperverletzung an, hält den Angeklagten auf\nder Grundlage seiner Trinkmengenangaben für alkoholbedingt schuldunfähig und ist infolgedessen zu\neinem Schuldspruch wegen eines Vergehens nach\n\n§ 323a StGB in der Schuldform der Fahrlässigkeit\ngelangt.\n\nDie Bewertung der rechtswidrigen Tat und die Annahme eines Vollrausches halten sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Die Beschwerdeführerin beanstandet zutreffend,\ndaß die Prüfung der Begehung einer Beihilfe zum\n(schweren) Raub durch den Angeklagten unterblieben\nist. Der Raub des Geldes, der sich, wie festgestellt, durch das Herausgabeverlangen, einen anschließenden Wortwechsel und die Wegnahme über einen gewissen Zeitraum erstreckte, erfolgte vor den\nAugen des Angeklagten. Währenddessen dauerten die\nvon ihm (mindestens mit-)veranlaßten Angriffe auf\ndas Opfer durch seinen Hund und den Hund seines\nMittäters an; unter Ausnutzung gerade dieser Gewaltausübung ist die Wegnahme des Geldes verwirklicht worden. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, wenn es sich von einer auch vom Angeklagten bezweckten gewaltsamen Wegnahme des Geldes\nnicht zu überzeugen vermochte, dessen Strafbarkeit\n\n67\n\nmindestens wegen Beihilfe zum schweren Raub durch\nbewußte und gewollte Unterstützung der hierfür angewendeten Gewalt in Betracht ziehen und folglich\nerörtern müssen.\n\nb) Die Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit\ndes Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung\nschon deshalb nicht stand, weil das Landgericht\nmit nicht tragfähiger Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten gelangt ist. Das Landgericht folgt - ohne Anhörung\neines Sachverständigen und ohne weitere Anhaltspunkte - den Trinkmengenangaben des Angeklagten.\nHieraus errechnet es eine höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 4,96 %0 zur Tatzeit und geht\nvon deren Vorliegen nach dem Zweifelsgrundsatz\naus. Die einzige kritische Hinterfragung ist eine\nKontrollrechnung mit höheren Abbauwerten, aus der\ndas Landgericht eine Blutalkoholkonzentration von\n3,36 %o errechnet, die es für realistisch hält,\nden Feststellungen gleichwohl nicht einmal zugrundelegt.\n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführt hat, liegt nahe, daß der Angeklagte entgegen seiner Behauptung schon aus physischen Gründen\ngar nicht in der Lage gewesen sein kann, in der\nkurzen Zeit von nur zwei Stunden so beträchtliche\nAlkoholmengen, wie er angegeben hat, zu konsumieren, er jedenfalls so massive Folgeerscheinungen\n(Erbrechen, Ohnmacht) erlitten hätte, daß er zu\nden anschließend festgestellten Aktivitäten im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat überhaupt\nnicht in der Lage gewesen wäre. Daß der Tatrichter\n\ndie Trinkmengenangaben des Angeklagten, ohne solches kritisch zu hinterfragen und zu erörtern,\nseinen Feststellungen zur Schuldfähigkeit zugrunde\ngelegt hat, ist ein sachlichrechtlicher Mangel,\nder ebenfalls die Aufhebung des Schuldspruchs bedingt. Der Generalbundesanwalt weist in diesem Zusammenhang im übrigen weiterhin zutreffend darauf\nhin, daß bei dem beträchtlichen Alkoholkonsum jedenfalls die Annahme vorsätzlicher Berauschung auf\nder Hand läge.\n\nc) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässigen Vollrausches entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Dieser enthält für sich einen weiteren Rechtsfehler: An der Anwendung des\n\n§ 55 StGB im Blick auf eine Verurteilung des Angeklagten vom 16. Juni 1994 zu sechs Monaten Gesanmtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls in drei Fällen\ndurfte sich das Landgericht nicht wegen einer in\njenem Urteil unterbliebenen Einzelstrafbezeichnung\ngehindert sehen. Es mußte vielmehr § 55 StGB anwenden und dabei die denkbar günstigsten Einzel-\n\nstrafen bei jener Vorverurteilung (hier: einmal\ndrei und zweimal zwei Monate Freiheitsstrafe) zugrundelegen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1975\n\n- 4 StR 550/74 -). Dem steht die Entscheidung\nBGHSt 41, 374 nicht entgegen, die einen besonders\ngelagerten, der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt betrifft.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-10/5-str-507-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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