{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-09_5_StR_37_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-09","aktenzeichen":"5 StR 37/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"h}\nN.\nAr\n\n5 StR 37/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. April 1997.\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Hans AU aus ve,\ngeboren am EEE 1945 in vummmmmmm.\n\n2. Peter Ka sevorener up au: Vu\ngeboren am EEE 1944 in Tu,\n\n3. Horst HE aus TED.\n- dort geboren am Ep 1945,\n\nwegen Totschlags\n\nIL\nER,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. April 1997 beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten Hi sesen das\nUrteil des Landgerichts Potsdam vom 21. August 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ag und\nKO wiräa das genannte Urteil aufgehoben,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft.\n\nDie Angeklagten A und KEEEEB werden freigesprochen.\n\nDie Staatskasse trägt insoweit die Kosten des\nVerfahrens und die diesen Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer A und\nKO jeweils wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, den Beschwerdeführer HB und den Mitangeklagten Kl. dessen Verurteilung rechtskräftig\nist, jeweils wegen Totschlags, dabei HGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und K1@EB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung\naller Strafen hat das Landgericht zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten HB\nist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 1997 unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revisionen der\nAngeklagten AB una <EEEW haben jeweils mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nDie Angeklagten waren Soldaten der Grenztruppen\nder DDR und handelten in folgendem Zusammenhang:\nAm Abend des 26. Juli 1966 versuchte der Flüchtling I RB die Grenzanlagen zwischen der DDR\nund Berlin-West im Bereich des Dorfes MW (DDR)\nund LEE (Beriin-west) nordwärts zu überwinden. Als der Flüchtling sich ca. 120 m vor dem\nKontrollstreifen befand, wurde er von den Angeklagten AB und KEEEED bemerkt, die sich ca.\n\n640 m ostwärts befanden. Ohne den Flüchtling anzurufen, was den Angeklagten wegen der großen Entfernung aussichtslos erschien, oder einen Warnschuß abzugeben, eröffneten der Angeklagte N |\naus seiner Maschinenpistole und der Angeklagte\nx aus seinem Leichtmaschinengewehr nahezu\nzeitgleich Dauerfeuer in Richtung des Flüchtlings.\nBeide Angeklagte verschossen ihre gesamte Munition, der Angeklagte Ag 60 Schuß und der Angeklagte KB 75 Schuß. Danach äußerte der Angeklagte KB sinngemäß, sie könnten nun nichts\nweiter tun. Der Flüchtling wurde durch diese\nSchüsse nicht getroffen. Es gelang ihm, durch den\nGrenzgraben hindurchzugleiten.\n\nVon den Angeklagten A und KEEP unbemerkt, näherten sich von Süden nordwärts zwei Postenpaare\ndem Flüchtling. Sie waren unterwegs zur Besetzung\neines Postenturms und wurden durch die Schüsse der\nAngeklagten Ag und KB auf das Geschehen aufmerksam. Zu dieser Gruppe gehörten der Beschwerdeführer Hp und der rechtskräftig verurteilte\nMitangeklagte Ki. Nach Annäherung zum Flüchtling schossen HB und Kig aus einer Entfernung von etwa 60 bis 80 m auf den Flüchtling.\nHiervon wurde der Flüchtling mit zwölf Schüssen\ntödlich getroffen.\n\nI. Den angenommenen bedingten Tötungsvorsatz der\nAngeklagten Ag und KÜRB belest der Tatrichter\nnicht in tragfähiger Weise.\n\n1. Der Angeklagte KB hat sich dahin eingelassen, er habe \"so geschossen, daß er den Flüchtling\nnicht treffen konnte\". Dem stellt der Tatrichter\nzur Begründung seiner Überzeugung vom bedingten\nTötungsvorsatz des Angeklagten lediglich entgegen,\ndaß der Angeklagte zwar sein Leichtmaschinengewehr\nauf das Zweibein aufgestützt, jedoch nicht über\nKimme und Korn, sondern lediglich über den Lauf\ngezielt habe, was nur Schießergebnisse wie beim\nfreihändig stehenden Schießen habe ergeben können.\n\n2. Wie der Angeklagte | sich zur Vorsatzfrage\neingelassen hat, teilt das Urteil nicht ausdrücklich mit. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist\nzu entnehmen, daß der Angeklagte behauptet hat,\n\nneben den Flüchtling gezielt zu haben. Auch hier\n\nstellt der Tatrichter - wie bei dem Angeklagten\nKW - auf die technischen Bedingungen des\nSchießens, nämlich auf freihändig stehendes Schie-Ben mit einer Maschinenpistole per Dauerfeuer ab.\n\n3. Dies trägt der Beweislage nicht hinreichend\nRechnung. Insbesondere hat der Tatrichter unberücksichtigt gelassen, daß die Angeklagten I]\nund KB aus einer Entfernung von ca. 640 m zum\nFlüchtling schossen, ihre gesamte Munition verschossen, damit gleichwohl nicht trafen und der\nAngeklagte KW danach äußerte, sie könnten \"nun\nnichts weiter tun\". Dabei liegt nahe, daß diese\nÄußerung ein verkappter Hinweis darauf war, daß\nbeide Angeklagte - angesichts des Verfeuerns all\nihrer Munition - unter Berufung auf dieses Indiz\ninnerhalb des damals bestehenden Systems geltend\nmachen konnten, ihre \"Pflichten erfüllt\" zu haben,\nobwohl sie etwa neben den Flüchtling gezielt hatten.\n\nII. Die tödlichen Schüsse der Mitangeklagten Hg\n\nEB und KIEW sind den Angeklagten ZB uni KB\n\nnicht zuzurechnen, die keine Kenntnis von den Aktivitäten der aus anderer Richtung kommenden Soldaten hatten. Dies hat der Tatrichter zutreffend\nbeurteilt.\n\nIII. In Fällen des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf\nden Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen\nSchußwaffengebrauch einschließende Befehlslage,\n\nderen unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz\nregelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein\nFlüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHSt 41,\n149, 152; BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996\n\n- 5 StR 137/96 - zum Abdruck in BGHSt bestimnt;\nBGH, Beschl. v. 18. Dezember 1996\n\n- 5 StR 705/95 -).\n\nHier liegt die Tat über dreißig Jahre zurück. Der\nTatrichter hat, soweit ersichtlich, alle Beweismittel ausgeschöpft. Danach schließt der Senat\naus, daß eine erneute Hauptverhandlung gegen die\nAngeklagten Alpund KB zu einer Verurteilung\nführen kann. Er spricht deshalb die Angeklagten\n\nAn: Kl frei.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/5-str-37-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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