{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-04-08_5_StR_98_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"5 StR 98/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ang,\n\nEr\n\nEr\n\n5 StR 98/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. April 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nIcor KO cu: GE,\ngeboren am CEEEEEEED 1963 in EEE (Ukraine),\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. April 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten KW wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in neun Fällen und wegen Anstiftung zum\nDiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den\nSchuldspruch und die Einzelstrafaussprüche betrifft. Indes\nhält der Gesamtstrafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, begegnet\nungeachtet der gewichtigen strafschärfenden Erwägungen des\nLandgerichts die Höhe der Gesamtstrafe bei der vorliegenden\nSerie von allerdings gewichtigen Vermögensstraftaten\n(Höchststrafe des § 260a StGB: zehn Jahre Freiheitsstrafe)\ndurchgreifenden Bedenken. Die Einsatzstrafe beträgt drei\nJahre Freiheitsstrafe (vgl. zu diesem Ausgangspunkt BGHR\nStGB 5 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8 und 10; BGH StV 1996, 605;\nBGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1996 - 2 StR 466/96 - und vom\n14. Februar 1997 - 2 StR 584/96 -). Die ungewöhnliche Divergenz von Einsatzstrafe und Gesamtstrafe läßt besorgen, daß\ndas Landgericht die strafschärfenden Gesichtspunkte bei dem\nBeschwerdeführer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung überbewertet hat, insbesondere dessen - jedenfalls zum Vergleich\nzu anderen aus der ehemaligen UdSSR stammenden Bandennitgliedern nicht nachgewiesenermaßen herausragende - Stellung\ninnerhalb der Bandenorganisation. Zudem stehen die einzelnen\nTaten der Serie in einem besonders engen sachlichen und\nzeitlichen Zusammenhang, was nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in der Regel eher für eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe spricht. Schließlich bleibt ungeachtet unterschiedlicher Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe schwer verständlich, weshalb der im Gegensatz zu\ndem unbestraften Beschwerdeführer erheblich vorbestrafte Mitangeklagte bei gleicher Anzahl abgeurteilter Delikte, nahezu gleich hohen Einzelstrafen, zudem Einbeziehung weiterer\nrechtskräftig verhängter, zuvor auf drei Jahre Gesanmtfreiheitsstrafe zurückgeführter Einzelstrafen zu einer um zwei\nJahre niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden\n\nist.\n\nBei Aufhebung wegen eines Wertungsfehlers bleiben - auch im\nBlick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche - die\nFeststellungen aufrechterhalten. An ergänzenden nicht widersprüchlichen Feststellungen wäre der neue Tatrichter nicht\ngehindert.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/5-str-98-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/5-str-98-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.398332+00:00"}}