{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-20_5_StR_95_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-20","aktenzeichen":"5 StR 95/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 95/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. März 1997\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nGennaro D' ACEEEB au: vermiEEEE.\ngeboren am ED 1967 in EB (Italien),\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. März 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig\nvom 3. Dezember 1996 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger; er ist\nin Italien geboren, kam aber schon im Alter von sechs Monaten mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland, wo\ner seitdem lebt. Die italienische Sprache beherrscht der Beschuldigte nicht, Kontakt zu Verwandten in Italien hat er\nnicht.\n\nNach den Feststellungen besteht gegen den mehrfach bestraften Beschuldigten eine rechtskräftigte Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung des Landkreises Vechta vom 22. September 1988. Aufgrund dieser Verfügung wurde er im November\n1995 nach Italien abgeschoben. Nach einer Woche kehrte er zu\nseinen Eltern nach WW zurück; dort hielt er sich in\n\nder Folgezeit ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis-gg\nauf. Am 23. Januar 1996 erging eine zurückschiebungsverfügung der Stadt WE sesen den Beschuldigten, der Sodann\nEnde Januar 1996 erneut nach Italien abgeschoben wurde. Nur\nkurze Zeit später reiste er wieder nach VB Zurück.\n\nAm 31. März 1996 wurde der Beschuldigte von einem Polizeibeamten in der Stadt erkannt. Als auf dessen Veranlassung der\nBeschuldigte im Hinblick auf die bestehende Ausweisungsverfügung festgenommen werden sollte, zog der Beschuldigte ein\nKlappmesser, um die Polizeibeamten von sich fernzuhalten, Es\ngelang, den Beschuldigten festzunehmen, ohne daß er das Messer weiter gegen die Polizisten einsetzen konnte.\n\nDas Landgericht hat diese Taten zutreffend als unerlaubten\nAufenthalt und unerlaubte Einreise im Sinne von § 92 Abs. 1\nNr. 1 und 6 AuslG sowie als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung nach SS 113,\n240, 22, 23 StGB gewertet. Der Beschuldigte litt zu den Tatzeiten unter einer schweren, psychosenahen Persönlichkeitsstörung mit gelegentlich durchbrechenden akuten psychotischen Symptomen, die im Zusammenwirken mit einer intellektuellen Unterbegabung und einer langwierigen Polytoxikomanie\nmit Sicherheit zu einem die Steuerungsfähigkeit erheblich\nvermindernden Zustand im Sinne des § 21 StGB, nicht ausschließbar zu einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden\nZustand im Sinne des S 20 StGB geführt hat.\n\nSachverständig beraten, hat der Tatrichter sich die Überzeugung gebildet, daß der Beschuldigte sich jeder erneuten Abschiebung widersetzen werde, wobei er mit hoher Wahrscheinlichkeit sich auch gewaltsam gegen eine Festnahme wehren\n\nwerde. Deshalb sei die Unterbringung nach § 63 StGB anzuord-\n\nnen. Eine Aussetzung der Unterbringung nach S 67b StGB komme\ntrotz der inzwischen eingerichteten Betreuung für den Beschuldigten nicht in Betracht, solange die Abschiebungsverfügung nicht ausgesetzt werde.\n\npies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die\nzuletzt begangene Tat zum Nachteil der Polizeibeamten anläßlich der Festnahme des Beschuldigten am 31. März 1996 durchaus Gewicht. Dies gilt abweichend von der tatrichterlichen\nwürdigung indessen bei den hier gegebenen Besonderheiten\nnicht für die Verstöße gegen das Ausländergesetz. Zwar kann\nauch gegen den Beschuldigten als EG-Ausländer nach pflichtgemäßem Ermessen der deutschen Ausländerbehörden eine zu\nvollstreckende Ausweisungsverfügung ergehen, die die Freizügigkeit nach § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG aus schwerwiegenden\nGründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einschränkt\n(s 12 Aufenthaltsgesetz/EWG). Die daraus folgenden vorliegenden Verstöße gegen das Ausländergesetz haben jedoch für\nsich genommen und in ihrer Gesamtheit keinesfalls ein solches Gewicht, daß sie als erhebliche rechtswidrige Taten im\nSinne von § 63 StGB zu werten wären mit der Folge, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begründen\nzu können ({val. auch BGH, Urt. v. 7. Januar 1997\n\n- 5 StR 508/96 -, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).\nOb die verbleibende Tat vom 31. März 1996, bei der es zu\nkeinerlei gravierenden Folgen kam, für sich alleine im Hinblick auf § 62 StGB ausreicht, die Maßregel nach S 63 StGB\nzu begründen, bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung.\n\nBei der erforderlichen Prognose wird der Tatrichter erneut\nzu bedenken haben, ob eine mögliche Gefahr gleichartiger Taten durch eine von der Betreuerin des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren zu beantragenden Aussetzung der Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung beseitigt werden kann. Dies\n\nliegt um so näher, als die bisherige - offenkundig während\neiner Inhaftierung des Beschuldigten rechtskräftig gewordene - Verfügung von 1988 seit Jahren nicht vollstreckt wurde,\nso daß es schon zweifelhaft sein mag, ob die in § 12 Abs. ı\nAufenthaltsgesetz/EWG genannten schwerwiegenden Gründe der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung überhaupt bestehen. Auch wird dieser Gesichtspunkt gegebenenfalls im Rahmen einer neu zu treffenden Entscheidung nach\n\n8 67b StGB im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismä-Bigkeit besonders zu beachten sein.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-20/5-str-95-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-20/5-str-95-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.625789+00:00"}}