{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-20_5_StR_617_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-20","aktenzeichen":"5 StR 617/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Sn,\nAn\n(33\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 617/96\n\nURTEIL\n\nvom 20. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nHolger L EB aus Su.\ngeboren am EEE 1957 ir -OHEEEE.\n\nwegen Raubes mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEERED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretär (m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird\ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom\n\n28. Mai 1996, soweit es den Angeklagten\nLürig betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Sie beanstandet, daß der Angeklagte nicht\nwegen Raubes mit Todesfolge, zumindest aber nicht\nzusätzlich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt\nworden ist. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen brachen der Angeklagte und sein oder seine Mittäter am späten\nAbend des 7. April 1993 in das Einfamilienhaus der\nseinerzeit 68 und 70 Jahre alten Eheleute Fe\n\nR\nUns\n\nein. In welchem Geschoß des Hauses und in welchem\nZimmer sich das Ehepaar, das sich noch nicht\nschlafen gelegt hatte, zur Zeit des Einbruchs aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Während\nder Tatausführung traf zumindest einer der Täter\nauf die Eheleute FllWund fesselte sie mit Handschellen aneinander. Infolge der Aufregungen erlitt Frau FÜ einen Herzanfall, an dem sie nach\nkurzer Zeit verstarb. Als die oder einer der Täter\nden lebensbedrohlichen Zustand der Frau erkannten,\nverließen sie unter Mitnahme der Diebesbeute\nfluchtartig das Haus. Der Angeklagte rief, ohne\nseinen Namen zu nennen, die Feuerwehr an und teilte unter zutreffender Angabe der Anschrift des\nHauses mit, daß eine Frau FEW einen Herzinfakt\nerlitten habe und dringend einen Notarzt benötige.\nAls der Notarzt eintraf, war inzwischen auch der\nan seine Frau gefesselte Herr FW aufgrund der\nakuten Streßsituation an Herzversagen gestorben.\n\n2. Das Landgericht wertete dieses Tatgeschehen als\nbesonders schweren Fall des Diebstahls und lehnte\neine Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes\noder Raubes mit Todesfolge ab. Es konnte sich\nnicht die Überzeugung verschaffen, daß zwischen\nden Tätern eine Abrede bestand, gegen das Ehepaar\nnotfalls auch mit Gewalt vorzugehen. Der genaue\nInhalt der Absprache zwischen dem Angeklagten und\nseinem Mittäter oder seinen Mittätern habe nicht\ngeklärt werden können. Dies gelte auch für die\nFrage, ob der Angeklagte vor Beginn der Tatausführung gewußt habe, daß sich die Eheleute FED im\nHaus aufhielten. Deshalb sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß dieser lediglich ei-\n\nnen Einbruchsdiebstahl beabsichtigt habe. Weiterhin habe nicht festgestellt werden können, ob der\nAngeklagte die Anwesenheit der Eheleute während\nder Tatausführung bemerkt und die konkrete Gewaltanwendung miterlebt habe. Insoweit müsse von einem\nExzeß eines Mittäters ausgegangen werden.\n\nDies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\nDas Landgericht durfte sich insoweit nicht auf den\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" zurückziehen, da ein\nwesentlicher Gesichtspunkt unbeachtet geblieben\nund nicht erörtert worden ist und tatsächlich vorhandene Anhaltspunkte zu einer umfassenderen Würdigung drängten.\n\na) So enthält das Urteil keine Feststellungen über\ndie zur Tatzeit (später Abend) herrschenden Beleuchtungsverhältnisse im Haus der Eheleute FB\nund die Einsichtsmöglichkeiten hierauf von außen.\nBei eingeschaltetem Licht in einem oder mehreren\nZimmern mußten die Täter damit rechnen oder konnten es zumindest nicht ausschließen, daß sich dort\nPersonen aufhalten. In diesem Fall wäre eine Absprache, bei einer Konfrontation notfalls auch Gewalt anzuwenden, naheliegend gewesen.\n\nb) Mit Feststellungen, die darauf hindeuten, daß\nder Angeklagte und sein(e) Mittäter von der Anwesenheit der Eheleute ausgingen, setzt sich das Gericht nicht in einer Gesamtbetrachtung auseinander. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt\nes nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch\nwenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich\n\nallein zum Nachweis einer bestimmten Tatsache ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in\nihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende\nÜberzeugung vermitteln können (vgl. BGH NStZ 1987,\n220; Hürxthal in KK, StPO, 3. Aufl. S 261\n\nRänr. 64; jeweils m.w.N.).\n\nDies gilt hier für folgende Beweisanzeichen:\n\n- Der Angeklagte und sein(e) Mittäter hatten das\nTatobjekt gerade auch im Hinblick auf den Hinweis ausgesucht, daß dort alte Leute wohnten.\n\n- Der Einbruch wurde am späten Abend ausgeführt,\nalso zu einer Zeit, in der sich ältere Menschen\ngewöhnlich im Hause aufhalten.\n\n- Einer der Täter war auf die Anwesenheit der Eheleute ersichtlich vorbereitet und hatte HandsSchellen mitgebracht.\n\n- Der Angeklagte hat gegenüber einem Zeugen erklärt, daß die Tat nicht unvorbereitet begangen\nworden sei und daß er, der Angeklagte, von Anfang an Bedenken geäußert habe, daß den alten\nLeuten etwas passieren könne und er sich an deren Tod mitschuldig fühle.\n\nDer Umstand, daß das Gericht nur einzelne dieser\nIndizien und diese auch nur gesondert bewertet\nhat, läßt besorgen, daß bei der Beweiswürdigung\nnicht erkannt worden ist, daß auch aus einer einheitlichen Betrachtung aller, für sich allein\nnicht ausreichender Indizien der Schluß auf eine\nbestimmte Tatsache gezogen werden kann.\n\n3. Kommt der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu der Annahme, daß die Täter von der Anwesenheit der Eheleute FB wußten oder zumindest mit ihrer Anwesenheit rechnen mußten, so wird\ner auch zu erörtern haben, ob dem Angeklagten der\nTod der Eheleute jedenfalls als fahrlässige Tötung\nzuzurechnen ist. Dies setzt voraus, daß sich der\nErfolg im Rahmen gewöhnlicher Erfahrungen hält,\nnicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt und daß\nder Angeklagte den Erfolg nach seinen persönlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation voraussehen konnte (BGH NJW 1992, 1708,\n1709). Daß Menschen im Alter der Eheleute Fe»\nbei einer nächtlichen Konfrontation mit Einbrechern infolge von Schrecken, Angst und Aufregung\ndurch Herzversagen in Todesgefahr geraten können,\nliegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. In die\nPrüfung der subjektiven Voraussehbarkeit werden\nauch die oben mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten einzubeziehen sein. Kommt der neue Tatrichter darüber hinaus zu dem Ergebnis, daß zwischen den Tätern eine Gewaltabrede getroffen worden ist, so wird er zu prüfen haben, ob der Tod\n\nder Eheleute sogar leichtfertig verursacht worden\nist und ein Raub mit Todesfolge vorliegt.\n\nLaufhütte Häger\nNack Gerhardt\n\nBasdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-20/5-str-617-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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