{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-20_5_StR_234_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-20","aktenzeichen":"5 StR 234/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"in\nf\n\n5 StR 234/96 LE\nN:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred IT B aus ME,\ndort geboren am EEE 1541,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\nek\n\nPine\n\n20.März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Laufhütte,\n\ndie Richterin Harms, die Richter Häger, Nack und die\n\nRichterin Dr. Gerhardt beschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden: Beruft\n\nsich ein Zeuge erst im Verlaufe einer Verneh-\n\nmung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach\n5 55 StPO, so sind seine bis zu dieser Erklärung gemachten Angaben auch dann (im Verfahren\n\ngegen den Angeklagten) verwertbar, wenn der\n\nZeuge seine Erklärung auf seine bisherigen An-\n\ngaben bezogen wissen will.\n\nDie Sache wird dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt, ob an ent-\n\ngegenstehender Rechtsprechung festgehalten\nwird.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, Umsatzsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung sowie wegen Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt unter anderem, daß das\nLandgericht die staatsanwaltschaftliche Vernehmung\ndes Zeugen H@B eingeführt hat, obwohl der Zeuge\nvor Abschluß der staatsanwaltschaflichen Verneh-\n\nmung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus\n\n$S 55 StPO Gebrauch gemacht und die Auskunftsverweigerung ausdrücklich auch auf die bereits ge-\n\nmachte Aussage bezogen hatte.\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten bezüglich einzelner Tatkomplexe auch unter Verwertung der Vernehmung des in\nder Schweiz lebenden, trotz Ladung nicht zur\nHauptverhandlung. erschienenen österreichischen\nZeugen Robert HP durch die Staatsanwaltschaft\ngewonnen. Das Landgericht hat die Aussage dieses\nZeugen, die dieser am 25. Januar 1995 bei der\nStaatsanwaltschaft gemacht hat, durch Vernehmung\ndes bei dieser Vernehmung anwesenden Vertreters\nder Steuerfahndungsstelle Bielefeld eingeführt.\nVor Abschluß dieser Vernehmung hatte HMM erklärt,\ner mache \"nunmehr gemäß § 55 StPO von (s)einem\nRecht Gebrauch, die Aussage zu verweigern, soweit\nes sich um angebliche Provisionszahlungen an mich\nbzw. die Firma Rf@pzw. die Firma MB handeit\"\nund er mache von seinem Recht nach 5 55 StPO auch\n\"hinsichtlich der Teile der heutigen Aussage (Gebrauch), die der Erklärung von mir zu § 55 StPo\nvorausgehen\",\n\n2. Der Senat erachtet die Rüge, die Aussage des\nZeugen HB habe nicht durch Vernehmung des bei\nder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung anwesenden\nVertreters der Steuerfahndungsstelle in die Hauptverhandlung eingeführt und nicht verwertet werden\n\ndürfen, für nicht durchgreifend und beabsichtigt,\ninsoweit die Revision zu verwerfen. Er sieht sich\ndaran durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats\ngehindert.\n\na) Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom\n\n24. Januar 1956 - 1 StR 568/55 - entschieden, daß\nder Tatrichter die Aussage einer Zeugin, die vor\nAbschluß der Vernehmung in der Hauptverhandlung\nvor dem erkennenden Gericht von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht\nhabe, im Verfahren gegen den Angeklagten nicht habe verwerten dürfen. Demgegenüber, dies entnimmt\nder Senat den Gründen, hätte die vor dem Ermittlungsrichter gemachte Aussage der in der Hauptverhandlung sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht\nnach S 55 StPO berufenden Zeugin verwertet werden\ndürfen. Der Fall liege wesentlich anders als der,\nden der 1. Senat in der Sache BGHSt 2, 99 entschieden habe: Dort handele es sich um die Frage,\nob und in welchem Umfang dann, wenn ein Angehöriger des Angeklagten erst in.der Hauptverhandlung\nvon seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52\nAbs. 1 StPO Gebrauch mache, über den Inhalt einer\nvon ihm bei einer früheren Vernehmung in dem\nStrafverfahren erstatteten Aussage die Vernehmung\nder richterlichen oder nichtrichterlichen Verhörsperson zulässig sei. Der Senat habe dort die zur\nEntscheidung stehende Frage für die Fälle bejaht,\nin denen der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt gehabt habe, und zur Begründung ausgeführt, daß der Zeuge, wolle man anders entscheiden, ohne ausreichende innere Recht-\n\nfertigung eine Stellung eingeräumt erhielte, die\nihn in einer Weise zum Herrn des ganzen Verfahrens\nmachen würde, wie sie sonst für niemanden bestehe.\nDiese Erwägungen träfen aber nicht auf die Fälle\nzu, in denen ein Angehöriger des Angeklagten von\nseinem Zeugnisverweigerungsrecht. nach § 52 StPo\nvor Abschluß ein und derselben Vernehmung Gebrauch\nmache; nichts anderes könne für diejenigen Fälle\ngelten, in denen der Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch mache.\n\nb) Der vom 1. Strafsenat entschiedene Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden dadurch,\ndaß es dort um die Aussage in der Hauptverhandlung\nund hier um eine Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung geht. Dennoch erachtet der 5. Strafsenat die Rechtsfrage als die nämliche.\n\nc) Der 5.. Strafsenat ist der Ansicht, daß die Angaben eines Zeugen, die dieser vor Erklärung seiner Auskunftsverweigerung gemacht hat, auch dann\ndurch Vernehmung der Verhörsperson eingeführt und\nverwertet werden können, wenn der Zeuge von seinem\nAuskunftsverweigerungsrecht vor Abschluß der Vernehmung Gebrauch gemacht hat.\n\naa) In der Kommentarliteratur wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Pelchen (in KK 3. Aufl.\n$S 55 Rdn. 14) schließt sich der Meinung des\n\n1. Strafsenats an. Nach Kleinknecht/Meyer-Goßner\n(StPO 42, Aufl. S 55 Rdn. 11, 12) bleiben die bis\nzur Erklärung der Auskunftsverweigerung gemachten\nAngaben verwertbar, ohne daß ausdrücklich unterschieden wird, zu welchem Zeitpunkt die Auskunfts-\n\nverweigerung erklärt wird. Die dort zitierten Entscheidungen betreffen allerdings nur Fälle, in denen der Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht erst nach Abschluß einer Vernehmung Gebrauch\ngemacht hat. Im übrigen wird unter Berufung auf\nBGH NStZ 1982, 431 und RGSt 44, 44; RG GA 62, 319\ndie Ansicht vertreten, wahrheitswidrige Angaben\nbei einer Vernehmung könne der Zeuge bis zum Abschluß der Vernehmung widerrufen und durch die\nnachträgliche Weigerungserklärung ungeschehen machen. Dahs (in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 55\nRdn. 15) bejaht eine Verwertbarkeit der vor der\nAuskunftsverweigerung gemachten Angaben.\n\nbb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben eines Zeugen auch dann im Verfahren gegen den Angeklagten verwertet werden, wenn\nder Zeuge sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht erst in der Hauptverhandlung beruft\n\n(BGHSt 17, 245). Ein überzeugender Grund für eine\nDifferenzierung nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts aus 5 55 StPO, wie sie der\n\n1. Strafsenat vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich.\n\nDer Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung,\ndaß das Verwertungsverbot nach § 252 StPO nicht\nfür frühere Aussagen eines Zeugen gelte, der erst\nin der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch mache, damit, daß § 55 StPO nicht dem Schutz des Angeklagten diene, sondern ausschließlich auf der Achtung\nder Persönlichkeit des Zeugen beruhe. Die Vor-\n\n3\n\nschrift des § 55 stpo sei das notwendige Korrelat\ndes Grundsatzes, daß niemand zu einer Aussage wider sich selbst gezwungen werden dürfe, Die Befreiung von der Aussage des Zeugen gegen seine nahen Angehörigen sei ebenso eine Gebot der Gerechtigkeit wie der Folgerichtigkeit. Dem Zeugen solle\nSelbstbelastung oder Beschuldigung seiner Angehörigen nicht zugemutet werden. Zweck dieses Auskunftsverweigerungsrechts sei es, dem Zeugen einen\nKonflikt zu ersparen. Die Verweigerung der Aussage\nbewirke infolgedessen nicht, daß die Benutzung des\nBeweismittels im ganzen ausgeschlossen werde, sondern sie verbiete dem Richter nur, weitere Fragen\nzu Stellen, die den bezeichneten Persönlichkeitsbereich des Zeugen beträfen. § 55 StPO diene nicht\ndem Schutz der Wahrheitsfindung (Rechtskreistheorie; BGHSt 11, 213, 215, 216 f.). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise in dem Fall, daß ein\nZeuge erst im Verlaufe einer Vernehmung von seinem\nAuskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht.\n\ncc) Soweit der 1, Strafsenat zur Begründung seiner\nEntscheidung auf die beiden Entscheidungen des\nReichsgerichts (RGst 44, 44, 45 und RG GA 62, 319)\nverweist, vermag auch dies nicht zu überzeugen.\nDie Erklärung eines Zeugen, der im Laufe der Vernehmung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht (etwa auch den Eid verweigert und\ngleichzeitig erklärt, die bereits gemachte Aussage\n\"zurückzuziehen\") kann zwar, wie das Reichsgericht\nin RGSt 44, 44 ausführt, den Erklärungswert haben,\ndas, was der Zeuge bislang ausgesagt habe, sei\nfalsch. Der Zeuge kann sich aber so auch deswegen\nverhalten, weil er - vielleicht aufgrund der Nach-\n\nfragen der Vernehmungsperson - befürchtet, sich\nselbst. belastet zu haben. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, ein sich erst während einer\nAussage auf 5 55 StPO berufender Zeuge bringe zum\nAusdruck, bislang die Unwahrheit gesagt zu haben.\n\nAber selbst wenn man im konkreten Fall der Wertung\ndes Reichsgerichts folgt, der sich nachträglich\nauf S 55 StPO berufende Zeuge wolle erklären, das\nbisher Bezeugte entspreche nicht der Wahrheit, er\nwolle es nicht als sein Zeugnis gelten lassen, er\nwiderrufe es, kann daraus nicht der Schluß gezogen\nwerden, die von dem Zeugen bis zur Erklärung des\nAuskunftsverweigerungsrecht gemachte Aussage sei\nunverwertbar. Das Verhalten des Zeugen unterliegt\nvielmehr der Beweiswürdigung. In diesem Sinne ist\nauch die Entscheidung des 2. Strafsents vom\n\n18. Juni 1982 (NStZ 1982, 431) zu verstehen, in\nder es allerdings um die Strafbarkeit des Zeugen\nwegen Falschaussage geht.\n\ndd) Der 1. Strafsenat beruft sich zur Begründung\nseiner Entscheidung auf den nach seiner Ansicht\nvergleichbaren Fall, daß ein Angehöriger während\neiner Vernehmung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Dieser Fall könne nicht an-\n\nders behandelt werden als der des sich auf sein\nAuskunftsverweigerungsrecht berufenden Zeugen. Die\nGleichbehandlung dieser beiden Fälle liegt nicht\nnahe, näher liegt vielmehr die Gleichbehandlung\ndes zu Entscheidung stehenden Falles mit dem Fall,\ndaß der Zeuge nach erfolgter Aussage im Ermittlungsverfahren sich erst in der Hauptverhandlung\nauf sein Recht aus § 55 Stpo beruft.\n\nLaufhütte Harms Häger\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-20/5-str-234-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-20/5-str-234-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.588297+00:00"}}