{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-19_5_StR_99_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"5 StR 99/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"}\n5 StR 99/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nRoıt c ED zu: Ham.\ngeboren am ED 1°42 in Tamm.\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nIf\nAri\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19, März 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n23. Oktober 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO\naufgehoben, soweit eine Aussetzung der\nVollstreckung der Unterbringung zur Bewährung unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den jetzt 54jährigen Angeklagten vom Anklagevorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung wegen feststehender Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Psychose infolge eines seit Jahrzehnten bestehenden Anfallsleidens freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Aussetzung der\nVollstreckung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt. Die Re-\n\nvision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Fest-\n\nstellung der rechtswidrigen Tat und gegen den Maßregelausspruch wendet.\n\nDaß der Angeklagte seine 74jährige Nachbarin auf der Treppe\nzu Boden stieß, so daß die Frau das Bewußtsein verlor und\nPrellungen erlitt, ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese\nim November 1995 begangene Tat und eine weitere, etwa vier .\nMonate zuvor auf offener Straße begangene ähnliche vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil einer 79jährigen Passamtin sind - ungeachtet der ersichtlich in Unkenntnis von der\nErkrankung des Beschwerdeführers erfolgten milden Ahndung\nder ersten Tat - nicht ohne Gewicht. Die Wertung der Strafkammer, die Gefahr gleichartiger Taten zum Nachteil alter\nFrauen begründe eine Gemeingefährlichkeit im Sinne des S 63\nStGB, ist namentlich wegen der Möglichkeit erheblicher Verletzungen potentieller Opfer auch im Blick auf § 62 StcB\nnicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholten Tatbegehung beanstandet der Senat die Begründung der Gefährlichkeitsprognose auch nicht deshalb, weil der Tatrichter den\nUmstand nicht ausdrücklich erörtert hat, daß der Beschwerdeführer nach der Tat bis zum Beginn der einstweiligen Unterbringung länger als neun Monate, soweit festgestellt, ohne\nweitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß geblieben\nist.\n\nIndes genügt die Begründung, mit welcher die Vollstreckung\nder Maßregel nicht nach § 67b StGB ausgesetzt wurde, hier\nnicht den Anforderungen. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung dessen, daß der Beschwerdeführer nach den Feststellungen offenbar trotz seiner Erkrankung jahrzehntelang weitgehend unauffällig und ohne Gefährdung anderer gelebt hat, hätte hier\n\nauch die Möglichkeit erörtert werden müssen, ob in einer anderweitigen Einbindung des Beschwerdeführers, insbesondere\neiner Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach\n\ns§ 1896 ff. BGB, eine Chance liegt, seine Gefährlichkeit in\nvertretbarer Weise abzumildern.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue\nTatrichter ist an ergänzenden Feststellungen, nicht nur zum\nweiteren Verlauf der einstweiligen Unterbringung, sondern\nauch zu den bisherigen Lebensumständen des Beschwerdeführers\nund zu seinem früherem Verhalten, nicht gehindert. Mögliche\nandere Einbindungen des Beschwerdeführers sollten hier bereits in Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung bedacht\nwerden. Die Möglichkeit von Weisungen zu medikamentöser Behandlung, die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt werden\nkönnen, wird unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens\nhierzu ebenfalls zu prüfen sein.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-99-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-99-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.535710+00:00"}}