{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-19_5_StR_650_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"5 StR 650/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 650/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nSteten HE aus SEE,\ndort geboren am GE 1 >55,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. März 1997 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 29. April 1996 zur Nachholung\neiner Verfahrensrüge zu gewähren, wird\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner\n\nRechtsbehelfe zu tragen.\n\nGründe zu li.)\n\nZur Nachholung einer Verfahrensrüge bei - wie\n\nhier - bereits formgerecht begründeter Revision\nkann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngrundsätzlich nicht bewilligt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. $S 44 Rdn. 7\nbis 7b m.w.N. auch zu den Ausnahmen). Hier kam eine Ausnahme allein unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß der Verteidigung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts telefonisch - etwa unzu-\n\na\nN\ner\n\ntreffenderweise - mitgeteilt wurde, daß das Urteil\nrechtzeitig zu den Akten gelangt sei. Indes war\ndiese Mitteilung zutreffend. Das Urteil mit den\nGründen wurde am 17. Juni 1996, dem letzten Tag\nder sich aus § 275 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO\nergebenden Frist, nach Dienstschluß im Zimmer der\nVorsitzenden auf den Aktenabtrag gelegt, wie sich\naus den dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden,\nder Beisitzerin und der Geschäftsstellenbeamtin\nergibt. Dies genügt zur Fristwahrung (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 275 Rdn. 7 m.w.N.).\nDeshalb kann dahingestellt bleiben, ob die genannte Mitteilung, wenn sie denn unzutreffend gewesen\nwäre, trotz der objektiven Erkundungsmöglichkeiten\nder Verteidigung einen Wiedereinsetzungsgrund ergäbe. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsamtrag\nerfolglos und wäre die Rüge aus § 275 StPO unbegründet.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-650-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-650-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.518837+00:00"}}