{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-19_5_StR_21_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"5 StR 21/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 21/97\n\nURTEIL\n\nvom 19. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Andreas Gerhard S EEE aus WERE.\ndort geboren am EB 1961.\n\n2. Torsten D ED aus vum,\ndort geboren am EB 1965\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n>\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u P\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB\nals Verteidiger des Angeklagten SB.\n\nRechtsanwältin 9\nals Verteidigerin des Angeklagten De.\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Neuruppin\nvom 3. Mai 1996\n\na) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert,\ndaß die Angeklagten nicht der gefährlichen Körperverletzung, sondern der Körperverletzung mit Todesfolge\n(s 226 StGB) schuldig sind,\n\nb) gegen den Angeklagten DW im Strafaus\nspruch, sowie gegen den Angeklagten S@-\nEB in Einzelstrafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, sowie im Ge-\n\nsamtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückgewiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nn\nm\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SEE wesen\nvorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zum\nNachteil seiner Ehefrau (Einzelstrafen: zweimal\nzehn und einmal acht Monate Freiheitsstrafe) und\nwegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil\nvon Walter WEB (Einzelstrafe: ein Jahr und\nzehn Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil\nseiner Ehefrau verurteilt worden ist. Den Angeklagten DB hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Walter wg\n®& zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft erstreben jeweils mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts die Aufhebung der\nSchuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung\nim Falle Walter WÄRE und Verurteilungen insoweit\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Die Angeklagten tranken am Tag vor der Tat und\nam Vormittag des nächsten Tages erhebliche Mengen\nAlkohol. Mit dem in den frühen Vormittagsstunden\nhinzukommenden Walter WW kam es zu einem heftigen Streit, der zur Folge hatte, daß die beiden\n\nAngeklagten den älteren und ihnen körperlich unterlegenen Mann mit den Fäusten schlugen und,\nnachdem dieser zu Boden gegangen war, mit den Füßen traten. Unterbrochen von einigen Pausen setzten sie diese Mißhandlungen bis in die Nachmittagsstunden fort. Sie traten gegen den Körper des\nihnen hilflos ausgelieferten Opfers und schlugen\nes gegen Gesicht und Kopf. Am späten Vormittag\nrief der Angeklagte SIEB: \"Ich schlag' Dich\ntot, Du Drecksau, Du Assi\". WEB bat mehrfach,\nihn gehen zu lassen; zweimal gelang es ihm, an das\nFenster zu gelangen: Einmal wollte er sich aus dem\noffenen, einmal aus dem geschlossenen Fenster\nstürzen; beide Male riß SW ihn zurück. während des Tatgeschehens konsumierten die Angeklagten Alkohol. Als Folge der Mißhandlungen erlitt\nvB zahlreiche Verletzungen, darunter ein Schädelhirntrauma und eine darauf beruhende Gehirnblutung, an der er verstarb.\n\n2. Das Landgericht wertete dieses Tatgeschehen als\ngefährliche - gemeinschaftlich begangene - Körperverletzung. Es konnte sich nicht die Überzeugung\nverschaffen, daß die beiden Angeklagten den Tod\ndes Walter WB vorhersehen konnten; dies hält\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Rechtlich fehlerfrei sind allerdings die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zu den subjektiven Voraussetzungen der Körperverletzung, zur\nRechtswidrigkeit und zur Schuld: Daß die beiden\nAngeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken, also gemeinschaftlich handelten, entnimmt der\nSenat der Gesamtschau der Urteilsgründe. Rechts-\n\nfehlerfrei hat das Landgericht desweiteren festgestellt, daß Folge der dem Opfer durch die beiden\nAngeklagten vorsätzlich gemeinschaftlich zugefügten Verletzungen das Schädelhirntrauma war, an dem\nWERD später verstorben ist. Im Ergebnis ist auch\nnicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht die\nÜberzeugung verschafft hat, bei keinem der Angeklagten liege Schuldunfähigkeit im Sinne des\n\n§ 20 StGB vor. Beide Angeklagten waren zwar um\n16.00 Uhr bei Beendigung der körperlichen Mißhandlung erheblich alkoholisiert: Der Alkoholisierungsgrad beim Angeklagten DB lag unter 3 %o;\nbeim Angeklagten SW ist nach Maßgabe gebotener Rückrechnung von einer alkoholischen Beein-\n£lussung von 3,25 %o auszugehen. Die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des\nTatrichters, beide Angeklagten seien während der\ngesamten Tatzeit nicht schuldunfähig gewesen, ist\nnicht zu beanstanden (vgl.BGHR StGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 14), Bei Beendigung der Mißhandlungen erkannten die Angeklagten den kritischen\nZustand ihres Opfers und versuchten, es durch Unterschieben eines Kissens unter den Kopf und durch\nEinflößen von Wasser wieder zu Bewußtsein zu bringen; außerdem bemühten sie sich um einen Notarzt.\n\nb) Die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts kann\nbei so schweren und lang andauernden Gewalthandlungen, wie sie hier vorliegen, nicht einmal dann\nfraglich sein, wenn die Erkenntnisfähigkeit der\nTäter wegen ihrer alkoholbedingten Bewußtseinstrübung nachhaltig vermindert war (vgl. dazu BGHR\nStGB § 226 Todesfolge 7). Die Ausführungen des\nTatrichters erweisen, daß er insoweit von falschen\n\nMaßstäben ausgegangen ist. Dies belegt insbesondere sein Hinweis, es sei nicht allgemein bekannt,\njedenfalls nicht bei medizinischen Laien, daß heftige Faustschläge auf den Kopf oder in das Gesicht\nein schweres Schädelhirntrauma und daß dieses Gehirnblutungen mit Todeserfolg auslösen könnte. Es\ngenügt, daß der Täter den Tod eines mißhandelten\nOpfers in der konkreten Tatsituation nach seinen\npersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehen kann; nicht erforderlich ist daher, daß er die\ngenauen medizinischen Abläufe, die schließlich den\nTod herbeiführen, erkannt hat oder erkennen konnte.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen belegen eindeutig sowohl die\nobjektive als auch die subjektive Voraussehbarkeit\nder tödlichen Folge. Bei dem Angeklagten Sielaff\nkommt - ohne daß es für den Schuldspruch maßgeblich darauf ankäme - noch hinzu, daß ihm bekannt\nwar, daß seine Handgreiflichkeiten gegen seine\nEhefrau etwa ein Jahr vor der Tat (Schläge ins Gesicht, Tritte in den Unterleib) zu lebensgefährlichen Verletzungen geführt hatten. Daß ein Tötungsvorsatz, der hier nicht fern liegt, nicht angenommen wurde, nimmt der Senat hin.\n\n3, Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat hier\nausnahmsweise in der Lage, den Schuldspruch auf\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft - der Anklage gemäß - auf Körperverletzung mit Todesfolge umzustellen. Der neue Tatrichter wird bei der\nRechtsfolgenbestimmung nach den festgestellten Umständen unter Berücksichtigung der Entwicklung der\n\nAngeklagten bis zur neuen Hauptverhandlung auch\ndie Voraussetzungen des § 64 StGB neu bedenken\nmüssen. Der Umstand, daß es sich bei den vom Angeklagten SEM besangenen Straftaten um \"Beziehungstaten\" handelt, schließt eine Gefahr im Sinne\ndes S 64 StGB hier nicht aus.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-21-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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