{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-19_5_StR_18_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"5 StR 18/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 18/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nIzzet AU aus SCHE.\ngeboren am EEE 1964 in SED (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. März 1997 beschlossen:\n\n1. Die Verfolgung wird in den Fällen II.4 und 5\ndes Urteils des Landgerichts Braunschweig vom\n31. Juli 1996 nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf\nden Vorwurf des Raubes beschränkt.\n\nWegen eines jeden dieser Fälle wird der Angeklagte nach S 354 Abs. 1 StPO zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach 3 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in fünf Fällen, gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls,\nschweren Bandendiebstahls, Hehlerei und eines näher bezeichneten Verstoßes gegen das Waffengesetz\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt\n\n- nach einer Beschränkung des Verfahrens und entsprechender Neufestsetzung zweier Einzelfreiheitsstrafen - ohne weiteren Erfolg und damit im wesentlichen erfolglos.\n\nIn den Fällen II.4 und 5 des Urteils nimmt das\nLandgericht einen schweren Raub in der Form bandenmäßiger Begehung nach SS 249, 250 Abs. 1\n\nNr. 4 StGB an, obwohl der Angeklagte bei der Tatbegehung sich nicht am Tatort befand. Der Senat\nbeschränkt insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung nach S 154a Abs. 1\nund 2 StPO auf den Vorwurf des Raubes nach\n\nSs 249 StGB und erkennt, da eine Annahme minder\nschwerer Fälle nach S§ 249 Abs. 2 StGB ausscheidet,\nnach § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem\nAntrag des Generalbundesanwalts für jeden dieser\nFälle auf die sich aus § 249 Abs. 1 StGB ergebende\nMindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Angesichts\nder im übrigen verhängten Einzelstrafen bleibt\ndies ohne Einfluß auf die Gesanmtstrafe.\n\nDanach kann der Senat es dahingestellt sein lassen, ob - uneingeschränkt - der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig begangener Raub gemäß S 250 Abs. 1\n\nNr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendiebstahl\ngemäß S 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung\nhat, daß der Täter an der Tat unmittelbar.mitge-\n\nwirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich\nund zeitlich zusammengewirkt hat (BGHR StGB § 244\nAbs. 1 Nr. 3 Bande 2 m.w.N.).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-18-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-18-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.462621+00:00"}}