{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-19_5_StR_15_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"5 StR 15/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 15/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nJutta Luise Lenchen 5 ÜE zus SEE.\ngeboren amlB 1935 in «BB.\n\n‘ wegen Betruges u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. März 1997 beschlossen:\n\n1, Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1996\nwird\n\na)\n\ndas Verfahren gemäß 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt,\nsoweit der Angeklagten ein Betrug zum Nachteil I@@im Fall Leg zur Last gelegt wird;\ninsoweit hat die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen der\nAngeklagten zu tragen;\n\ndas Urteil nach S 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Angeklagte\nwegen Betruges (in einem Fall) und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.\n\nDie weitergehende Revision wird nach\n\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte gekürzt. Die Hälfte der\nzugehörigen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n4, Der Bewährungsbeschluß des Landgerichts Ber-\n\nlin vom 21. Juni 1996 ist gegenstandslos.\n\nGründe\n\nNach Verfahrenseinstellung gemäß § 5 154 Abs. 2 StPO\nund Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten mußte der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden.\nGemäß 5 354 Abs. 1 StPO bildet der Senat aus den\nverbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr\nFreiheitsstrafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, die geringstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat.\n\nDie neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO\nbleibt Sache des Tatgerichts.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-15-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/5-str-15-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.446171+00:00"}}