{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-18_5_StR_122_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-18","aktenzeichen":"5 StR 122/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„I\n\n5 _ StR 122/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter Wolfgang Klaus BED aus BEE.\ngeboren am EEE 1950 in REED,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. März 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen\ngerichtete Revision hat mit der Rüge der Verletzung des S 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägervertreter und der Verteidigerin nicht das letzte Wort erteilt worden.\nDie Erteilung des letzten Wortes ist ein Ver£fahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit nach\n$S 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen\n\nwerden kann (std. Rspr., BGHSt 22, 278, 280; BGHR\nStPO S 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß\nvom 16. Februar 1994 - 3 StR 672/93 -; Beschluß\nvom 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91 -; Beschluß\nvom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).\n\nEin Fall, in dem ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des $S 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht\n\n(vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7 sowie die bei Schlüchter in SK-StPO, § 258 Rdnr. 45\ngenannten Beispiele aus der Rechtsprechung) liegt\nhier nicht vor. Der Angeklagte hat sich in der\nHauptverhandlung zwar weder zu seinen persönlichen\nVerhältnissen geäußert noch Angaben zur Sache gemacht. Dies steht der Annahme, daß er sich nach\nErteilung des letzten Wortes möglicherweise doch\nnoch geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR\nStpo 8 258 Abs. 3, letztes Wort 1).\n\nLaufhütte Harms Häger\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-18/5-str-122-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-18/5-str-122-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.260285+00:00"}}