{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-03-11_5_StR_29_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-03-11","aktenzeichen":"5 StR 29/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 29/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. März 1%97\nin der Strafsache\ngegen\n\nCarsten ne Mm :u: zug:\ngeboren am EEEEEEy 951 in nam,\n\nwegen räuberischen Angriffs :uf Kraftfahrcr u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. März 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDer trunksüchtige Angeklagte hatte während einer Phase\nkrankhaft exzessiven Alkoholkonsums im Zustand erheblich\nverminderter Steuerungsfähigkeit unter Vorhalt eines Messers\neinen Taxifahrer, dessen Fahrzeug er mit dem Ziel eines\nÜberfalls bestiegen hatte, zur Herausgabe der Tageseinnahmen\ngezwungen. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch\nunbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch\nzur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\nDie Begründung, mit welcher die Strafkammer die Anordnung\neiner Maßregel nach § 64 StGB abgelehnt hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat einen\nHang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu\nsich zu nehmen, im Einklang mit der Beurteilung durch den\nmedizinischen Sachverständigen ebenso festgestellt wie die\nTherapiebedürftigkeit und -willigkeit des Angeklagten. Sie\nlehnt gleichwohl die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab, rät vielmehr zu einer Vollzugsgestaltung, durch\nwelche die \"dringend erforderliche Alkoholentwöhnungstherapie\" ermöglicht werden könne, weil sie eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB verneint. Die hierfür gegebene Begründung, die Tat habe \"eher Appellfunktion, als\ndaß sie dafür Anhaltspunkte\" biete, \"daß der Angeklagte auch\nin Zukunft vergleichbare rechtswidrige Taten begehen\" werde, vermag der Senat bei dem vorliegenden vollendeten, zufällig aufgedeckten Verbrechen nicht nachzuvollziehen. Allein die Schwere der auf die Alkoholkrankheit des Angeklagten zurückzuführenden Straftat legt hier nahe, auch eine Gefahr zukünftiger, auf seinen Hang zurückzuführender erheblicher rechtswidriger Taten anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 64\nAbs. 1 Gefährlichkeit 2). Aus den Feststellungen der Strafkammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich keine Besonderheiten, die geeignet schienen, ei-\n\nnen solchen Schluß infrage zu stellen.\n\nDer Senat schließt nicht sicher aus, daß sich eine Anordnung\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hätte. Er hebt daher den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/5-str-29-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/5-str-29-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.988927+00:00"}}