{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-25_5_StR_389_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"5 StR 389/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- 5 StR 389/97 -\n\nURTEIL\n\nVom 18. September 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Sep-\n\ntember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt N\n\nals Verteidiger des Angeklagten Y ;\n\nRechtsanwalt K\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ya\n\nRechtsanwalt R\n\nals Verteidiger des Angeklagten Yi ;\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\n\nY und Ya gegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 25. Februar 1997 werden verworfen. Jedoch werden die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Y und Ya dahin ergänzt, daß diese\nAngeklagten tateinheitlich auch der unerlaubten Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind.\n\nDie Angeklagten Y und Ya tragen die\nKosten ihres jeweiligen Rechtsmittels; die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens\nmit Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin in nicht\ngeringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten,\nden Angeklagten Ya wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nacht Monaten und den Angeklagten Yi wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Y und Ya ‚ die auf die Verletzung\nmateriellen Rechts gestützt sind, lassen Rechtsfehler, die sich zu ihren Ungunsten auswirken konnten, nicht erkennen; sie bleiben deshalb ohne Er-\n\nfolg.\n\nDie — unbeschränkten — Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt, hinsichtlich des Angeklagten Yi nur betreffend den\nStrafausspruch, vertreten werden, führen bei den Angeklagten Y und\nYa mit der Sachrüge zur Ergänzung der Schuldsprüche, bleiben aber im\n\nübrigen ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Yi ist rechtsfehlerfrei. Die\nSchuldsprüche gegen die Angeklagten Y und Ya leiden hinge-\n\ngen an einem sachlichrechtlichen Mangel.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte Y die Übernahme\nvon 5 kg Heroin von einem Verkäufer in Amsterdam nach Hannover\nzwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs vereinbart. Er hatte für den\nHe-\n\nrointransport den Angeklagten Ya eingeschaltet, der seinerseits den\nAngeklagten Yi beauftragte. Yi brachte das Heroin in einem\nVW Golf von Amsterdam nach Hannover, wo es ein 15-jähriger Neffe des\nY auf dessen Weisung entgegennahm und in eine “Bunkerwohnung” brachte. Ya fuhr zur gleichen Zeit wie Yi in seinem eige-\n\nnen PKW von Amsterdam nach Hannover.\n\nDiese Feststellungen des Tatrichters ergeben ohne weiteres, daß sich\nnicht nur der Angeklagte Yi ‚ sondern auch die Angeklagten Ya\nund Y wegen ihrer beherrschenden, von eigenem Gewinnstreben getragenen Mitwirkung an dem gesamten konkreten Heroingeschäft nicht\nnur wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch wegen tateinheitlicher gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig gemacht haben (vgl. dazu BGHR BtMG\n8 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 4, 10, 11 und 17; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29\nRdnr. 544 m.w.N.). Dies hat die Strafkammer ersichtlich — nicht anders\nals die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung\n\nund in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht — übersehen.\n\nDer Senat kann die Schuldsprüche von sich aus ändern. Wie auch das\nVorbringen der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung erwiesen\nhat, hätten sich die beiden Angeklagten gegen den so erweiterten\n\nSchuldspruch nicht wirkungsvoller, als geschehen, verteidigen können.\n\n2. Die Schuldspruchänderung läßt die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Y und Ya unberührt. Bei dem Angeklagten Y ergibt sich der Strafrahmen unverändert aus § 30a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr.\n1 BtMG (852 Abs. 2 StGB). Vor dem Hintergrund, daß die konkreten\nTatbeiträge der einzelnen Angeklagten ersichtlich vollständig festgestellt\nund die Strafen abgestuft nach dem unterschiedlichen Gewicht der Tatschuld\n\nder einzelnen Angeklagten und den jeweils maßgeblichen unterschiedlichen persönlichen Strafzumessungsgründen bemessen sind, gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt, daß der Tatrichter bei der Strafzumessung\n—- nur weil er den weiteren idealkonkurrierenden, auch von der beschwerdeführenden Saatsanwaltschaft übersehenen Straftatbestand als\nsolchen unbewertet gelassen hat — den Gesamtschuldgehalt der Tat\nnicht vollständig und zutreffend bedacht hätte. Der letztgenannte Gesichtspunkt führt dazu, daß auch bei dem Angeklagten Ya im Ergebnis nichts anderes gelten kann, obgleich der Rechtsfehler des Landgerichts bei ihm zur Anwendung eines zu milden Strafrahmens (§ 29a Abs.\n1 Nr. 2 BtMG statt — richtig - § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) geführt hat. Der\nUnterschied liegt indes allein in der Höhe der Mindeststrafe; an der unrichtig zugrunde gelegten zu niedrigen Mindeststrafe von nur einem Jahr\nhat sich der Tatrichter, wie die gegen Ya konkret verhängte Strafe\n\nbelegt, aber nicht maßgeblich orientiert.\n\n3. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Y und Ya begegnen auch sonst, nicht anders als der Strafausspruch gegen Yi ‚ kei-\n\nnen durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann\nvom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Zumes-\n\nsungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte\n\nStrafzwecke verstoßen oder sich die verhängte Strafe nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung, gerechtet Schuldausgleich zu sein, so weit\nlöst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten\nSpielraumes liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349). Die hier ausgesprochenen Freiheitsstrafen bewegen sich noch innerhalb dieses Spielraumes. Sie sind zwar angesichts der Art des von den Angeklagten eingeführten Betäubungsmittels (Heroin), der Menge (ca. 5 kg) und des\nWirkstoffgehalts (rund 50 %) äußerst milde. Unter Berücksichtigung der\n\nzugunsten\n\nder Angeklagten genannten Gesichtspunkte der Geständnisse, der Observation des Heroingeschäfts durch die Polizei und der Sicherstellung\ndes Heroins läßt sich jedoch nicht feststellen, daß sie das noch vertretbare Maß bereits unterschritten. Dies gilt auch für die gegen den Angeklagten Y verhängte Strafe, wenngleich sie die Mindeststrafe des\nNormalstrafrahmens des § 30a BtMG (vgl. dazu aber BGHR BtMG 8 30a\nBande 2) nur geringfügig überschritt.\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-25/5-str-389-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-25/5-str-389-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.332681+00:00"}}