{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-20_5_StR_20_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-20","aktenzeichen":"5 StR 20/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/97\n\n1,\n\n. vato Co\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nBjörn Sven L ED zus Gem.\ndort geboren am I) 1972,\n\naus BEE.\ndort geboren am ED : >35,\n\nRemzi MB .us Bu:\ngeboren EEE 1971 in Te CTürre:).\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Februar 1997 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten LEW segen das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 5. Juli 1996 wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das\ngenannte Urteil werden nach\n8 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\n3. Der Angeklagte LIEB und die Nebenkläger tragen jeweils die Kosten ihrer\nRechtsmittel.\n\n4. Die Nebenkläger tragen die durch ihre\nRechtsmittel den Angeklagten CE und\nMO] erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nDer Senat merkt folgendes an:\n\n1. Die Revisionen der Nebenkläger sind aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 1997 sub II. 1., die auch insoweit gelten, als die Rechtsmittel sich gegen die\nVerurteilung der Angeklagten ei |) und Mg richten, unzulässig. Deshalb hat der Senat insbesondere nicht zu entscheiden, ob ein sachlichrechtli-\n\ncher Fehler darin liegt, daß das Schwurgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten LEW ohne je-\n\nde Begründung für nicht feststellbar erklärt hat,\n\nen\n\nobwohl der Angeklagte LEW den tödlichen Schädelbruch des Opfers dadurch herbeigeführt hat, daß\ner mit einer Baseballkeule ausholend und kräftig\nauf den auf dem Pflaster liegenden Kopf des Opfers\nschlug.\n\n2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten 34 |] den Nebenklägern und der durch\ndie Revisionen der Nebenkläger dem Angeklagten\nLOB entstandenen notwendigen Auslagen findet\nnicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers\nträgt jeder seine notwendigen Auslagen selbst\n(BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 14. November 1994\n\n- 5 Str 592/94 - m.w.N.).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt\n\nu)\n\nud","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-20/5-str-20-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-20/5-str-20-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.153904+00:00"}}