{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-19_5_StR_643_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"5 StR 643/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _643/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nErin > ME cu: SCENE.\ngeboren am EEE 1955 in IE (Türkei),\n\nwegen Geiselnahme\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. Februar 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n12. August 1996 gemäß 85 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Kindesentziehung\n(sS 235 StGB) verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin\nbisher entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht\neine Verurteilung wegen Geiselnahme nach\n\n8 239b StGB. Zwar hat sich der Angeklagte des Opfers bemächtigt. Für die Tatbestandserfüllung ist\naber auch erforderlich, daß - was hier allein in\nBetracht kommt - der Täter einem Dritten mit der\nFreiheitsentziehung des Opfers von über einer Woche Dauer droht. Ausdrücklich hat der Angeklagte\nkeine Drohung ausgesprochen. Daß er schlüssig in\neiner Weise, die den Anforderungen des 5 239b StGB\ngerecht wird, gedroht hätte, hat der Tatrichter in\nausreichender Weise nicht festgestellt. In Anbetracht der Besonderheiten des Falles versteht sich\neine solche Drohung auch nicht von selbst,\n\nDer Senat schließt aus, daß weitergehende, für eine Verurteilung nach § 239b StGB ausreichende\nFeststellungen getroffen werden können. Auf die\nFrage der Auslegung des Tatbestandes in Fällen\nvorliegender Art (vgl. dazu BGHSt 32, 183) kommt\nes deshalb nicht an. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch wegen\n\nKindesentziehung nach § 235 StGB strafbar gemacht:\nIm Oktober 1995 faßte er den Entschluß, seinen\nknapp dreijährigen Sohn der allein sorgeberechtigten Mutter zu entziehen und ihn in die Türkei zu\nverbringen. Am 11. November 1995 kehrten Mutter\nund Sohn von einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zurück. Noch am Flughafen nahm der Angeklagte\nseinen Sohn in Empfang. Dessen Mutter ging dabei\ndavon aus, daß der Angeklagte, dem sie ein \"großzügiges Umgangsrecht\" eingeräumt hatte, wie schon\nvielfach zuvor, das Kind für einige Tage bei sich\nbehalten und dann zu ihr zurückbringen werde. Ihm\nwar aufgegeben, \"er solle sich am Wochenende melden\". Tags darauf verbrachte der Angeklagte das\nKind in die Türkei an einen unbekannten Ort und\nkehrte allein nach Deutschland zurück.\n\nDen Feststellungen entsprechend muß der Schuldspruch geändert werden. 8 265 Abs. 1 StPO steht\nnicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf, den die Verteidigung\nin der Revisionsbegründung mit der Zielrichtung\nanspricht, es könne nicht § 239b StGB, sondern\n\"nur eine Kindesentziehung im Sinne des\n\n§ 235 StGB\" vorliegen, nicht anders verteidigen\nkönnen. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nFür die neue Verhandlung verweist der Senat auf\nBGHR StGB § 235 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1.\n\nDer Senat trifft die die Nebenklägerin betreffende\nAuslagenentscheidung selbst, weil im Hinblick auf\ndie neue tatrichterliche Verhandlung die Voraussetzungen zur Anschlußbefugnis der Nebenklägerin\nnach § 395 StPO nicht mehr bestehen. Eine Erweiterung der Regelung des § 395 StPO auf Straftaten\nnach § 235 StGB hat der Senat erwogen. Er sieht\nsich dazu bei eindeutiger, wenngleich unbefriedigender Gesetzeslage, nicht befugt.\n\nAllerdings hat der Angeklagte die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\nda der Schuldspruch die Nebenklägerin im Sinne des\nS 472 Abs. 1 Satz 2 StPO \"betrifft\" (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95 - bei\nKusch NStzZ 1997, 74). Hinsichtlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen entspricht es der Billigkeit,\nden Angeklagten damit zu belasten, da nach den Umständen anzunehmen ist, daß der Angeklagte das\n\nRechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn ihn\nschon das Landgericht dem geänderten Schuldspruch\nentsprechend verurteilt hätte (8 473\n\nAbs. 4 StPO analog).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/5-str-643-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/5-str-643-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.041226+00:00"}}