{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-19_5_StR_621_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"5 StR 621/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5_ StR 621/96\n\nvom 19. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nBodo Werner S U zus za.\ndort geboren an ED :>;5>.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19, Februar 1997, an der teilgenommen ha-\n\nben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr, Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Professor www und\n\nStaatsanwalt Dr. EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 1996 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Verge-\n\nwaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Sami-\n\nra Randel abgelehnt.\n\n1. Die Jugendkammer hat im wesentlichen folgende\nFeststellungen getroffen:\n\nDie zur Tatzeit 15-jährige Samira Rp war im\nFrühjahr 1995 wegen Aggressionen, die sie gegen\nsich selbst richtete (u. a. Suizidversuche), für\neinige Tage in der Kinderpsychiatrie und danach\nfür zwei Wochen in einer Institution für suizidgefährdete Kinder gewesen. Im Dezember 1995 lebte\n\nsie in einer Notaufnahmestation für Jugendliche\n\nohne festen Wohnsitz. Am Nachmittag des 23. Dezember 1995 feierte sie mit anderen Personen - darunter war auch der Angeklagte - ihren Geburtstag;\nsie trank dabei erhebliche Mengen Alkohol. Die\nGruppe begab sich gegen 21.00 Uhr in die Wohnung\ndes Angeklagten und feierte weiter. Als Sami-\n\nra ROM, die aufgrund ihrer Alkoholisierung eingeschlafen war, aufwachte, lag sie unbekleidet in\nder Badewanne, der Angeklagte lag nackt auf ihr\nund versuchte, ihre Beine auseinanderzudrücken.\nDiesen - nach § 154 StPO nicht verfolgten - sexuellen Angriff konnte sie abwehren. Sie zog sich\neine Jogginghose und ein T-Shirt an, legte sich\nneben Christina MB auf eine Couch und schlief\nein. Im Laufe des Morgens wachte Samira Ri\nauf, weil sie keine Luft bekam. Sie bemerkte, daß\nsie an den Beinen und am Unterleib nackt war. Der\nAngeklagte hatte ihr Mund und Nase zugehalten, er\nlag ausgezogen auf ihr und hatte ihre Arme mit\nHandschellen auf den Rücken gefesselt. Gegen ihren\nWiderstand vollzog der Angeklagte den Geschlechtsverkehr. Samira RB blieb, nachdem der Angeklagte die Handfessel gelöst hatte, noch eine Weile liegen und begab sich dann zu der Notaufnahmestation zurück.\n\n2. Die Jugendkammer ist der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht mit Samira RB. sondern\nmit Christina Mg - neben Samira RW 1iegend - einvernehmlich den Geschlechtsverkehr ausgeführt, nicht gefolgt. Sie hat vielmehr Sami-\n\nra RB Aussage für glaubhaft befunden und die\nGründe hierfür eingehend dargelegt. Die Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrages auf Einholung eines Glaub-\n\nwürdigkeitsgutachtens hat die Jugendkammer im Urteil mit eigener Sachkunde aufgrund ihrer Erfahrungen als Jugendschutzkammer begründet. Auch lägen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer\nein Sachverständiger heranzuziehen sei. Im übrigen\nhabe Samira REED eine Mitwirkung bei der Begutachtung abgelehnt.\n\n3. Die Ablehnung des Beweisamtrages hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen\nrichterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich\neine Jugendkammer eine besondere Sachkunde gerade\nbei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher und kindlicher Zeugen zutrauen (vgl, BGH, Urteil vom 25. August 1993 - 5 StR 334/93 - m.w.N.).\nDer Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es\nnur, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung\ndes Falles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter (auch mit speziellen forensischen Erfahrungen)\nnormalerweise nicht hat. Solche besonderen Umstände können psychische Auffälligkeiten in der Person\nder Belastungszeugin sein (BGH StV 1997, 60). Der\nGrundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen\n{BGH NStZ 1994, 503 m.w.N.).\n\n4. Daß sich die Jugendkammer dieser Problematik\nnicht bewußt gewesen ist, ist nicht zu besorgen.\n\n2\n\na) Soweit es die Beurteilung der Glaubhaftigkeit\nder Aussage betrifft, konnte ein Sachverständiger\nmangels Bereitschaft der Zeugin zur Mitarbeit bei\nder Exploration keine eigenen Befundtatsachen für\neine Analyse des Aussageinhalts erheben. Er hätte\nsein Gutachten also nur auf denselben Aussagen als\nAnknüpfungstatsachen erstatten können, die auch\nder Jugendkammer für deren Beurteilung zugrunde\nlagen (vgl. BGH StV 1993, 563). Bei der Aussageanalyse durfte die Jugendkammer nicht nur eigene\nSachkunde in Anspruch nehmen; das war vielmehr ihre ureigenste Aufgabe. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist auch aus, daß die Jugendkammer die Aussageanalyse rechtsfehlerfrei durchgeführt hat.\n\nDie Jugendkammer hat sich dabei auf mehrere signifikante Realitätskriterien gestützt: Der Kern des\nGeschehens wurde in mehreren Aussagen Konstant geschildert. Samira RW berichtete auch über ihre\nGefühle und Gedanken während der Tat. Bei der Tatschilderung kam es zu einem gefühlsmäßigen Nachklang. Zuverlässige und sachkundige Zeugen bekundeten ein auffällig verstörtes Verhalten der Geschädigten unmittelbar nach der Tat in der Notaufnahmestation. Auch die Entstehung ihrer Aussagen\n\n- Zögern nach anfänglicher Weigerung - hat die Jugendkammer zutreffend als Realitätskriterium gewertet ebenso wie geringfügige Widersprüche und\nErweiterungen zum Randgeschehen.\n\nEin Motiv für eine Falschbelastung hat die Jugendkammer mit zutreffender Begründung ausgeschlossen,\nauch deshalb, weil die Zeugin den Angeklagten\nteilweise auch entlastet hat.\n\nb) Auch die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Aussagetüchtigkeit (vgl. dazu BGH\nNStZ 1995, 558) der Zeugin erforderten die Zuziehung eines Sachverständigen nicht.\n\nDie Jugendkammer hat bei der Begründung der Ablehnung des Beweisamtrages die allgemeine Glaubwürdigkeit und die Aussagetüchtigkeit der Zeugin einer Prüfung unterzogen. Insbesondere hat sie auch\ngeprüft, ob die Zeugin Selbsterlebtes von Erzähltem oder Geträumtem unterscheiden konnte. Die Jugendkammer konnte sich dabei auf Angaben von Zeugen stützen, die Samira RÜÜEB längere Zeit betreut hatten (Psychologen und Erzieher). Sie durfte darauf vertrauen, daß diese Personen die zur\nBeurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und\nder Aussagetüchtigkeit relevanten Umstände zutreffend beobachtet hatten. Diese Umstände durfte die\nJugendkammer dann ihrerseits in eigener Sachkunde\nbewerten. Die länger zurückliegenden Vorgänge vom\nFrühjahr 1995 waren aus den im Urteil zutreffend\ndargestellten Ablehnungsgründen im Hinblick für\ndie Glaubhaftigkeit der Aussage zur abgeurteilten\nTat von keiner und für die allgemeine Glaubwürdigkeit und Aussagetüchtigkeit jedenfalls nicht von\nsolcher Relevanz, daß dazu ein Sachverständiger\ngehört werden mußte.\n\nc) Sonstige von der Jugendkamner mitgeteilte Besonderheiten, daß die Zeugin Simone KB von einer\nähnlichen sexuellen Handlung des Angeklagten ihr\ngegenüber berichtet hatte sowie daß die Zeugin\nRB in der Tatwohnung stark alkoholisiert gewesen war, mußten keinen Anlaß zu sachverständiger\nBegutachtung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und\nder Aussagetüchtigkeit der Geschädigten geben.\nzwar hat die Jugendkammer diese im Hilfsbeweisamtrag angesprochenen Umstände in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Ablehnung nicht ausdrücklich\nabgehandelt, Allerdings hat die Kammer die Alkoholisierung der Geschädigten festgestellt und in der\nBeweiswürdigung behandelt. Ferner hat sie die ähnliche Beschuldigung durch eine auch mit der Geschädigten in Kontakt stehende andere Zeugin zur\nKenntnis genommen und die Fähigkeit der Geschädigten, Selbsterlebtes von Erzähltem zu unterscheiden, ausdrücklich erörtert. Bei dieser Sachlage\nschließt der Senat aus, daß die Jugendkammer die\nmit Alkohol und unbewußter Übernahme fremder Erlebnisse verbundenen denkbaren Probleme im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin R@WB verkannt und insoweit ihre\neigene Sachkunde unzutreffend eingeschätzt hätte.\nLetztlich durfte sich die Jugendkammer auf die detailreiche Tatschilderung durch die Geschädigte\nverlassen, die genügend Anhaltspunkte für ihre eigene Beurteilung bot.\n\nHinzu kommt, daß sich die Jugendkammer nicht allein auf die Aussage Samira RB verlassen mußte. Zeugen hatten zuverlässig aufgrund eigener\nWahrnehmungen bekundet, daß Samira RB nach dem\n\nVorfall vom Angeklagten und dessen Bekannten bedroht wurde, um sie zur Rücknahme der Strafanzeige\nzu bewegen. Damit haben andere Zeugen zugleich\nTeile der Aussage Samira REM pestätict.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt\n\nIN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/5-str-621-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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