{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-19_5_StR_3_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"5 StR 3/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 3/97 URTEIL\n\nvom 19. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDirk H OD zus C GENE.\ngeboren am HD 1965 ir ram HE.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19, Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neuruppin vom\n\n9, September 1996 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte versetzte im Zustand erheblicher Erregung und Alkoholisierung (maximale Blutalkoholkonzentration: 2,68 %0) seinem Onkel, mit\ndem er zusammenlebte, mit bedingtem Tötungsvorsatz\neinen Messerstich in den Bauch, an dessen Folgen\ndas Opfer nach zwei Monaten starb. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch betrifft. Im übrigen\nist sie unbegründet.\n\nDie auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des\nBeweisamtragsrechts gestützte Verfahrensrüge\nscheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Beschluß des Schwurgerichts, der auf den gestellten\nBeweisamtrag - entgegen der erhobenen Beanstandung - in der Hauptverhandlung ergangen ist (Protokoll vom 29. August 1996, Bl. 44/Bd. III d.A.),\nin der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt ist.\n\nDer Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung\nstand. Insbesondere liegen keine begründeten Anhaltspunkte für (Putativ-)Notwehr oder auch nur\nderen Überschreitung vor. Der Tötungsvorsatz ist\ntrotz fehlender näherer Ausführungen noch ausreichend belegt. Letztlich hält auch der Ausschluß\ndes § 20 StGB sachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\nZwar sind die Erwägungen des Schwurgerichts zum\nFehlen einer Erinnerungslücke des Angeklagten für\ndie Begehung der Tat (UA S. 12) bedenklicherweise\nauf normative und nicht, wie in diesem Zusammenhang geboten, auf medizinisch-psychologische Überlegungen gestützt. Ferner ist angesichts der Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor dem Tatgeschehen der Befund, es lägen für\nkeinen Zeitpunkt des Gesamtgeschehens Anhaltspunkte für eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten vor, nicht zweifelsfrei. Im Blick\nauf die Höhe der Blutalkoholkonzentration, die von\ndem für Vollrausch bei Delikten der vorliegenden\nArt angenommenen Grenzwert von 3,3 %0 (BGHR StGB\n\nS 20 BAK 14) noch verhältnismäßig weit entfernt\nist, und angesichts dessen, daß affektbedingte\nSchuldunfähigkeit nur in Ausnahmefällen anzuerken-\n\nnen ist (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20\n\nRan. 58 m.N.), vermag der Senat aber im Ergebnis\nauszuschließen, daß das Schwurgericht ohne die bedenklichen Erwägungen zur Anwendung des 5 20 StGB\ngelangt wäre. Eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit (S 21 StGB) ist dem Angeklagten zugebilligt worden.\n\nIndes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher\nPrüfung nicht stand. Bei der Strafrahmenwahl\n\n(s 212 Abs. 1 i.V.m. § 8§ 21, 49 Abs. 1 StGB anstelle von § 213 StGB, zweite Alternative) und bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne hat das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten ohne erkennbare\nEinschränkung sein Verhalten vor der Tat berücksichtigt, daß er mit dem Messer auch auf den anderen Onkel losgegangen sei und mit Intensität auf\ndie Tür eingestochen habe, hinter der sich das\nspätere Opfer und dessen Bruder befanden. Darf einem Täter, dem eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten\nist, eine auf diesen Zustand zurückgehende Handlungsintensität bei Begehung der Tat nur eingeschränkt angelastet werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl.\ns 46 Rdn. 19 und 22), wird dies auch für die\nstrafschärfende Berücksichtigung der Intensität\neines Vortatverhaltens zu gelten haben, die auf\ndem Zustand der noch bei der anschließenden Tatbegehung wirkenden erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit beruht. Hier kommt hinzu, daß - wovon das Schwurgericht selbst ausgeht - der Angeklagte unmittelbar vor der Tat noch deutlich stärker enthemmt war als bei der Tat selbst. Daß der\n\nAngeklagte ohne bestimmende Anlastung seines Vorverhaltens milder bestraft worden wäre, kann der\nSenat angesichts gewichtiger Strafmilderungsgründe\nnicht ausschließen, namentlich im Blick auf den\n\n- letztlich durch einen besonders ungünstigen\nKrankheitsverlauf gescheiterten - Versuch des bislang unbestraften Angeklagten, zur Lebensrettung\ndes Opfers beizutragen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/5-str-3-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/5-str-3-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.980536+00:00"}}